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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 05.08.2025 – 4 K 794/25.A

4. Kammer

ECLI:DE:VGMI:2025:0805.4K794.25A.00

Tatbestand§

Der nach eigenen Angaben 1988 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehö­riger sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er reiste am 22. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. Juli 2023 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juli 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Pakistan wegen einer Bedrohung durch die Taliban verlassen. Von 2020 bis ungefähr Oktober 2021 habe er ein Großhandelsgeschäft in Pakistan gehabt. Er habe Kunden gehabt, die Ware in großer Stückzahl genommen, aber nie dafür bezahlt hätten. Als er diese Personen angesprochen und das Geld eingefordert habe, hätten die ihm nur gesagt, dass er sie nicht kenne und er besser mit ihnen zusammenarbeite. So habe der Kläger erfahren, dass es sich bei diesen Personen um Taliban gehandelt habe. Der Kläger habe sich auf keine Zusammenarbeit eingelassen und sei von ihnen bedroht worden. Die Probleme mit den Taliban hätten im März 2020 begonnen. Im April 2021 sei ein jüngerer Bruder von den Taliban von der Schule aus entführt worden. Der Kläger sei von den Taliban angerufen und aufgefordert worden, Geld an die Taliban zu geben. Er habe das nicht gemacht und die Drohungen ignoriert. Nach zwei Monaten hätten die Taliban gesagt, wo der Bruder abgeholt werden könne. Der Bruder sei getötet worden und es sei nur noch seine Leiche abzuholen gewesen. Der Kläger habe dann seiner Familie alles erzählt. Er sei auch zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Da er aber keine Namen gewusst habe und die einzige Telefonnummer abgeschaltet gewesen sei, habe die Polizei nichts machen können. Der Kläger sei auch weiter von den Taliban angerufen und bedroht worden. Es sei gesagt worden, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen werden. Die Taliban glaubten, dass er wegen seinem Großhandel wohlhabend gewesen sei. Der Vater habe dann gesagt, dass der Kläger besser ausziehe. Der Kläger sei dann nach M. zu einem Onkel gezogen. Ein Bruder habe den Laden des Klägers noch weitergeführt, um offene Zahlungen einzuholen. Auch bei seinem Onkel sei der Kläger angerufen worden. Die Taliban hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er in M. wohne. Als der Kläger in M. einkaufen gewesen sei, sei er von den Taliban - es seien zwei Leute auf einem Motorrad gewesen - angeschossen worden. Im Krankenhaus sei der Kläger behandelt worden, aber es sei zum Glück nichts Schlimmeres passiert. Der Vater des Klägers habe dann erklärt, dass er, der Kläger, Pakistan verlassen müsse. Drei Monate habe der Kläger dann einen Schlepper gesucht und einen weiteren Monat habe er gebraucht, um alles zu organisieren. Am 19. Juli 2022 sei der Kläger dann aus Pakistan ausgereist. In Pakistan habe der Kläger die Schule bis zu der 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt habe er über sein Geschäft bestritten. Berufserfahrung habe er als Schreiner, als Schweißer und als Lebensmittelhändler. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Etwa 2011 oder 2012 habe er in Z. geheiratet und habe in Pakistan mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Seine letzte Anschrift in Pakistan sei in Z. in F.-straße gewesen. Ein Jahr vor seiner Ausreise sei er wegen Problemen mit den Taliban innerhalb von Z. umgezogen. Seine Eltern, neun Geschwister, seine Ehefrau und fünf Kinder sowie seine Großfamilie lebten noch in Pakistan. Da es für seine Eltern auch nicht sicher gewesen sei, lebten diese nun in der Stadt I.. Seine Frau und seine Kinder lebten in N., dies sei auch in Z.. Der Kläger sei der älteste Sohn in der Familie und sei deswegen bedroht worden. Zu seiner Ehefrau und zu seinen Eltern habe er telefonischen Kontakt.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Ab­schie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhalte, wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bun­des­amt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung geltend gemacht. Im Wesentlichen habe er sich darauf berufen, Pakistan wegen möglicher Bedrohungen durch Mitglieder der Taliban verlassen zu haben. Dieser Sachverhalt führe nicht zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger habe vorgetragen, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Ein Bruder sei von den Taliban getötet worden und auch ein Umzug des Klägers innerhalb von Pakistan habe keine Besserung gebracht. Nachdem der Kläger angeschossen worden sei, habe er entschieden Pakistan zu verlassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des gemachten Sachvortrags. So erklärte der Kläger einerseits, dass nur er als ältestes Kind in der Familie bedroht worden sei,

andererseits sei aber ein jüngerer Bruder von den Taliban getötet worden. Auch dass ein Bruder den Laden des Klägers zumindest für einige Zeit noch habe führen können, ohne ins Visier der Taliban zu kommen, erscheine wenig glaubhaft. Zudem sei es der Familie möglich, dass sie alle in Pakistan lebten, ohne dass erneut Probleme mit den Taliban aufträten. Es scheine demnach kein großes Interesse seitens der Taliban am Kläger zu liegen. Durch die Aufgabe des Ladens habe der Kläger zeigen können, dass er kein wohlhabender Händler sei und das Interesse der Taliban sei zurückgegangen.

Unabhängig von den erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des gemachten Sachvortrages, bleibe festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Kausalität der dargestellten Verfolgungshandlung und der Ausreise fehle. Nach Aussage des Klägers sei es ihm möglich gewesen, noch über vier Monate nach den letzten Vorkommnissen in Pakistan zu leben. In dieser Zeit habe der Kläger einen Schlepper gesucht und seine Ausreise organisiert. Vorkommnisse mit den Taliban habe es in dieser Zeit keine gegeben. Mithin seien die vorgetragenen Handlungen nicht kausal für die Ausreise gewesen. Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit im asylrechtlich relevanten Sinne liege nicht vor. Ferner sei auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht beachtlich. Der Kläger sei gesund und arbeitsfähig. Es bestünden keine Zweifel, dass er bei Rückkehr in der Lage sei, seinen existenziellen Lebensunterhalt sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrün­dung wird auf den Inhalt des Beschei­des Bezug genommen (Bl. 148 - 161 der Beiakte).

Der Kläger hat am 22. Januar 2025 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, das die Klage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen hat. Zur Begründung der Klage hat der Kläger sich auf das bisherige Vorbringen, das sich aus den Verwaltungsakten ergebe, bezogen. Er übersandte zudem Unterlagen bezüglich einer Operation in der Augenklinik O. zur Akte.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bun­desamtes vom 13. Dezember 2024 zu ver­pflichten, ihm, dem Kläger, die Flücht­lingseigen­schaft nach § 3 AsylG zu­zuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Pakistan vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten sind auf die der Kammer vorliegen­den Erkenntnisse zur Situation in Pa­kistan hingewiesen wor­den.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungs­vorgangs der Beklagten Bezug ge­nommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht ist nicht daran gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, obwohl die Beteiligten zum Termin nicht erschienen sind. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO).

A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 13. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Ihm steht im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), Anerkennung als Asylberechtigter (dazu 2.), Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 3.) oder Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (dazu 4.) zu. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu 5.) sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als mögliche Verfolgungshandlungen nennt § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Ausgehen kann die Verfolgung nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Zwischen den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 13, und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24.

Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

Auch interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die vorgenannten Gefahren müssen dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 17, und vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14, sowie vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19, 32; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2023 - 4 A 2467/15.A -, juris Rn. 51.

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholen werden. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, sowie vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 30.

Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35 f., m.w.N., sowie vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend dazu gilt Folgendes: Der überzeugenden Begründung in dem angefochtenen Bescheid ist der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Bezüglich seines Vorbringens bestehen erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel. Es erschließt sich schon nicht, wie ein Bruder des Klägers das Geschäft noch für einige Zeit habe weiterführen können, ohne ins Visier der Taliban zu geraten. Zudem war es dem Kläger möglich, noch vier Monate nach den behaupteten letzten Vorkommnissen in Pakistan weiter unbehelligt zu leben und seine Ausreise zu organisieren.

Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers kann er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen.

Zum einen lässt sein Vortrag eine Verfolgung durch einen der in § 3c AsylG genannten Verfolgungsakteure nicht erkennen. Der Kläger wähnt sich weder durch den pakistanischen Staat noch durch eine Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, verfolgt, sondern besorgt eine Verfolgung durch die in Pakistan nicht regierenden Taliban, d.h. nichtstaatliche Akteure. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat, Korruption und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts fortbestehen,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Oktober 2024 (Stand: Juli 2024), S. 7,

schließt die staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit nicht aus. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen.

Zum anderen muss der Kläger sich auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich z.B. in einer der Großstädte Rawalpindi, Lahore oder Multan, wo potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer leben als auf dem Land,

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Oktober 2024 (Stand: Juli 2024), S. 19,

oder einem anderen Teil Pakistans niederlässt.

Mangels Vorverfolgung des Klägers kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht zur Anwendung.

Nachfluchttatbestände, aufgrund derer der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Pakistan einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu.

Da das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG bezogen auf die hier geltend ge­machten Gründe nicht weiter greift als der Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, kann die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“)

- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 -

ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne.

Soweit der Kläger sich (auch) zur Begründung seines Hilfsantrags auf das von ihm vorgetragene Verfolgungsschicksal beruft, fehlt es - mit Verweis auf die o.g. Gründe für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) - an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Auch die schlechte humanitäre Lage in Pakistan führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie jedenfalls nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Mangels individueller Betroffenheit droht dem Kläger auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan (dazu sogleich) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Dem Kläger droht schließlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. In Pakistan herrscht bereits kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Trotz einer steigenden Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle insb. terroristischer Anschläge auf Sicherheitskräfte

- vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. Oktober 2024 (Stand: Juli 2024), S. 20 -

handelt es sich lediglich um innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als innerstaat­licher bewaffneter Konflikt gelten.

Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. März 2022 - 6 K 1696/17.A -, juris S. 9 f. UA; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. November 2021 - 2 K 288/20.A -, juris Rn. 47; VG Chemnitz, Urteil vom 11. November 2021 - 6 K 1930/18.A -, S. 18 ff. UA; offen lassend: OVG Lüneburg, Urteil vom 6. September 2022 - 11 LB 198/20 -, juris Rn. 157 ff. m.w.N.; zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 („Der Konflikt muss […] jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen.“).

Aber selbst bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts wäre der Kläger jedenfalls nicht einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Weil es - mit Verweis auf die o.g. Gründe für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.) - in der Person des Klägers an gefahrerhöhenden Umständen fehlt und die Konflikte nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, fehlt es an einer Individualisierung der allgemeinen Gefahr. Von einer weiteren Darstellung der Gründe für die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes sieht das Gericht ab und verweist auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides, der das Gericht - unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags und der Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung - folgt (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

IV.  Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 11, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 111 m.w.N.

Danach liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Die humanitären Verhältnisse in Pakistan stehen einer Abschiebung des Klägers jedenfalls nicht zwingend entgegen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum auf einem Niveau zu gewährleisten, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat nach eigenen Angaben die 10. Klasse abgeschlossen und bis zu den von ihm geltend gemachten Vorkommnissen mit den Taliban erfolgreich ein Geschäft geführt, über das er den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Zudem verfügt der Kläger über Berufserfahrung als Schreiner, als Schweißer und als Lebensmittelhändler. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über ein breites familiäres Netzwerk in Pakistan verfügt, auf das er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die in Pakistan lebenden Familienangehörigen des Klägers nicht willens oder in der Lage sein sollten, den Kläger bei einer Rückkehr zu unterstützen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schlussendlich besteht - insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise - die Möglichkeit, relevante Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramms in Anspruch zu nehmen, die insbesondere bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Aus dem Element der Konkretheit der Gefahr für einen bestimmten („diesen“) Ausländer ergibt sich das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. September 2019 - 11 A 605/15.A -, juris Rn. 42 und vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A -, juris Rn. 24 m.w.N.

Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch nicht aus gesundheitlichen Gründen herleiten. Das Vorliegen von Erkrankungen hat der Kläger weder behauptet noch mittels aktuellen Attesten belegt. Insbesondere ist eine solche akute Gefahr auch nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der Operation in der Augenklinik O. ersichtlich. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht wiederum ab und verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich der Verneinung von Abschiebungsverboten, der das Gericht - unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags und der Erkenntnislage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung - folgt (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

V. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG unter Ziffer 5 des Bescheides und des gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordneten und auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 6 des Bescheides bestehen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

B.  Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

C.  Die Ent­scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbin­dung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.