Was bedeutet höhere Gewalt für einen Vertrag?
Das BGB kennt den Begriff nicht als eigene Vorschrift. Wer sich darauf beruft, landet bei der Unmöglichkeit der Leistung oder bei der Störung der Geschäftsgrundlage — und dort ist die vertragliche Risikoverteilung ausdrücklich zu berücksichtigen.
„Höhere Gewalt“ ist im BGB kein eigener Tatbestand des allgemeinen Vertragsrechts. Verträge sind einzuhalten; das ist der Ausgangspunkt. Wo ein Vertrag eine eigene Klausel zu höherer Gewalt enthält, gilt zunächst diese Klausel.
Ohne Klausel führen zwei Vorschriften weiter. Die erste ist § 275 BGB: nach Absatz 1 ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit sie für die schuldende Seite oder für jedermann unmöglich ist. Nach Absatz 2 kann die Leistung verweigert werden, soweit sie einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht.
Die zweite ist § 313 BGB, die Störung der Geschäftsgrundlage. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie das vorausgesehen hätten, kann Anpassung des Vertrags verlangt werden — soweit einer Seite das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
In dieser Zumutbarkeitsprüfung nennt § 313 Absatz 1 BGB ausdrücklich einen Gesichtspunkt: die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung. Wer das Risiko einer Störung vertraglich übernommen hat, kann sich auf deren Eintritt regelmäßig nicht als Grund für eine Anpassung berufen.
Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die benachteiligte Seite nach § 313 Absatz 3 BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktritts das Recht zur Kündigung. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: Anpassung vor Beendigung.
Ob ein Ereignis diese Schwelle erreicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Die Vorschriften im Volltext
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