Darf ein Aufzug in ein denkmalgeschütztes Gebäude eingebaut werden?
Der Einbau verändert ein Denkmal und braucht deshalb eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, neben der bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Beides richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Denkmalschutz ist Landesrecht. Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz und seine eigene Bauordnung, und die Antwort hängt davon ab, welches Land gilt. Von den Landesgesetzen liegt in dieser Datenbank bisher Brandenburg im Volltext; die Beispiele unten sind deshalb brandenburgisch. Für andere Länder gilt der Aufbau meist ähnlich, der Wortlaut aber nicht.
Der Einbau eines Aufzugs ist eine Veränderung des Denkmals in seiner Substanz und in der Regel auch in seinem Erscheinungsbild. In Brandenburg braucht eine solche Maßnahme nach § 9 Absatz 1 BbgDSchG eine Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist dort unter anderem, wer ein Denkmal instand setzen oder in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern will.
Der Maßstab für die Entscheidung steht in § 9 Absatz 2 BbgDSchG. Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll — oder soweit Interessen überwiegen, die den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehen, und diese Interessen nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. Der zweite Weg hat damit eine zusätzliche Hürde: es genügt nicht, dass ein Interesse überwiegt, es muss auch anders nicht zumutbar zu befriedigen sein.
Der Einbau ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Es ist eine Abwägung, und ein Vorhaben, das sich an denkmalpflegerischen Grundsätzen ausrichtet, geht den ersten Weg und braucht die zusätzliche Hürde des zweiten nicht.
Hinter der Erlaubnis steht die Erhaltungspflicht des § 7 BbgDSchG: Verfügungsberechtigte haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten. Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist; die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit entsprechende Nutzung ist zulässig.
Daneben steht das Bauordnungsrecht. Die Änderung einer baulichen Anlage bedarf nach § 59 Absatz 1 BbgBO der Baugenehmigung, soweit die Vorschriften über genehmigungsfreie Vorhaben nichts anderes bestimmen. Die Baugenehmigung ist nach § 72 Absatz 1 BbgBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; sie schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.
Für Berlin ist das Berliner Denkmalschutzgesetz maßgeblich. Es liegt in dieser Datenbank nicht im Volltext, und deshalb steht hier auch keine Aussage über seinen Inhalt.
Die Vorschriften im Volltext
- § 9 BbgDSchGErlaubnispflichtige Maßnahmen
- § 7 BbgDSchGErhaltungspflicht
- § 2 BbgDSchGBegriffsbestimmungen
- § 59 BbgBOGrundsatz
- § 72 BbgBOBaugenehmigung, Baubeginn
Woher diese Frage kommt
Diese Frage wird auf dieser Seite tatsächlich gesucht. In der Auswertung der Suchanfragen bis zum 13.08.2026 entfielen auf sie 20 Suchen in 8 verschiedenen Formulierungen, verteilt auf 7 verschiedene Tage. So wurde sie unter anderem eingegeben:
- aufzug denkmalschutz
- aufzug denkmalschutz berlin
- aufzug bauen denkmalschutz
- einbau von aufzug in denkmal-schutzrechtlich geschütztem gebäude
- kann ich einen aufzug in einem denkmalgeschützten gebäude bauen?
Diese Antwort beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie stützt sich auf den Wortlaut der oben verlinkten Vorschriften in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Abfrage im Bestand liegt; maßgeblich ist bei Gesetzestexten allein das Bundesgesetzblatt. Ob eine Vorschrift auf einen bestimmten Fall passt, entscheidet sich an dessen Umständen, und im Streitfall entscheidet das Gericht. Stand des Textes: 13.08.2026.