Veröffentlichungsverzug: 28 bis 159 Tage von der Entscheidung bis ins Netz
Veröffentlicht am 27.08.2026 · nu:legal Research
Der Veröffentlichungsverzug ist die Zeitspanne zwischen dem Tag, an dem ein Gericht entscheidet, und dem Tag, an dem die Entscheidung öffentlich abrufbar ist. Bei den sieben Bundesgerichten, über die sich diese Spanne überhaupt messen lässt, liegt sie im Median zwischen 28 und 159 Tagen. Das Bundesverfassungsgericht ist mit einem Median von 28 Tagen das schnellste dieser Gerichte, das Bundespatentgericht mit 159 Tagen das langsamste. Gemessen wurde an 4.703 Entscheidungen aus dem Korpus von nu:legal, Stichtag 20. August 2026. Alle Werte sind Untergrenzen: die noch unveröffentlichten Entscheidungen desselben Zeitraums fehlen in der Rechnung zwangsläufig.
Warum die Frage zählt
Wer sich auf Rechtsprechung beruft, kann sich nur auf das berufen, was er kennt. Eine Entscheidung, die verkündet, aber noch nicht veröffentlicht ist, existiert für die Recherche schlicht nicht. Deshalb ist die Zeitspanne zwischen Entscheidungsdatum und Veröffentlichung keine Fußnote der Dokumentation, sondern eine Eigenschaft des Rechtszugangs selbst.
Ein Median von 42 Tagen beim Bundesgerichtshof bedeutet: die Hälfte seiner Entscheidungen steht erst nach rund sechs Wochen zitierfähig im freien Netz. Das 90. Perzentil, im Folgenden p90, liegt beim BGH bei 175 Tagen. Anders gesagt: jede zehnte Entscheidung braucht knapp sechs Monate oder mehr. Für ein laufendes Verfahren ist das der Unterschied zwischen „gibt es schon“ und „gibt es noch nicht“.
Eine Wertung der Gerichte ist damit nicht verbunden. Die Zahlen erklären nicht, warum ein Gericht langsamer veröffentlicht als ein anderes. Anonymisierung, die redaktionelle Bearbeitung durch die jeweils zuständige Stelle und die Auswahlentscheidung, welche Entscheidungen überhaupt online gehen, sind plausible Gründe, über die diese Messung nichts aussagt.
Was sich überhaupt messen lässt
Der Korpus von nu:legal umfasst 556.360 Entscheidungen von 956 Gerichten. Ein Feld „veröffentlicht am“ liefern die Gerichte nicht. Was es gibt, ist ein Quellenstempel: das Feld caselaw.modified, der Zeitstempel, den das jeweilige Quellportal an ein Dokument heftet. Er ist bei 113.760 Entscheidungen vorhanden.
Dieser Stempel ist kein sauberes Veröffentlichungsdatum, und der größte Teil davon ist für die Frage dieses Artikels unbrauchbar. Deshalb steht vor der Tabelle eine Kette von drei Filtern, und jeder dieser Filter ist eine Behauptung, die der Text verteidigen muss.
Erstens: Der Sammelstempel des Backfills wird ausgeschlossen. 76.580 der 113.760 gestempelten Zeilen tragen das Datum vom 23. Juni 2025, den Tag eines Importlaufs. Diese Stempel halten den Moment fest, in dem ein Bestand in den Korpus übernommen wurde, nicht den Moment der Veröffentlichung. Wer sie mitzählte, würde das Alter der Entscheidung messen und es Veröffentlichungsverzug nennen. Nach dem Ausschluss bleiben 113.760 minus 76.580, also 37.180 Zeilen mit einem echten Einzelstempel.
Zweitens: Es zählen nur Entscheidungen mit Entscheidungsdatum ab dem 23. Juni 2025. Nur bei ihnen kann der Stempel wirklich vom Erscheinen der Entscheidung stammen. Eine ältere Entscheidung kann ihren Einzelstempel auch dadurch tragen, dass das Portal einen Altbestand angefasst hat, etwa bei einer Korrektur. Bei ihr wäre der Abstand zwischen Entscheidung und Stempel kein Veröffentlichungsverzug, sondern Rauschen.
Drittens: Es zählen nur die Quellen, bei denen der Stempel überhaupt existiert. Das sind zwei der dreizehn Ingest-Quellen des Korpus, 'rii' und 'bgh'. Deshalb erfasst die Auswertung sieben Bundesgerichte und nicht die 956 Gerichte des Korpus. Über Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sagt sie nichts, nicht weil dort nichts zu messen wäre, sondern weil die Quellen dieser Gerichte den Stempel nicht liefern.
Ausgewiesen wird eine Zeile nur, wenn im Messfenster mindestens 25 Entscheidungen des Gerichts liegen. Übrig bleibt eine Stichprobe von 4.703 Entscheidungen, verteilt auf sieben Bundesgerichte.
Die Ergebnisse
| Gericht | n | Median (Tage) | p90 (Tage) | schnellste | langsamste | jüngste Entscheidung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| BVerfG | 258 | 28 | 72 | 0 | 387 | 2026-08-11 |
| BGH | 3.020 | 42 | 175 | 2 | 403 | 2026-08-11 |
| BVerwG | 497 | 70 | 137 | 8 | 323 | 2026-07-24 |
| BFH | 421 | 86 | 176 | 10 | 369 | 2026-07-30 |
| BAG | 191 | 111 | 168 | 8 | 301 | 2026-07-30 |
| BSG | 232 | 137 | 287 | 26 | 393 | 2026-07-07 |
| BPatG | 84 | 159 | 344 | 3 | 380 | 2026-08-05 |
Die Spalte „n“ nennt die Zahl der Entscheidungen im Messfenster, „schnellste“ und „langsamste“ die Extremwerte in Tagen, „jüngste Entscheidung“ das jüngste Entscheidungsdatum, das im Messfenster bereits mit Veröffentlichung sichtbar ist.
Lesarten der Tabelle
Das Bundesverfassungsgericht steht mit einem Median von 28 Tagen und einem p90 von 72 Tagen an der Spitze. Sein Minimalwert von 0 Tagen bezeichnet Entscheidungen, die am Tag der Verkündung online stehen. Das ist bei einer Entscheidung, die mit Pressemitteilung verkündet wird, plausibel und kein Messfehler.
Der Bundesgerichtshof stellt mit 3.020 Entscheidungen den mit Abstand größten Teil der Stichprobe. Sein Median von 42 Tagen ist der zweitbeste Wert der Tabelle. Sein p90 von 175 Tagen zeigt allerdings einen langen Ausläufer: die schnelle Hälfte und das langsame Zehntel liegen hier weit auseinander.
In der Mitte der Tabelle folgen Bundesverwaltungsgericht (Median 70 Tage), Bundesfinanzhof (86 Tage) und Bundesarbeitsgericht (111 Tage). Bemerkenswert am BAG ist der vergleichsweise kompakte Verlauf: sein p90 von 168 Tagen liegt unter dem des BGH, obwohl sein Median deutlich höher ist.
Am Ende stehen das Bundessozialgericht mit einem Median von 137 Tagen und einem p90 von 287 Tagen und das Bundespatentgericht mit 159 und 344 Tagen. Beim BPatG heißt das: jede zehnte gemessene Entscheidung braucht 344 Tage oder länger bis zur Veröffentlichung, und das in einer Auswertung, in der die langsamsten Fälle systematisch fehlen. Dazu gleich mehr.
Die Extremwerte mahnen zur Vorsicht bei jeder Rangfolge. Auch das schnellste Gericht der Tabelle hat einen langsamsten Einzelfall von 387 Tagen, und auch das langsamste hat einen schnellsten von 3 Tagen. Die Spannbreite innerhalb eines Gerichts ist größer als der Abstand zwischen den Gerichten.
Methode
Datengrundlage ist der Produktionskorpus von nu:legal mit 556.360 Entscheidungen, ausschließlich lesend abgefragt. Messstichtag ist der 20. August 2026.
Gemessen wird die Differenz in Tagen zwischen dem Entscheidungsdatum (decided) und dem Datumsanteil des Quellenstempels (modified). Der Stempel stammt vom jeweiligen Quellportal und wird hier als Näherung für den Veröffentlichungszeitpunkt verwendet. Die Einschränkungen dieser Näherung benennt der nächste Abschnitt.
Eingeschlossen sind Entscheidungen, die alle drei Filter passieren: Einzelstempel (kein Sammelstempel vom 23. Juni 2025), Entscheidungsdatum ab dem 23. Juni 2025, Quelle 'rii' oder 'bgh'. Ein Gericht erhält nur dann eine Zeile, wenn mindestens 25 seiner Entscheidungen im Fenster liegen. Ausgewiesen werden je Gericht die Fallzahl, der Median, das p90 sowie der schnellste und der langsamste Einzelwert.
Ausdrücklich nicht gemessen wird die Erstveröffentlichung als solche, die Veröffentlichungspraxis der Instanzgerichte und jeder Grund, warum ein Gericht schneller oder langsamer ist als ein anderes.
Was diese Zahlen nicht sagen
Die Auswertung trägt zwei Verzerrungen in sich, die in entgegengesetzte Richtungen wirken. Keine von beiden wird korrigiert, beide werden benannt.
Die erste ist die Zensierung nach rechts. Eine Entscheidung, die am Stichtag noch nicht veröffentlicht war, kann in der Auswertung nicht vorkommen: sie hat keinen Stempel und damit keine messbare Wartezeit. Je langsamer ein Gericht veröffentlicht, desto mehr seiner jüngeren Entscheidungen fehlen in seiner eigenen Zeile, und zwar gerade die langsamen. Ein langsames Gericht sieht in dieser Tabelle also systematisch schneller aus, als es ist. Deshalb sind alle Werte Untergrenzen, nicht Schätzungen. Bezogen auf den hier verwendeten Stempel liegen die wahren Mediane und Perzentile bei jedem Gericht bei den ausgewiesenen Werten oder darüber. Diese Aussage gilt gegenüber der Zensierung; die zweite, gegenläufige Verzerrung im nächsten Absatz schwächt sie für einzelne Fälle wieder ab.
Die zweite Verzerrung wirkt in die Gegenrichtung. modified ist der letzte Stempel des Portals, nicht der erste. Wird eine Entscheidung nach ihrer Erstveröffentlichung überarbeitet, etwa korrigiert oder neu formatiert, misst die Auswertung die Zeit bis zur Überarbeitung, nicht bis zur Erstveröffentlichung. Solche Fälle erscheinen langsamer, als sie waren. Wie oft das vorkommt, kann der Korpus nicht sagen, weil er den jeweils aktuellen Stempel speichert und nicht dessen Geschichte.
Hinzu kommt die Auswahl selbst. Die 4.703 Entscheidungen sind keine Zufallsstichprobe deutscher Rechtsprechung. Sie spiegeln die Veröffentlichungspraxis von sieben Bundesgerichten in einem Fenster ab dem 23. Juni 2025 wider, gemessen über die zwei Quellen, die einen Einzelstempel liefern. Über Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sagt die Tabelle nichts.
Schließlich der Minimalwert des BVerfG: 0 Tage bedeutet Veröffentlichung am Tag der Verkündung. Das ist bei einer Entscheidung mit Pressemitteilung plausibel und wurde nicht als Ausreißer entfernt.
Anhang: Abfragen
Hauptabfrage, Messdatum 2026-08-20, erzeugt die sieben Zeilen der Ergebnistabelle (insgesamt 4.703 Entscheidungen):
select c.court, count(*)::int n,
percentile_disc(0.5) within group (order by (left(c.modified,10)::date - c.decided))::int p50,
percentile_disc(0.9) within group (order by (left(c.modified,10)::date - c.decided))::int p90,
min(left(c.modified,10)::date - c.decided)::int fastest,
max(left(c.modified,10)::date - c.decided)::int slowest,
max(c.decided) newest
from caselaw c
where c.modified is not null
and left(c.modified,10) <> '2025-06-23'
and c.decided is not null
and c.decided >= date '2025-06-23'
and c.source = any(array['rii','bgh'])
group by 1 having count(*) >= 25
order by p50, n desc;
-- court | n | p50 | p90 | fastest | slowest | newest
-- --------+------+-----+-----+---------+---------+------------
-- BVerfG | 258 | 28 | 72 | 0 | 387 | 2026-08-11
-- BGH | 3020 | 42 | 175 | 2 | 403 | 2026-08-11
-- BVerwG | 497 | 70 | 137 | 8 | 323 | 2026-07-24
-- BFH | 421 | 86 | 176 | 10 | 369 | 2026-07-30
-- BAG | 191 | 111 | 168 | 8 | 301 | 2026-07-30
-- BSG | 232 | 137 | 287 | 26 | 393 | 2026-07-07
-- BPatG | 84 | 159 | 344 | 3 | 380 | 2026-08-05Abdeckungsabfrage, Messdatum 2026-08-20, erzeugt 113.760 Zeilen mit Quellenstempel, davon 76.580 mit Sammelstempel, bei 556.360 Entscheidungen im Korpus:
select count(*) filter (where modified is not null)::int with_stamp,
count(*) filter (where left(modified,10)='2025-06-23')::int bulk_stamp,
count(*)::int corpus
from caselaw;
-- 113760 | 76580 | 556360Gerichtszählung, Messdatum 2026-08-20, erzeugt die 956 Gerichte des Korpus und die dreizehn Ingest-Quellen, von denen zwei einen Einzelstempel liefern:
select count(distinct court)::int courts, count(distinct source)::int sources
from caselaw;
-- 956 | 13
select source, count(*) filter (where modified is not null)::int stamped, count(*)::int rows
from caselaw group by 1 order by 2 desc;
-- rii 83991/83991, bgh 29769/29769, alle uebrigen 0Zitiervorschlag
nu:legal Research, „Veröffentlichungsverzug: 28 bis 159 Tage von der Entscheidung bis ins Netz“, nu:legal Deutsches Recht, 27.08.2026, recht.nulegal.eu/forschung/veroeffentlichungsverzug. Nulegal GmbH.
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Dieser Artikel wurde maschinell verfasst und vor der Veröffentlichung fachlich gegengelesen. Jede Zahl ist gegen den Bestand geprüft; die Abfragen stehen im Anhang. Der Text ist Information, keine Rechtsberatung. Nach der Veröffentlichung wird er nicht mehr verändert; Korrekturen erscheinen als datierte Hinweise.