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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 29.05.2026 – VG 3 L 295/26

3. Kammer

ECLI:DE:VGPOTSD:2026:0529.3L295.26.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2026 wird hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 1) angeordnet und hinsichtlich der Ausreisefristsetzung (Ziff. 2) festgestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag des ukrainischen Antragstellers, der am 5. November 2025 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landkreises O_____ vom 3. März 2026 anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO),

hat Erfolg.

a) aa) Der Antrag ist hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.

Der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist grundsätzlich vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1. VwGO statthaft, sofern durch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis eine durch Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöste Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beendet wird. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. So liegt es hier. Der Aufenthalt des Antragstellers war im Zeitpunkt der Antragstellung, am 5. November 2025 erlaubt. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der zum Zeitpunkt der Einreise bzw. Antragstellung maßgeblichen Fassung nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 21. März 2025, (BGBl. 2025 I Nr. 95) sind „Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, [...] ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit“. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von diesen Personen im Bundesgebiet eingeholt werden (§ 3 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Die Bezugnahme auf die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung im streitgegenständlichen Bescheid, mit der die Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 verlängert wurde, dürfte sich insoweit als redaktionelles Versehen darstellen. Der Zusatz hingegen, dass die Befreiung nur gilt, „sofern sie nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben“ ist erst mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 293) in den Text der Verordnung eingefügt worden. Der Antragsteller fällt mithin unter die Vorschriften in der maßgeblichen Fassung der siebten Änderungsverordnung. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger, hielt sich – nach derzeitigem Erkenntnisstand – am Tag des russischen Überfalls, dem 24. Februar 2022, in seinem Heimatland auf und ließ sich im November 2025 als Flüchtling in Deutschland registrieren. Er durfte sich ohne einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ab seiner erstmaligen Einreise diese 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten und einen Titel im Inland beantragen. Sein Aufenthalt galt bis zur hier streitgegenständlichen Entscheidung des Antragsgegners als erlaubt. Zwischenaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten, die nicht nur "vorübergehend" sind, stehen der Anwendbarkeit der Verordnung auch nicht entgegen (vgl. ausführlich: VGH Kassel, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 21 ff.).

bb) Hinsichtlich der Setzung einer Ausreisefrist (ohne zusätzlich zu verfügende Abschiebungsandrohung) in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist der Antrag nach sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als Antrag zu verstehen, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung besitzt (§ 80 Abs. 5 VwGO analog). Die Festsetzung der Ausreisefrist ist zwar ein Verwaltungsakt, der im Wege von Widerspruch und schließlich Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 2017 – 11 B 57/17 –, juris Rn. 12 m.w.N.), der nach seinem Wortlaut ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gestützte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre indes unzulässig, weil der Widerspruch – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – insoweit die ihm von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung besitzt. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Ausreisefrist entfällt insbesondere nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 S. 1 AufenthG, da diese Maßnahme nicht im Katalog des § 84 AufenthG aufgeführt ist. Der Antragsgegner hat insoweit auch nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Schließlich entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Der Anwendungsbereich des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht eröffnet, weil es nicht um die Vollstreckung eines durch eine Landesbehörde erlassenen Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVGBbg), sondern um die Vollstreckung einer bundesgesetzlich geregelten Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) geht (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juni 2022 – VG 3 L 385/22 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 2 S 47/20 –, juris, Rn. 3 ff.; Beschluss der Kammer vom 20. September 2024 – VG 3 L 459/24 –).

Allerdings geht der Antragsgegner in Ansehung der Setzung einer kalendarisch bestimmten Ausreisefrist in Verbindung mit der Androhung der Abschiebung und in Übereinstimmung mit der Darstellung in seiner Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich davon aus, dass ein Widerspruch auch insoweit keine aufschiebende Wirkung besitzt. Ob damit ein faktischer Vollzug, der es gebietet, analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 10 ME 191/19 –, juris Rn. 16; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 80, Rn. 458), tatsächlich droht, mag zweifelhaft sein, weil der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, es fehle an einer zur Realisierung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. § 59 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abschiebungsandrohung, die Einleitung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei nicht veranlasst, so dass sich nicht aufdrängt, dass eine etwaige Ausreisepflicht des Antragstellers derzeit zwangsweise durchgesetzt wird. Indes muss es für den hier erfolgten Feststellungsausspruch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügen, dass nach dem Eindruck des Antragstellers mit der Festsetzung einer Ausreisefrist unter Beifügung einer Grenzübertrittsbescheinigung der Eindruck erweckt wird, Abschiebungsmaßnahmen würden sich nach Ablauf der Frist unmittelbar anschließen, zumal eine Abschiebungsandrohung dann keine erneute Fristsetzung enthalten bräuchte.

cc) Der so verstandene Antrag ist nicht nur statthaft, sondern auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig, der Widerspruch ist vielmehr fristgerecht erhoben, vgl. § 70 VwGO. Das stellt auch der Antragsgegner nunmehr nicht mehr in Frage.

b) Der Antrag ist auch begründet.

aa) Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 4 AufenthG orientiert sich die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein Anordnungsgrund ist – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvR 699/77 –, juris, Rn. 42 ff). Die Interessenabwägung fällt regelmäßig zugunsten des Antragstellers aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen aber auch hinreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtwidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung in Ziff. 1 des Bescheides vom 3. März 2026 offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller steht voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Der Widerspruch wird daher voraussichtlich Erfolg haben, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Es spricht überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG hat, da er unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, zuletzt verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025, fällt. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sieht die Aufnahme von Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen sowie in bestimmten – hier nicht relevanten – Fällen auch von Staatenlosen beziehungsweise Drittstaatsangehörigen vor. Der Antragsteller gehört als ukrainischer Staatsbürger der in Art. 2 Abs. 1 lit a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 aufgeführten Personengruppe an. Es ist davon auszugehen, dass er sich vor und am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielt. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede. Allerdings will er dem Antragsteller den aus den vorstehend genannten Vorschriften resultierenden Schutz deshalb nicht gewähren, weil ihm zuvor bereits in Rumänien Schutz gewährt wurde und eine außergewöhnliche Einzelfalllage, die eine aufenthaltsrechtliche Abweichung von der regelhaften Rechtsanwendung erfordert, nicht erkennbar sei. Diese rechtliche Würdigung findet indes weder im Unionsrecht bzw. im benannten Durchführungsbeschluss noch im nationalen Recht eine hinreichende Stütze.

(1) Weder aus der Formulierung in Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wonach dieser Beschluss für Gruppen von Personen gelte, die "infolge" eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten noch aus weiteren Formulierungen im Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022, der Definition von „Vertriebenen“ in Art. 2 Buchst. c der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 oder aus dem Wortlaut der nationalen Umsetzungsnorm, § 24 Abs. 1 AufenthG lässt sich der rechtliche Schluss ziehen, dass der hier in Rede stehende Aufenthaltstitel mit der Begründung versagt werden könne, dass der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Titel erlangt hat. Vielmehr genießen die schutzberechtigten Personen Freizügigkeit innerhalb der EU. Die Mitgliedstaaten haben auf das Recht der Rücküberstellung von Weitergewanderten, das Art. 11 der Massenzustrom 2001/55/EG grundsätzlich gewährt, verzichtet. Die Berechtigten können sich also an insgesamt 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und sie können sich auch dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2025 – 19 ZB 25.898 –, juris, Rn. 8 ff; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1908/24 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 5 L 3271/25 –, juris, Rn. 62 ff; VG Bayreuth, Beschluss vom 10. November 2025 – B 6 S 25.1104 –, BeckRS 2025, 41047; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2025 – 24 K 7223/24 –, juris, Rn. 44 ff; ebenso: Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. August 2022 und vom 30. Mai 2024, dort Ziff. 8.7.; Operative Leitlinien der Kommission, ABl. C 126/I v. 21.3.2022, S. 9). Dass diese rechtliche Würdigung sich als unzutreffend erwiesen hat, wird weder durch den Antragsgegner noch sonst vorgetragen.

(2) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat sich diese Rechtslage auch nicht mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes geändert (a.A.: VG Dresden, Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 – 3 L 1109/25 –, juris, Rn. 18 ff und vom 2. April 2026 – 3 L 1024/25 –, juris Rn. 21; VGH Kassel, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 62).

(a) Zwar ist in den aktuellen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 11. August 2025 unter Ziff. 8.7 nunmehr unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 4 und 6 des aktuellen Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sowie die Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2025, Az. C-753/23, Krasiliva ausgeführt, dass es nunmehr angezeigt sei, Überprüfungen dahingehend anzustellen, ob die Person bereits im Besitz eines Schutztitels nach der Richtlinie 2001/55/EG in einem anderen Mitgliedstaat ist. Sofern der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörde abgelehnt werde, weil der Person bereits vorübergehender Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird und die Person über kein anderes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, sei die Person vollziehbar ausreisepflichtig und müsse Deutschland wieder verlassen. Diese Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) sind jedoch rechtlich nicht bindend. Die seit Ausbruch des Ukraine-Krieges ergangenen Hinweisschreiben des BMI, sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die erforderliche Zustimmung des Bundesrats nicht vorliegt (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 – juris Rn. 22; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2023 – 11 S 8/23 – juris Rn.8). Das BMI weist nunmehr zudem selbst ausdrücklich darauf hin, dass die Hinweise die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wiedergeben und keine bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG sind.

(b) Eine Rechtsänderung ergibt sich auch nicht aus den Erwägungsgründen 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 selbst. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar den Inhalt von dessen Bestimmungen präzisieren und stellen ein wichtiges Auslegungselement dar, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann, jedoch sind die Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (EuGH, Urteil vom 26. März 2026 – C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P –, juris, Rn. 115).

Eine Rechtslagenänderung, wie antragsgegnerseitig angenommen, wonach eine vorherige Schutzgewährung nunmehr dem Antragsteller entgegengehalten werden könne, kann durch die Erwägungsgründe des verlängernden Durchführungsbeschluss bereits nicht herbeigeführt werden. Die Erwägungsgründe können sich einzig auf den verbindlichen Teil des Durchführungsbeschluss beziehen. Das ist hier einzig die Verlängerung des Zeitraums um ein weiteres Jahr, mithin bis zum 4. März 2027 in Art. 1. Nach Ansicht der Kammer ist dem verfügenden Teil auch keine Änderung von Art. 2 des Durchführungsbeschlusseses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 dergestalt zu entnehmen, dass die Vertriebeneneigenschaft mit einer anderweitigen Schutzgewähr endet. Das sieht Art. 2 des Durchführungsbeschlusseses (EU) 2022/382 nicht vor (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 10. November 2025 – B 6 S 25.1104 –, BeckRS 2025, 41047) und wird auch durch den verbindlichen Teil des Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 nicht thematisiert. Die Erwägungsgründe des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 können sich zudem bereits systematisch nicht auf das Verständnis der Regelung der Massenzustrom-Richtlinie, etwa von Art. 2 Buchst. c beziehen, zumal diese zusammen mit dem Europäischen Parlament verabschiedet wurde.

Zudem geben die Erwägungsgründe in ihrem Wortlaut eine derartige Änderung nicht her. So heißt es in Erwägungsgrund 4 in der deutschen Fassung wörtlich: „Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten — um sicherzustellen, dass dies der Fall ist und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden — Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Dies stünde im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23, insbesondere mit dessen Randnummer 30.“ In Erwägungsgrund 6 heißt es: „In diesem Gesamtzusammenhang sollte nichts dahingehend ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat.“ Gerade im Zusammenhang mit der auch dort zitierten Entscheidung des EuGH, das ein Vorabentscheidungsersuchen aus der Tschechischen Republik betraf und bei der es um die Frage ging, ob Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person vorübergehender Schutz verweigert werden kann, wenn diese Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat, zeigt sich, dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Diese legislative Umsetzung fehlt indes in Deutschland. Zwar spricht die Formulierung in Randnummer 30 der zitierten Entscheidung, wonach es „den Behörden eines Mitgliedstaats“ freistehe, zu prüfen, ob die beantragende Person bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten habe, dafür, dass es lediglich auf Vollzugsebene umgesetzt werden könne. Die Formulierung ist indes nach Ansicht der Kammer im Kontext des Vorabentscheidungsersuchens zu verstehen, wonach die nationale Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie am Maßstab der Richtlinie geprüft wird. Der Vollzug ist insoweit zunächst die nationale Gesetzgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 – 1 C 11/23 –, juris, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund können die Formulierungen in den Erwägungsgründen 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 eher dahingehend verstanden werden, dass angeregt wird, in der nationalen Umsetzungsgesetzgebung entsprechende Ausschlussgründe vorzusehen („sollten“, „stünde“).

(c) Eine Rechtsänderung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mitgliedstaaten nunmehr davon abgekommen seien, Artikel 11 der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG in Bezug auf Personen, die in einem gegebenen Mitgliedstaat gemäß dem Ratsbeschluss vorübergehenden Schutz genießen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, nicht anzuwenden. Vielmehr ist dem Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin daran festhalten. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass eine bilaterale Vereinbarung etwas anderes bestimmt.

bb) Hinsichtlich der Ausreisefristsetzung folgt die Begründetheit des Antrags bereits aus den obigen Erwägungen.

c) Vor diesem Hintergrund bedarf der Hilfsantrag keiner Befassung.

d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer den Auffangstreitwert ohne Erhöhung wegen der zusätzlichen Ausreisefristsetzung (vgl. Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs) in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hälftig in Ansatz gebracht hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.