Rechtsprechung / Analysen

Zitiernetz: Radikalenerlass

BVerfG, 22.05.1975 · 2 BvL 13/73

344 Entscheidungen zitieren Radikalenerlass, sie selbst zitiert 0. Das Bild zeigt die stärksten davon in beide Richtungen und die Zitate zwischen ihnen; die Listen darunter führen jede gezeichnete Entscheidung mit auf.

Zitiernetz von Radikalenerlass: 5 zitierende und 0 zitierte Entscheidungen, gezeichnet als Ring um die Entscheidung; die Verbindungen untereinander als dünne Linien. Radikalenerlass zitieren sie (5) 2020er VG Münster, 30.06.2021 – 13 L 440/21 VG Münster, 30.06.2021 – 13 L 440/21.O VG Münster, 07.10.2021 – 20 K 1048/19.O VG Münster, 25.10.2022 – 13 K 2879/20.O VG Münster, 25.04.2023 – 13 L 384/23.O
Der Bogen läuft chronologisch von links nach rechts; beschriftet ist jeweils das Jahrzehnt. Punktgröße: wie oft die Entscheidung im ganzen Bestand zitiert wird. Durchgezogen: zitiert Radikalenerlass. Gestrichelt: wird von Radikalenerlass zitiert. Dünne Linien: Zitate zwischen den gezeichneten Entscheidungen.

Nach Gericht

Gezeigt sind die 12 häufigsten von 59 Gerichten.

Nach Jahrzehnt

Gefiltert: 5 von 344 verbundenen Entscheidungen, Gericht VG Münster, 2020er. Filter aufheben

Zitieren Radikalenerlass

  1. VG Münster, 30.06.2021 – 13 L 440/21 Beschluss
  2. VG Münster, 30.06.2021 – 13 L 440/21.O Beschluss
  3. VG Münster, 07.10.2021 – 20 K 1048/19.O Urteil
  4. VG Münster, 25.10.2022 – 13 K 2879/20.O Urteil

    Zitiert von 2 Entscheidungen im Bestand

  5. VG Münster, 25.04.2023 – 13 L 384/23.O Beschluss

Alle 344 zitierenden Entscheidungen · Wirkungsgeschichte

Grundlage sind die 344 im Bestand adressierbaren Verbindungen dieser Entscheidung aus der Tabelle der Entscheidungszitate. Der Bestand beginnt im Wesentlichen mit dem Jahr 2000 — das Netz zeigt also die fortlebende Zitierung, nicht die gesamte Rezeption. Gezeichnet werden höchstens 20 Entscheidungen je Richtung, ausgewählt nach ihrer Zitierhäufigkeit im ganzen Bestand; die Filter oben führen zu den übrigen.

Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG, 22.05.1975 – 2 BvL 13/73