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BGH wendet Ausnahmetatbestand der Mietpreisbremse auf wiederhergestellten Wohnraum an

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Monatsbericht · Juli 2026 · Mietrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ausnahmetatbestand der Mietpreisbremse nach § 556f Satz 1 BGB auch für durch wesentlichen Bauaufwand wieder nutzbar gemachte Wohnungen gilt. Zudem traf das Gericht grundlegende Klärungen zum Auskunftsanspruch von Mietern sowie zu Verfahrensfragen im Wohnungseigentumsrecht.

Mietpreisbremse und Auskunftsansprüche

Ausnahmetatbestand der Mietpreisbremse gilt auch bei Wiederherstellung unnutzbaren Wohnraums

BGH, Urteil vom 01.07.2026, VIII ZR 50/23 [1]

Streitig war, ob der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB auch greift, wenn zuvor wegen Schäden nicht mehr nutzbare Räumlichkeiten unter wesentlichem Bauaufwand wieder nutzbar gemacht und nach dem 1. Oktober 2014 erneut vermietet wurden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 556f Satz 1 BGB auch vorhandene Räumlichkeiten erfasst, die wegen Schäden nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand wieder nutzbar gemacht sowie nach dem Stichtag erstmals wieder als Wohnung vermietet wurden [1].

Zulässigkeit der Vormiete richtet sich allein nach dem tatsächlichen Vorliegen von Ausnahmetatbeständen

BGH, Urteil vom 01.07.2026, VIII ZR 125/23 [2]

Streitig war, nach welchen Maßstäben die Zulässigkeit der Vormiete im Rahmen von § 556e Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, wenn sich der Vermieter auf einen Ausnahmetatbestand beruft. Für die Bestimmung der geschuldeten Vormiete im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB kommt es allein darauf an, ob der Ausnahmetatbestand der Sache nach vorliegt und die Höhe der Vormiete danach zulässig ist [2]. Gegen die Anwendung der Regelungen der §§ 556d ff. BGB in der verlängerten Fassung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken [2].

Auskunftsanspruch entfällt nicht wegen Verletzung der vorvertraglichen Auskunftspflicht

BGH, Urteil vom 01.07.2026, VIII ZR 211/23 [3]

Streitig war, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB entfällt, wenn der Vermieter gegen seine vorvertragliche Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a BGB verstoßen hat. Der BGH stellte klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach §§ 556e, 556f BGB nicht wegen eines Verstoßes des Vermieters gegen seine vorvertragliche Auskunftspflicht verneint werden kann [3].

Wohnungseigentumsrecht

Gestattung baulicher Veränderungen erfordert Abwägung der Eigentümergrundrechte

BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25 [4]

Streitig war, unter welchen Voraussetzungen eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 20 Abs. 3 WEG gestattet werden muss. Eine Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, wofür eine Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen aller Beteiligten erforderlich ist [4].

Absenkungsbeschlüsse für Umlaufbeschlüsse sind isoliert anfechtbar

BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 190/25 [5]

Streitig war, ob ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG Gegenstand einer eigenständigen Beschlussmängelklage sein kann. Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann isoliert Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein [5].

Streit über sachenrechtliche Grundlagen ist eine Wohnungseigentumssache

BGH, Beschluss vom 09.07.2026, V ZB 37/25 [6]

Streitig war, ob ein Rechtsstreit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft als Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Abs. 2 WEG einzuordnen ist. Der BGH entschied, dass ein Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft stets in einem inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer steht und daher eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG darstellt [6].

Gesetzgebung

Das Bürgerliche Gesetzbuch erfahren im Juli 2026 mehrere punktuelle Änderungen. Eine Änderung trat am 10.07.2026 in Kraft [7]. Zum 23.07.2026 wurden 16 Vorschriften des BGB angepasst [8], gefolgt von einer weiteren Änderung einer Einzelvorschrift am 29.07.2026 [9].

Datenlage

Im Berichtszeitraum sind 6 Entscheidungen, 3 Gesetzesänderungen und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

Hinweise zu diesem Bericht

  • Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuerst am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung. Deren Fußnoten waren teilweise falsch zugeordnet; die Zuordnung von Text und Quellenverzeichnis wird seither maschinell erzwungen und geprüft.
  • Hinweis vom 05.08.2026: Dieser Bericht ersetzt die zuletzt am 05.08.2026 veröffentlichte Fassung: Rn-genaue Zitate. Wo das Quellmaterial die Randnummer zeigt, verweisen Belege jetzt direkt auf die zitierte Randnummer der Entscheidungsseite; das Quellenverzeichnis führt die zitierten Randnummern als eigene Links.

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