Gesetze / Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 7§ 2
Stand: 10.06.2019
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August 1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.