Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. August 2026 noch zu erhebenden Klage anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine Anfechtungsklage - die hier mit Blick auf die laufende Klagefrist noch zulässigerweise erhoben werden kann - gegen den Bescheid vom 3. August 2026 noch nicht anhängig ist. Der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird, muss noch nicht erhoben sein (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2018 - 12 B 1838/18 -, juris Rn. 4, und vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris Rn. 5 ff.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch bundesgesetzliche Regelung - wie hier gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG - entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, wonach dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung grundsätzlich der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Beamten eingeräumt werden soll. Hieraus folgt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 B 416/19 -, juris Rn. 2.
Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vom Vollzug des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, das in § 54 Abs. 4 BeamtStG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnung, weil sich die streitgegenständliche Abordnungsverfügung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich als materiell rechtswidrig erweist.
Rechtsgrundlage der mit Bescheid vom 3. August 2026 verfügten Abordnung ist § 24 Abs. 2 LBG NRW. Danach können Beamtinnen und Beamte
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit von der gleichzeitigen Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform abgesehen und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -,
wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.
Ein solcher dienstlicher Grund, der mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung etwa dann anzunehmen ist, wenn vorübergehende Personalengpässe ausgeglichen werden sollen,
vgl. VG Münster, Beschluss vom 6. August 2024 - 5 L 554/24 -, juris Rn. 14,
dürfte hier in Gestalt der drohenden Vakanz in der Schulleitung des F. ohne Weiteres gegeben sein.
Auch das Vorliegen innerdienstlicher Spannungen kann regelmäßig die Abordnung eines an diesem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten rechtfertigen, um im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes den Betriebsfrieden wiederherzustellen, und zwar unabhängig davon, wer an der Entstehung des Spannungsverhältnisses die Schuld trägt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 B 1262/15 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.
Ob die in den Verwaltungsvorgängen anklingenden womöglich bestehenden Konflikte des Antragstellers an seiner Stammschule bereits für sich genommen einen dienstlichen Grund hätten darstellen können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn darauf wird die Abordnungsverfügung nicht gestützt.
Die Abordnungsverfügung vom 3. August 2026 erweist sich allerdings als voraussichtlich ermessensfehlerhaft. Die Abordnung nach § 24 LBG NRW steht als vorübergehende Maßnahme des Personaleinsatzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 VR 3.21 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschuss vom 15. März 2023 - 1 B 63/23 -, juris Rn. 9 (jew. zu § 27 Abs. 2 BBG).
In diesem Rahmen sind die organisatorischen sowie personalwirtschaftlichen Belange und die Interessen des Beamten gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind Verwaltungseffizienz, allgemeine Gesichtspunkte der Personalplanung, aber wegen der Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) auch das Interesse des Beamten an Förderung und Berücksichtigung seiner persönlichen Belange zu beachten.
Vgl. OVG NRW, Beschuss vom 15. März 2023 - 1 B 63/23 -, juris Rn. 13.
Ausgangspunkt der Bewertung ist, dass Landesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer landesweiten Versetzung oder - wie hier - Abordnung rechnen müssen. Auch wenn das Landesrecht Nordrhein-Westfalens - anders als z. B. § 72 Abs. 1 BBG mit der für Bundesbeamte getroffenen Regelung zur Wohnsitznahme - eine solche Regelung nicht ausdrücklich aufgestellt hat, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung auch der Landesbeamten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Beamte haben sich hiernach mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Auf der Grundlage dieser Hingabepflicht hat sich der Beamte dem Dienstherrn mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften zu erfüllen.
Vgl. VG Münster, Beschluss vom 6. August 2024 - 5 L 554/24 -, juris Rn. 23.
Hierzu zählt auch, wegen dienstlicher Gründe vorübergehend an einem anderen Ort als bisher Dienst zu verrichten.
Der Dienstherr hat allerdings bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 1 B 452/11 -, juris Rn. 39.
Im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht auch die Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten, die für eine Abordnung aus dem festgestellten Bedürfnis in Frage kommen, wenn sich das dienstliche Bedürfnis nicht bereits auf bestimmte Beamte konkretisiert hat, sondern mit allgemeinen organisatorischen Gegebenheiten begründet wird.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 41.10 - BeckRS 2012, 213589 Rn. 31; VG Münster, Beschluss vom 6. August 2024 - 5 L 554/24 -, juris Rn. 30.
Ist die Behörde - wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Den oben dargestellten Anforderungen an die Ermessensausübung genügt die streitgegenständliche Abordnungsverfügung nach summarischer Prüfung nicht.
Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines bestimmten Beamten oder lediglich für die Abordnung irgendeines Beamten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Umstände können ausschließlich oder vorrangig in der Person eines einzelnen Beamten liegen. Das ist etwa der Fall, wenn in einer Behörde die besonderen Spezialkenntnisse eines bisher anderswo eingesetzten Beamten benötigt werden. In dieser Situation besteht das dienstliche Bedürfnis von vornherein an der Abordnung gerade dieses Beamten. Das durch § 24 Abs. 2 LBG NRW eingeräumte Ermessen besteht in einem solchen Fall deshalb nur noch als Entschließungsermessen zur Entscheidung über die Frage, ob trotz bestehenden dienstlichen Bedürfnisses aus anderen, etwa schwerwiegenden privaten Gründen, von einer Abordnung Abstand genommen werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 6 B 689/14 -, juris Rn. 11.
Ein solcher Fall der Ermessensreduktion auf einen konkreten Beamten liegt hier indes nicht vor.
Zwar enthält die Abordnungsverfügung selbst keine Begründung. Die wesentlichen Erwägungen für die Abordnungsentscheidung sind aber im Verwaltungsvorgang und insbesondere in einem Vermerk der Q. vom 7. Juli 2026 (Bl. 23 ff. der Beiakte_003) niedergelegt. Danach wird das nach § 24 Abs. 2 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Abordnung mit der am 3. Juni 2026 angezeigten Überlastung an der Abordnungsschule, dem F., und einer dort eingetretenen Vakanz in der Schulleitung begründet (vgl. Bl. 23 der Beiakte_003). Wenngleich sowohl der Verwaltungsvorgang als auch der Vermerk vom 7. Juli 2026 zur Auswahlentscheidung einleitend das Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der erweiterten Schulleitung an seiner Stammdienststelle, dem Gymnasium P., in Bezug nimmt, wird die Auflösung dieser Konfliktlage im Folgenden weder als Begründung für das dienstliche Bedürfnis an der Abordnung des Antragstellers noch als Kriterium für die Auswahlentscheidung herangezogen. Vielmehr wurde zur Begründung der Auswahlentscheidung im Folgenden ausgeführt, dass es zur effektiven Entlastung des Schulleiters - gemeint ist der Schulleiter der Abordnungsschule - als „zielführend“ erachtet werde, eine bestehende stellvertretende Schulleitung abzuordnen, die bereits mit den Aufgaben der Schulleitung vertraut sei und deren eigenes System eine zeitweise Abstinenz ausgleichen und ertragen könne, ohne sich insoweit einem Prozess der „doppelten“ Einarbeitung sowohl in die neue Schulstruktur als auch die etwaig neue Aufgabe der Schulleitungsrolle stellen zu müssen.
Weiter heißt es:
„Im Rahmen der Erwägungen zur Kompensation des Ausfalls der Schulleitung am F. wurden sämtliche derzeitigen stellvertretenden Schulleitungen aller Gymnasien in den Gemeinden O. und X. in den Blick gezogen und im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Einsatzes auf einen Umkreis von 50 Km zum Wohnort eingegrenzt.“
Folglich besteht nach dargestellten Erwägungen des Antragsgegners das dienstliche Bedürfnis nicht an der Abordnung konkret eines Beamten in der Person des Antragstellers, sondern - allgemein - an der Abordnung einer stellvertretenden Schulleitung.
In einer solchen Konstellation ist der Antragsgegner verpflichtet, eine auf gleichmäßigen Maßstäben beruhende Ermessensentscheidung unter den in Betracht kommenden Beamten zu treffen. Eine Eingrenzung der dabei in den Blick genommenen Beamten muss, um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen, auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Dies ist hier nicht der Fall.
Dabei begegnet es entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner den Kreis der in Betracht gezogenen Beamten auf stellvertretende Schulleitungen eingegrenzt und nicht auch Schulleitungen in die Auswahlentscheidung einbezogen hat. Diese Entscheidung ist vom grundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt und im Übrigen im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar mit personalwirtschaftlichen Erwägungen begründet worden.
Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr gehalten ist, im Rahmen einer Abordnungsentscheidung stets alle in seinem Dienst stehenden und fachlich geeigneten Beamten in den Blick zu nehmen.
Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 26 L 768/14 -, juris Rn. 16; VG Münster, Beschluss vom 6. August 2024 - 5 L 554/24, juris Rn. 33.
Das Instrument der Abordnung soll es dem Dienstherrn ermöglichen, flexibel auf einen zeitlich begrenzten Bedarf für die Arbeitskraft eines Beamten an anderer Stelle reagieren zu können.
Vgl. hierzu Fröse, in: BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2022, § 24 Rn. 1.
Ein Verständnis, welches dem Dienstherrn hier zunächst umfangreiche Ermittlungspflichten auferlegt, liefe diesem Zweck zuwider. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Auswahlentscheidung verhältnismäßig kurzfristig zu treffen ist, erscheint es der Kammer sachgerecht, wenn sich die die Auswahlentscheidung treffende Behörde von vornherein auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich diensttuenden Beamten beschränkt.
Ebenfalls ist von Rechts wegen grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Dienstherr aus Gründen der Fürsorge und im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit aus dem Kreis der in die Auswahlentscheidung grundsätzlich einzubeziehenden Beamten auf einer nächsten Stufe solche ausscheidet, die außerhalb eines bestimmten Radius zur Abordnungsschule wohnen.
Ein sachlicher Grund dafür, warum der Antragsgegner unter den fachlich in Betracht kommenden stellvertretenden Schulleitungen aus dem Kreis X. - in diesem Kreis liegt die Abordnungsschule - zusätzlich ausschließlich solche aus dem Bereich der Stadt O., dem Dienstort des Antragstellers, einbezieht, lässt sich dem Verwaltungsvorgang indes nicht entnehmen und ist auch sonst nicht dargelegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es ihr verwehrt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Erwägungen der Behörde zu setzen. Das pauschale Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, die Einbeziehung weiterer Kreise hätte - mangels Möglichkeit der Automatisierung des Vorgangs und wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - die Handlungsunfähigkeit der Verwaltung zur Folge gehabt, ist indes gänzlich unsubstantiiert. Diese Erwägungen begründen zwar, warum der Antragsgegner den Kreis der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten durch das Kriterium der Örtlichkeit reduziert hat, nicht aber die hier vorgenommene räumliche Eingrenzung in ihrer konkreten Form. Mag sich die Einbeziehung von Beamten mit Dienstort im Kreis X. noch aufdrängen, ist dies im Hinblick auf die Beamten aus dem Stadtgebiet O. nicht der Fall. So grenzen die Kreise N., T. und U. ebenfalls unmittelbar an den Kreis X. an und weisen insbesondere die im Kreis N. gelegenen Gymnasien aufgrund der geographischen Lage von J. im nord-östlichen Bereich des Kreises X. eine besondere räumliche Nähe zur Abordnungsschule auf - ein Kriterium, das der Antragsgegner selbst zu einem maßgeblichen Auswahlgesichtspunkt erhoben hat. Auch andere nachvollziehbare Erwägungen dazu, warum die Einbeziehung anderer Kreise nach dem von dem Antragsgegner angelegten Kriterium der Verwaltungseffizienz nicht gleich geeignet erschien, lassen sich nicht erkennen. Der Verwaltungsvorgang gibt keine Anhaltspunkte dafür her, dass sich die kreisfreie Stadt O. aus Gründen der ins Feld geführten Verwaltungseffizienz, etwa aufgrund der Anzahl der in Frage kommenden Schulen bzw. Beamten, in besonderer Weise angeboten hätte. Den Anforderungen an eine Ermessensausübung, die sich an sachgerechten Erwägungen zu orientieren hat und nicht gleichsam beliebig erscheinen darf, ist der Antragsgegner damit nicht gerecht geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Mit Blick auf die Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren getroffenen Entscheidung hat das Gericht den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG halbiert.