Gesetze / Häufige Fragen

Wann muss ich etwas zurückgeben, das mir nicht gehört?

Wer eine Sache besitzt, die einer anderen Person gehört, muss sie ihr auf Verlangen herausgeben. Für das, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde, gilt dasselbe.

Der Ausgangspunkt ist kurz: § 985 BGB lautet, der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Wer eine fremde Sache in Händen hat, muss sie also der Person zurückgeben, der sie gehört.

Das gilt nicht, wenn ein Recht zum Besitz bestand — etwa aus Miete, Leihe oder Verwahrung. Solange ein solches Recht besteht, muss nicht herausgegeben werden; endet es, entfällt dieser Einwand.

Neben dem Eigentum steht ein zweiter Weg. Nach § 812 Absatz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Vorschrift greift auch, wenn es nicht um eine Sache, sondern etwa um gezahltes Geld geht.

Wann ein Anspruch verjährt und was mit Nutzungen und Verwendungen geschieht, richtet sich nach weiteren Vorschriften. Für den Ausgangsfall — fremde Sache, kein Recht zum Behalten — ist § 985 BGB die Grundlage.

Die Vorschriften im Volltext

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