Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 24 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/24#abs-1 (1) Die mündlich-praktische Prüfung dauert bei maximal vier Prüflingen mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/24#abs-2 (2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und fächerübergreifende Fragen zu stellen sind, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er sich mit dem Ausbildungsstoff der Stoffgebiete nach § 22 Abs. 2 vertraut gemacht hat, insbesondere

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die Grundsätze und Grundlagen des Stoffgebietes, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
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deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie
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die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/24#abs-3 (3) Die Prüfungskommission soll dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.

§ 23 § 25