Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen insgesamt vier Schlussbescheide des Beklagten aus den Förderprogrammen der Neustarthilfe, der Neustarthilfe Plus und der Neustarthilfe 2022. Den Förderprogrammen lagen die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 (im Weiteren: Förderrichtlinie ÜBH III) sowie die Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Januar 2022 (im Weiteren: Förderrichtlinie ÜBH IV) in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Zugleich wurden im Internet Frage-Antwort-Kataloge, sog. FAQ, zur Neustarthilfe, zur Neustarthilfe Plus und zur Neustarthilfe 2022 veröffentlicht.
Die FAQs zum Förderprogramm Neustarthilfe enthielten in der Fassung vom 19. März 2021 auszugsweise folgende Angaben:
„1. Was ist die Neustarthilfe?
[…]
Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. […] Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen. […]
4.8. Wie funktioniert die Endabrechnung?
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie […] verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de […] zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. […] Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.“
Die FAQs zur Neustarthilfe Plus und zur Neustarthilfe 2022 enthielten - unter Anpassung des Endes der Frist zur Vorlage der jeweiligen Endabrechnung - im Wesentlichen identische Angaben.
Die Klägerin beantragte über ihre Prüfende Dritte am 19. März 2021 die Bewilligung einer Neustarthilfe für das erste Halbjahr 2021 in Höhe von 5.350,30 EUR (Bl. 20 ff. der Beiakte 004), am 2. November 2021 die Bewilligung einer Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 in Höhe von 2.750,15 EUR (Bl. 21 ff. der Beiakte 008), am 31. März 2022 die Bewilligung einer Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 in Höhe von 2.788,15 EUR (Bl. 2 ff. der Beiakte 005) und ebenfalls am 31. März 2022 die Bewilligung einer Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2022 in Höhe von 2.788,15 EUR (Bl. 20 ff. der Beiakte 001). In sämtlichen Förderantragsformularen war die Bitte enthalten, den Antragstellenden auf die Pflicht zur Vorlage der Endabrechnung hinzuweisen, sowie eine Verlinkung auf die oben genannten FAQ. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Förderanträge verwiesen.
Mit Bescheiden vom 23. März 2021 betreffend das erste Halbjahr 2021, vom 4. November 2021 betreffend die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021, vom 1. April 2022 betreffend das vierte Quartal 2021 und vom 1. April 2022 betreffend die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal 2022 entsprach der Beklagte den oben genannten Förderanträgen und bewilligte der Klägerin Zuwendungen in der beantragten Höhe. Alle Bewilligungsbescheide enthielten unter Ziffer 1. die Angabe, die Zuwendung werde zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der jeweiligen Laufzeit nicht feststehe. Unter Ziffer 2. hieß es, die jeweilige Bewilligung ergehe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen einer Endabrechnung. Hierzu wurde jeweils auf Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des jeweiligen Bescheides verwiesen. Unter Ziffer 3. der jeweiligen Nebenbestimmungen wurde ausgeführt, der oder die Begünstigte habe bis zum 31. Dezember 2021 (Neustarthilfe) bzw. 31. März 2022 (Neustarthilfe Plus 3. Quartal) bzw. 31. Dezember 2022 (Neustarthilfe Plus 4. Quartal und Neustarthilfe 2022) ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen könnten nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid vom 4. November 2021 sowie die beiden Bescheide vom 1. April 2022 enthielten außerdem den Zusatz, dass die ausgezahlte Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen sei, wenn keine Endabrechnung vorgelegt werde.
Am 16. Januar 2024 wandte sich die Prüfende Dritte in allen vier Förderverfahren auf dem Postweg an den Beklagten und legte Endabrechnungen in Papierform vor. Im jeweiligen Begleitschreiben führte sie aus, die Schlussabrechnungen seien versehentlich nicht eingereicht worden und würden nun manuell nachgereicht, da das Antragsportal eine elektronische Übermittlung nicht mehr zulasse. Da bisher keine Schlussbescheide ergangen seien, gehe sie davon aus, dies sei möglich. Hilfsweise beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihre Kanzlei sei 2023 durch einen Cyber-Angriff massiv beeinträchtigt worden. Erinnerungen an die Endabrechnungen habe sie nicht erhalten, ebenso wenig die Klägerin.
Der Beklagte antwortete hierauf am 18. Januar 2024 mit Schreiben in allen vier Verfahren und führte hierin aus, in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen der jeweiligen Bescheide seien die Fristen zur Vorlage der Endabrechnungen geregelt gewesen. Diese seien mehrfach verlängert worden. Diese Fristen einzuhalten, sei Sache der Prüfenden Dritten gewesen, zumal diese mehrfach hieran erinnert worden seien. Eine Einreichung der Endabrechnung sei nicht mehr möglich und eine Wiedereinsetzung wegen eines Cyberangriffs im Jahr 2023 komme nunmehr neun Monate nach Abschaltung der mehrfach verlängerten Einreichungsfristen nicht in Betracht.
Mit weiteren Schreiben vom 21. Februar 2024 erwiderte die Prüfende Dritte, eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide nur aufgrund des Zeitpunkts oder Übertragungswegs der Endabrechnung sei rechtswidrig. Da Schlussbescheide noch nicht ergangen seien, könnten die Endabrechnungen noch berücksichtigt werden. Die Nichtnutzung des Portals beruhe auf dessen Abschaltung, was der Beklagte zu verantworten habe. Die Verpflichtung zur Vorlage der Endabrechnung sei eine bloße Auflage, sodass ein Verstoß die Bewilligung nicht berühre. Bei den Fristen zur Vorlage der Endabrechnungen handle es sich nicht um materielle Ausschlussfristen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung insofern, als bei anderen Zuwendungsempfängern nachträglich vorgelegte Endabrechnungen noch akzeptiert worden seien. Zudem erweise sich die Rückforderung als unverhältnismäßig.
Am 24. Mai 2025 erließ der Beklagte in allen vier Förderverfahren Schlussbescheide. In den Schlussbescheiden lehnte er die jeweiligen Förderanträge vom 19. März 2021, vom 2. November 2021 und die beiden Anträge vom 31. März 2022 ab, teilte mit, dass der jeweilige vorläufige Bewilligungsbescheid durch den entsprechenden Schlussbescheid vollständig ersetzt werde, forderte die Klägerin unter Verweis auf die jeweilig nicht fristgerechte Einreichung der Endabrechnung zur Erstattung der ausgezahlten Hilfen auf und setzte eine Verzinsung in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Fördersumme fest. Zur Begründung wurde in den Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, die Klägerin habe sich in den jeweiligen Förderanträgen zur Einreichung einer Endabrechnung und zur vollständigen Rückzahlung für den Fall des Ausbleibens einer Endabrechnung verpflichtet. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Bei der Vorlage der Endabrechnung handle es sich um eine zentrale Mitwirkungspflicht des Zuwendungsempfängers im Zuwendungsverfahren. In Ziffer 4.8 der FAQ sei auf die Pflicht zur Endabrechnung hingewiesen worden. Die Rückforderung finde ihre Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW.
Die Klägerin hat am 21. Juni 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in den Schreiben vom 21. Februar 2024 vor, der Beklagte habe die postalisch eingereichten Endabrechnungen beachten müssen. Die Vorlage auf anderem Kommunikationsweg beruhe auf der Portalabschaltung durch den Beklagten, die ihr nicht anzulasten sei. Die Abgabefristen seien mehrfach in einer Vielzahl von Programmen verändert worden und daher unübersichtlich. Erinnerungen an die Endabrechnung habe sie nicht erhalten, bei Durchsicht sei nur eine Erinnerungs-Mail des Absenders noreply@ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufzufinden gewesen, die nach Fristablauf erfolgt sei. Da Erinnerungen zur ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten gehörten, sei schon mangels dieser eine Rückforderung unzulässig. Zumindest sei sie aber insoweit entreichert, als sie auf die Zuwendungen Steuern und Rentenbeiträge gezahlt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Schlussbescheid des Beklagten über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe vom 24. Mai 2024 - Az.: N01 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
den Schlussbescheid des Beklagten über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“ für das dritte Quartal) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe vom 24. Mai 2024 - Az.: N02 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
den Schlussbescheid des Beklagten über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“ für das vierte Quartal) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe vom 24. Mai 2024 - Az.: N03 -aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
und den Schlussbescheid des Beklagten über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“ für das erste Quartal) für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe vom 24. Mai 2024 - Az.: N04 -aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt ergänzend aus, er lehne in ständiger Verwaltungspraxis Förderanträge ab, wenn die Endabrechnung nicht frist- und formgerecht vorgelegt werde. Der Kommunikationsweg sei in den Bewilligungsbescheiden verbindlich geregelt und von der Klägerin missachtet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Prüfende Dritte, deren Verhalten der Klägerin zuzurechnen sei, alles unternommen habe, um die Endabrechnungen noch fristgerecht einzureichen. Sie habe selbst von einem Versehen gesprochen und die Angaben zu einem Cyber-Angriff nicht substantiiert. Diese Umstände seien auch erst lange nach Fristablauf vorgetragen worden. An die Einreichung der Endabrechnungen sei die Prüfende Dritte durch E-Mails in allen Förderverfahren erinnert worden. Diese seien von einem zentralen Dienstleister, den der Bund beauftragt habe, an die E-Mail-Adresse der Prüfenden Dritten versandt worden. Hierüber gebe es eine Dokumentation in einer Excel-Tabelle, in der zu jeder Antragsnummer vermerkt sei, wenn der Versand auf welchem Kommunikationsweg erfolgt sei. Für den jeweiligen Versandzeitraum und die Art existiere jeweils ein eigenständiger Reiter. Es sei technisch ausgeschossen, dass der Antrag in der Excel-Tabelle erscheine, die fragliche Mail aber nicht versendet worden sei. Zu den weiteren Einzelheiten des Aufbaus wird auf die Klageerwiderung vom 27. Juli 2026, Bl. 52 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2024 betreffend die Neustarthilfe, vom 24. Mai 2024 betreffend die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021, vom 24. Mai 2024 betreffend die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 und vom 24. Mai 2024 betreffend die Neustarthilfe 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihrer Förderanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
I.
Als Ermächtigungsgrundlage für die mit den Schlussbescheiden vom 24. Mai 2024 festgesetzten Erstattungen kommt nur § 49a Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 135, juris.
Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden - auch im Schlussbescheid - nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid - außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW - nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 15, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 137, juris; Beschluss vom 2. Februar 2026 - 4 E 9/25 -, juris.
Die Auslegung des Bewilligungsbescheids auch hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bewilligung in diesem Sinne vorläufig erfolgt ist, bestimmt sich nach den gemäß den §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Maßstäben nach seinem objektiven Erklärungswert. Dabei ist zwar der wirkliche Wille der erklärenden Person zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Letztlich maßgebend ist aber nicht der innere Wille hinter der Erklärung, sondern wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist also der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird. Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, Rn. 139, juris m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung.
Nach diesem Maßstab stellen sich die ursprünglichen Bewilligungsbescheide als vorläufige Verwaltungsakte dar. Ausweislich Ziffer 2. der jeweiligen Bescheide erfolgten Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Unter Ziffer 3. der Nebenbestimmungen wurde aufgegeben, bis zu einem im jeweiligen Bescheid bestimmten Zeitpunkt über ein Online-Tool die Endabrechnung einzureichen. Bereits unter Ziffer 1. der jeweiligen Bescheide war außerdem darauf hingewiesen worden, dass die Neustarthilfe bzw. Neustarthilfe Plus bzw. Neustarthilfe 2022 als Vorschuss ausgezahlt wird, wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit noch nicht feststeht. Hieraus ergibt sich für einen objektiven Empfänger eindeutig, dass die jeweilige Zuwendung noch nicht in voller Höhe endgültig bewilligt, sondern gerade die Höhe der Bewilligung einem nachträglichen Überprüfungsverfahren unterzogen und dann abschließend festgesetzt werden sollte. Bestätigt wurde dieser in den Bescheiden deutlich angelegte Vorbehalt auch durch den entsprechenden Hinweis im jeweiligen Antragsformular, wo ebenfalls der Charakter der Auszahlung als Vorschuss betont wurde.
So auch OVG NRW Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 6, juris; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 16, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 76, juris; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 16 K 2998/24 -, Rn. 45, juris.
Auch lag für diese Vorläufigkeit hinsichtlich der Förderhöhe ein sachlicher Grund vor. So stand im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der einzelnen vorläufigen Bewilligungsbescheide der Umsatz im entsprechenden Förderzeitraum jedenfalls teilweise noch nicht fest. Unabhängig davon war die vorläufige Bewilligung der beantragten Wirtschaftshilfen samt eines zeitlich nachgelagerten Prüfverfahrens auch angesichts der wirtschaftlichen Notsituation vieler Antragsteller aufgrund der staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der damit verbundenen wesentlichen Umsatzeinbußen angezeigt. Dabei ist auch die erhebliche Belastung der Bewilligungsstellen mit einer Vielzahl von Anträgen auf Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen oder anderen Hilfen in den Blick zu nehmen, die eine - dem Förderzweck der wirtschaftlichen Existenzsicherung entsprechende - zeitnahe Gesamtprüfung und abschließende Verbescheidung sämtlicher Förderanträge praktisch nicht zuließ.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 81, juris m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 16 K 2998/24 -, Rn. 47, juris.
II.
Der Vorbehalt zur nachträglichen Festsetzung der Förderhöhe in Form eines Schlussbescheides erfasste unter Würdigung aller für einen objektiven Empfänger ersichtlichen Umstände nicht nur eine Anpassung der Förderhöhe, sondern auch eine endgültige Ablehnung der Förderung durch einen Schlussbescheid in dem Falle, dass die Endabrechnung nicht fristgemäß eingereicht wird.
Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorbehalte in Ziffer 2. der jeweiligen vorläufigen Bescheide vom 23. März 2021, ist aber jedenfalls in den Bewilligungsbescheiden vom 23. März 2021 betreffend die Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 und vom 1. April 2022 betreffend die Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal 2021 sowie die Neustarthilfe 2022 bereits deutlich in Ziffer 3. der jeweiligen Nebenbestimmungen angelegt, wo ausdrücklich und im Kontext der Regelungen zur Endabrechnung darauf hingewiesen wird, dass der Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Soweit Ziffer 3. des Bewilligungsbescheides vom 23. März 2021 einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt nicht enthält, ergibt sich ein solcher aber jedenfalls aus dem Regelungszusammenhang sowie den weiteren für den Bescheidadressaten erkennbaren Umständen. Ziffer 3. der Nebenbestimmungen dieses Bescheids regelt eine konkrete Pflicht zur Endabrechnung bis zum 31. Dezember 2021. Die Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen wurden einem Antragsteller schon im Antragsformular vor Augen geführt, welches gerade bezüglich der Pflicht zur Endabrechnung auf die im Internet veröffentlichten FAQ hinwies. Unter Ziffer 4.8 der FAQ in der zum Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bescheids veröffentlichten Fassung wird ausdrücklich klargestellt, dass im Fall einer Nichteinreichung der ausgezahlte Zuschuss vollständig zurückzuzahlen ist. Da sich die Pflicht zur Endabrechnung als zentrales Element des Verfahrens zur endgültigen Festsetzung der Förderhöhe darstellt, ergibt sich aus dem Regelungskontext dieser Pflicht mithin auch, dass der Beklagte im Fall einer nicht fristgemäßen Einreichung der Endabrechnung dazu berechtigt sein soll, im Wege eines Schlussbescheides eine Förderung endgültig abzulehnen und den ausgezahlten Vorschuss zurückzufordern.
So i. E. auch OVG NRW Beschluss vom 3. September 2026 - 4 E 534/26 -, Rn. 7, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 16, juris; implizit auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 6, juris, wobei hierin nicht ausdrücklich die Reichweite des Vorbehalts der Schlussfestsetzung im Fall einer Nichteinreichung der Endabrechnung thematisiert, aber ein Schlussbescheid auf dieser Grundlage jedenfalls für rechtmäßig erachtet wurde; implizit wohl auch VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 76, juris, wo die Reichweite des Vorbehalts ebenfalls nicht ausdrücklich thematisiert wurde.
Dagegen kann die Verpflichtung zur Einreichung der Endabrechnung in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen der jeweiligen Bewilligungsbescheide nicht als bloße Auflage verstanden werden. Soweit das OVG NRW hinsichtlich der ebenfalls in Ziffer 3. der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheides geregelten Pflicht des Zuwendungsempfängers, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung der Neustarthilfe bereitzuhalten, eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW angedacht hat,
vgl. OVG NRW, Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2026 - 4 E 620/25 -, Rn. 8, juris,
sind die Überlegungen, die dort zur vorläufigen Bewertung als Auflage geführt haben, auf den Fall, dass eine Endabrechnung überhaupt nicht eingereicht wird, nicht übertragbar. Abweichend zu dem dem Beschluss des OVG NRW zugrundeliegenden Fall sind die Rechtsfolgen eines Verstreichens der Frist zur Einreichung der Endabrechnung eindeutig geregelt und für einen objektiven Empfänger erkennbar. Auch bedarf es hierfür anders als etwa bei einer Anforderung von Unterlagen durch die Bewilligungsstelle keiner weiteren Zwischenakte oder konkretisierender Entscheidungen. Schließlich ist die Anforderung von Unterlagen nach Einreichung der Endabrechnung auf die nachträgliche Überprüfung der Gewährungsentscheidung ausgerichtet, zumal die Pflicht zur Vorhaltung von Unterlagen sich gerade nicht nur auf Unterlagen hinsichtlich der Förderhöhe beschränkt. Die Endabrechnung ist dagegen zur erstmaligen verbindlichen Bestimmung der Förderhöhe überhaupt notwendig. Ohne sie kann eine Sachentscheidung nur zu einer Ablehnung hin getroffen werden, während bei einem Auflagenverstoß verschiedene Verfahrensweisen und Abstufungen in der Entscheidung über einen Widerruf möglich sind.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - 16 K 2998/24 -, Rn. 49 - 53, juris; i. E. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2026 - 4 E 534/26 -, Rn. 7, juris.
III.
Danach war der Beklagte hier in allen vier Förderverfahren berechtigt, die Förderanträge der Klägerin in Form der angegriffenen Schlussbescheide abzulehnen und die ausgezahlten Vorschüsse zurückzufordern. Die Klägerin bzw. ihre Prüfende Dritte hat die Endabrechnungen hier in sämtlichen Verfahren erst am 16. Januar 2024 auf dem Postweg vorgelegt, und damit sowohl die in den jeweiligen Verfahren einschlägigen Fristen versäumt als auch den verbindlich vorgeschriebenen Kommunikationsweg missachtet, ohne alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Endabrechnungen nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums frist- und formgerecht einzureichen.
Vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 8, juris.
Dabei kommt es weder auf die jedenfalls faktisch gewährten Fristverlängerungen des Beklagten (dazu 1.) noch darauf an, ob die Klägerin bzw. Ihre Prüfende Dritte vor Erlass der Schlussbescheide per E-Mail an die Vorlage der Endabrechnungen erinnert wurde (dazu 2.). Auch die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten der Prüfenden Dritten standen dem Erlass der angegriffenen Schlussbescheide nicht entgegen (dazu 3.).
1.
Zunächst kann dahinstehen, ob rechtlich auf die in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden bestimmten Zeitpunkte für den Ablauf der Frist zur Vorlage der jeweiligen Endabrechnung oder auf die in den jeweiligen Förderprogrammen durch den Beklagten außerhalb des konkreten Förderverfahrens kommunizierten Fristverlängerungen abzustellen ist. Denn es ist unstrittig, dass die Klägerin die Endabrechnungen erst (zumal auf dem Postweg) vorgelegt hat, als auch die vom Beklagten außerhalb der Förderverfahren kommunizierten Fristenden verstrichen waren. Dass der Beklagte sowohl in den hier gegenständlichen Förderprogrammen als auch in weiteren Förderprogrammen der verschiedenen Coronahilfen allgemeine Fristverlängerungen zur Vorlage der End- und Schlussabrechnungen verkündet hat, machte es für die Prüfenden Dritten auch nicht unmöglich oder unzumutbar, die in den einzelnen Förderverfahren geltenden Fristen zu beachten. Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der gewährten Hilfen war es den Empfängern der Neustarthilfen grundsätzlich möglich und zumutbar, sich anhand der öffentlichen Verlautbarungen des Beklagten über dessen beabsichtigte Bescheidungspraxis und den Zeitpunkt, bis zu welchem der Beklagte jedenfalls faktisch Endabrechnungen berücksichtigen würde, zu informieren. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn wie hier ein Prüfender Dritter mit der Bearbeitung des Förderverfahrens beauftragt wurde, weil von einem solchen eine besondere Sorgfalt und Sachkunde erwartet werden kann - zumal vor dem Hintergrund, dass die Kosten eines solchen Prüfenden Dritten ebenfalls förderfähig waren.
2.
Der Beklagte war vor Erlass der angegriffenen Schlussbescheide vom 24. Mai 2024 auch weder verpflichtet, eigenständig Erinnerungen an Zuwendungsempfänger zu verschicken und deren Zugang beim Zuwendungsempfänger bzw. dessen Prüfenden Dritten zu übermitteln, noch war er verpflichtet, den Zugang oder auch nur die Versendung von entsprechenden Erinnerungen durch einen vom Bund zentral beauftragten Dienstleister zu überprüfen.
Mit Blick auf die unmissverständlichen Regelungen in den zugrundeliegenden vorläufigen Bewilligungsbescheiden ist bereits grundlegend zweifelhaft, ob ein Zuwendungsempfänger eine individuelle Erinnerung vor Fristablauf überhaupt verlangen kann.
Deutlich dagegen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2026 - 4 E 534/26 -, Rn. 9, juris; ähnlich auch VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2025 - 19 K 5474/24 -, Rn. 25, juris.
Denn hierin war jeweils allein die Pflicht zur Einreichung einer Endabrechnung bis zum Ablauf einer - nachträglich noch jedenfalls faktisch verlängerten Frist - bestandskräftig festgelegt, nicht jedoch die Maßgabe, dass zuvor eine Erinnerung durch den Beklagten zu erfolgen habe.
Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung eine Selbstbindung des Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dessen ständiger Verwaltungspraxis angenommen wird, einen Schlussbescheid jedenfalls faktisch erst nach Versendung von Erinnerungen durch den zentralen Dienstleister im Auftrag des Bundes zu erlassen,
vgl. hierzu ausführlich, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2025 - 16 K 3838/24 -, Rn. 60 ff., juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2025 - 16 K 2995/24 -, Rn. 52 ff., juris; Urteil vom 13. März 2025 - 16 K 2995/24 -, Rn. 53, juris; Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2026 - 16 K 3710/24 -, Rn. 46, juris,
so vermag sich die Kammer dieser Rechtsprechung bereits dem Grunde nach nicht anzuschließen. Denn eine entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten, die für eine entsprechende Selbstbindung und daraus folgende Einschränkung der Befugnis des Beklagten, nach Ablauf der Einreichungsfrist einen Schlussbescheid zu erlassen, jedenfalls erforderlich wäre, ist nicht gegeben.
Entscheidend für eine zu einer Selbstbindung führende tatsächliche Verwaltungspraxis sind nicht öffentliche Verlautbarungen oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie etwa Förderrichtlinien, sondern die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis, wie sie von der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt gehandhabt wird.
Vgl. aus der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 16. April 2026 - 4 A 2068/23 -, Rn. 78, juris m. w. N.; Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, Rn. 6, juris.
Weicht die zuständige Behörde in ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis von den Vorgaben von Förderrichtlinien oder öffentlichen Verlautbarungen ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 - 4 A 2549/20 -, Rn. 61, juris m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Da es nach dem vorstehenden Maßstab nur auf die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde ankommt, kann das Verhalten Dritter nur insoweit zu einer Selbstbindung der Behörde führen, wie dieses Verhalten der zuständigen Behörde zugerechnet werden kann und wieweit es einen Niederschlag in der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde gefunden hat. Hieraus folgt, dass die Versendung von E-Mail-Erinnerungen durch einen zentralen Dienstleister im Auftrag des Bundes für die Befugnis des Beklagten, nach Fristablauf einen ablehnenden Schlussbescheid zu erlassen, nur soweit rechtliche Bedeutung haben kann, wie sie vom Beklagten in seiner ständigen Verwaltungspraxis auch berücksichtigt wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Selbstbindung des Beklagten hinsichtlich des Versands von Erinnerungen durch einen Dienstleister im Auftrag des Bundes nicht gegeben, weil die Versendung dieser Nachrichten in der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich des Erlasses von Schlussbescheiden keine tatsächliche Rolle gespielt hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den Versand dieser Erinnerungen im Rahmen des Endabrechnungsverfahrens faktisch in irgendeiner Form kontrolliert hätte. Den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen sind derartige Erinnerungen nicht zu entnehmen, es findet sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte das Fehlen solcher Erinnerungen festgestellt oder auch nur überprüft hätte. Auch aus der Vielzahl anderer bei der Kammer anhängiger Fälle ist eine solche Überprüfung nicht bekannt. Schließlich hat auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach ihrer Kenntnis vor Erlass eines Schlussbescheides grundsätzlich keine Überprüfung dahingehend stattgefunden hat, ob die Erinnerungen über den Dienstleister des Bundes tatsächlich zugegangen oder auch nur versandt wurden. Dass zwischen dem Bund und dem Beklagten eine gewisse Kooperation aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung stattgefunden hat, der Beklagte sich gewisser IT-Infrastrukturen des Bundes bedient hat und Vorgaben des Bundes die Förderung jedenfalls faktisch teilweise determiniert haben, führt nicht dazu, dass jede öffentliche Verlautbarung oder jedes Verhalten des Bundes zugleich verbindliche Folgen für die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten gehabt hätte, da es maßgeblich auf die ständige Verwaltungspraxis eben des Beklagten ankommt. Der Versand von Erinnerungen im Auftrag des Bundes stellt sich insoweit als rechtlich unerhebliche freiwillige Serviceleistung dar, die für die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht maßstabsbildend ist, solange der Beklagte ihr selbst im Rahmen seiner eigenen Verwaltungspraxis keine tatsächliche Bedeutung beimisst.
A. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2026 - 16 K 2707/24 -, Rn. 62, juris; wie hier VG Würzburg, Urteil vom 4. November 2024 - W 8 K 24.371 -, Rn. 63 f., juris; ähnlich auch VG Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2026 - 16 K 7052/25 -, Rn. 59, juris, wo derartige Erinnerungen als „überobligatorisch“ bezeichnet werden.
Selbst wenn man das anders sähe und die Erinnerungen durch den Dienstleister des Bundes rechtliche Bedeutung für die Verwaltungspraxis des Beklagten beimäße, würde dies hier im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn selbst dann umfinge diese Verwaltungspraxis bloß den Versand dieser Erinnerungsnachrichten, weil jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte oder der Bund den Zugang dieser Nachrichten in irgendeiner Form überprüft hätten.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2026 - 16 K 2707/24 -, Rn. 63, juris; Urteil vom 30. April 2025 - 16 K 3838/24 -, Rn. 62, juris.
Dass im Fall der Klägerin entsprechende Erinnerungen verschickt wurden, hat der Beklagte substantiiert vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind nicht erkennbar. Auch die Klägerin hat nur den Zugang entsprechender E-Mails, nicht aber den Versandvorgang bestritten.
3.
Schließlich standen auch die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten der Prüfenden Dritten dem Erlass der angegriffenen Schlussbescheide nicht entgegen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass technische Hindernisse, die nicht der Verantwortungssphäre des Zuwendungsempfängers entstammen und die frist- und formgerechte Einreichung der Endabrechnung faktisch unmöglich gemacht haben, einen rechtlich zwingenden Grund darstellen können, von einer Schlussbescheidung abzusehen und dem Zuwendungsempfänger die Gelegenheit zu geben, die Endabrechnung nachzureichen. Dies setzt aber wie bereits dargelegt voraus, dass der Zuwendungsempfänger bzw. der Prüfende Dritte alles ihm Zumutbare unternimmt, um die Einreichung der Endabrechnung fristgemäß vorzunehmen. Im Falle von technischen Schwierigkeiten wird daher regelmäßig zu verlangen sein, dass der Zuwendungsempfänger bzw. der Prüfende Dritte sich umgehend an die zuständige Behörde wendet, die Probleme darstellt und bei der Behörde technische Unterstützung sowie eine Fristverlängerung nachsucht, wenn sich abzeichnet, dass sich die Probleme vor Ablauf der Einreichungsfrist nicht beseitigen lassen. In zeitlicher Hinsicht müssen die technischen Probleme vor Ablauf der Einreichungsfrist entstanden sein und es muss bereits vor Ablauf der Einreichungsfrist eine entsprechende Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde erfolgt sein.
Vgl. ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, Rn. 8, juris.
Kein technisches Problem in diesem Sinne stellt es dagegen dar, wenn nach Ablauf der Einreichungsfrist ein Hochladen der Endabrechnung vom Beklagten technisch nicht mehr zugelassen wird.
Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 25. September 2025 - 16 K 3081/24 -, Rn. 55 ff., juris.
Nach diesem Maßstab lagen hier keine Gründe vor, die dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Schlussbescheide entgegengestanden hätten. Bereits in ihren Schreiben vom 16. Januar 2024 an den Beklagten hatte die Prüfende Dritte mitgeteilt, die „Schlussabrechnung hierzu wurde versehentlich nicht eingereicht“. Bereits dies spricht für ein eigenes Verschulden der Prüfenden Dritten. Die Angaben zu einem Cyber-Angriff auf den EDV-Dienstleister der Prüfenden Dritten blieben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert und vage, sodass weder der genaue Zeitpunkt noch die Dauer und Schwere eventueller Beeinträchtigungen auch nur ansatzweise bestimmt werden können. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Prüfende Dritte sich vor Fristablauf an den Beklagten gewandt und um Fristverlängerung nachgesucht hätte.
IV.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung berufen, §§ 49a Abs. 2 S. 1 NRW i. V. m. 818 Abs. 3 BGB.
Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich nach wirtschaftlichen Überlegungen durch einen Vergleich des Vermögensstandes bei Empfang der Leistung mit dem im Zeitpunkt der Rückforderung. Hiernach ist die Bereicherung weggefallen, wenn im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen, etwa Verwendungen auf den erlangten Gegenstand oder sonst beliebige Ausgaben, gemacht worden sind, die nicht zu einer Vermehrung des Vermögens des Begünstigten oder zu einer Verminderung der Verbindlichkeiten geführt haben.
Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 49a Rn. 47, beck-online.
Es obliegt dabei dem Schuldner, die Umstände der Entreicherung substantiiert vorzutragen. Ihn trifft diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, Rn. 34, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22. März 2023 - Au 6 K 21.2527 -, Rn. 87, juris; VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, Rn. 178, juris; Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49a Rn. 74, beck-online.
Zwar können Steuern und Rentenbeiträge, die auf die Leistung angefallen sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Erlangte mindern.
Vgl. hierzu ausführlich MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 818 Rn. 165 ff., beck-online.
Dies setzt aber voraus, dass die steuerliche Mehrbelastung, die nach der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verliebt, endgültig ist und von dem Bereicherten bei sach- und pflichtgemäßer Steuerhaltung hingenommen werden muss.
Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014 - VI-U (Kart) 2/13 -, Rn. 36, juris m. w. N. aus der höchstrichterlichen zivilrechtlichen Rechtsprechung.
Unter Berücksichtigung dessen ist hinsichtlich der behaupteten Steuerzahlungen eine Entreicherung nach gegenwärtigem Stand nicht zwingend eingetreten. Diesbezüglich hat die Klägerin nämlich die Möglichkeit, die entsprechende Rückzahlung steuermindernd geltend zu machen. In diesem Rahmen ist die Klägerin dann nicht durch die ursprünglichen Steuerzahlungen entreichert.
Vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 818 Rn. 165, beck-online.
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, in welchem Umfang die Klägerin überhaupt Steuern und Rentenbeiträge auf die ausgezahlten Hilfen geleistet haben will. Die Klägerin hat lediglich und erstmalig mit Schriftsatz vom 26. August 2026 behauptet, auf die ihr zugeflossenen Hilfen seien Einkommensteuern und Rentenversicherungsbeiträge angefallen. Sie hat diese weder ihrer Höhe nach quantifiziert noch Belege hierzu vorgelegt. Angesichts dessen bleibt die Behauptung der Klägerin zu unsubstantiiert, um eine Entreicherung annehmen zu können. Mit Blick hierauf war dieser Behauptung auch im Wege der Amtsermittlung nicht mehr nachzugehen.
V.
Schließlich sind auch die unter Ziffer 3. der jeweiligen Bescheide festgesetzten Verzinsungen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Auszahlung des jeweiligen Vorschusses rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW. Gründe, von einer Geltendmachung der Zinsen nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW abzusehen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Ersetzung der vorläufigen Bewilligungsbescheide durch die Schlussbescheide vom 24. Mai 2024 aufgrund der Nichteinreichung der Endabrechnungen zu vertreten.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, Rn. 86, juris.
Insbesondere musste der Beklagte auch nicht prüfen, ob für den Zeitraum nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist bis zum Erlass der Bescheide vom 24. Mai 2024 von einer Zinserhebung abzusehen war.
So aber VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026 - 16 K 3049/24 -, Rn. 64, juris; Urteil vom 15. Januar 2026 - 16 K 4020/24 -, Rn. 69, juris.
Zwar kann nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW von der Geltendmachung einer Zinsforderung teilweise abzusehen sein, wenn eine Behörde die endgültige Entscheidung im Rahmen eines Schlussabrechnungsverfahrens später als sachlich gerechtfertigt trifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 31 f., juris.
Gleichwohl besteht hier kein Anlass, den Zuwendungsempfänger vor den Konsequenzen einer längeren Verfahrensdauer bis zum Erlass eines Schlussbescheides zu schützen. § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, Rn. 15, juris.
Hier besteht ein Bedarf für die Kompensation der Zinsvorteile auf Seiten der Klägerin auch für den Zeitraum vom jeweiligen Ablauf der Einreichungsfrist der Endabrechnungen bis zum Erlass der Schlussbescheide vom 24. Mai 2024. Denn für die Klägerin war aus den bereits dargestellten Gründen ohne weiteres ersichtlich, dass die nicht fristgerechte Einreichung der Endabrechnung zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung der vollständigen Neustarthilfe führen würde. Hierauf wurde sie in Ziffer 4.8 der FAQ und teilweise auch in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend musste ihr auch klar sein, dass mit Ablauf der Einreichungsfrist eine Rückforderung des Vorschusses im Raum stand und sie die Zuwendung absehbar nicht würde behalten dürfen. Dementsprechend hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, eine fortlaufende Verzinsung bis zum Erlass eines Schlussbescheides durch eine vorzeitige Rückzahlung des Vorschusses zu verhindern. Da die Klägerin sich bewusst den fortgesetzten Nutzungsvorteil der absehbar zurückzuzahlenden Zuwendung erhalten hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Zinsvorteil im Rahmen der Schlussbescheidung vollständig abschöpft. Jedenfalls konnte die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Behalt auch der Zinsvorteile der Zuwendungen haben.
Da sich die Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2024 nach alledem schon auf der Ebene des nationalen Zuwendungsrechts als rechtmäßig erweisen, kann dahinstehen, ob sich ein eventuell rechtswidriger Schlussbescheid aus Gründen des europäischen Beihilferechts in eine Rücknahme der ursprünglichen Bewilligungsbescheide hätte umdeuten lassen.
Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, Rn. 143 ff., juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
13.765,75 Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung und errechnet sich als Summe der vier hier im Streit stehenden Zuwendungen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.