Gesetze / Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 4Art 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%C3%84ndV%204/2#abs-1 (1) § 13 Abs. 4 Satz 1 ist erstmals auf Studierende anzuwenden, deren Prüfungsleistungen in allen drei Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%C3%84ndV%204/2#abs-2 (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Wiederholungen von Prüfungen oder Prüfungsabschnitten, die vor ihrem Inkrafttreten nicht bestanden wurden, sofern die letzte Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 1984 abgeschlossen ist.