Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
ÖLG-DV§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/11#abs-1 (1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/11#abs-2 (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/11#abs-3 (3) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.