Tatbestand§
Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und lebte zunächst in Russland.
Im März 2000 erteilte die Beklagte seiner angegebenen Großmutter väterlicherseits, P. X., einen Aufnahmebescheid. Im August 2000 stellte diese Großmutter bei der Beklagten einen Antrag auf Einbeziehung des Klägers in ihren Aufnahmebescheid. Sie legte dabei u.a. eine Heiratsurkunde ihres Sohnes, des angegebenen Vaters des Klägers, N. S., und der Mutter des Klägers, D. X., aus dem Jahr 1999 sowie eine Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 2000 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 8 ff. der Beiakte 1).
Die Beklagte bat die angegebene Großmutter im Folgenden darum, vor einer Übersiedlung den Ausgang des Einbeziehungsverfahrens abzuwarten. Die angegebene Großmutter reiste jedoch im Oktober 2000 nach Deutschland ein und der Kreis E. stellte ihr im November 2000 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus. Im April 2001 reisten der Kläger und seine Mutter nach Deutschland ein.
Mit Bescheid vom 15.05.2001 bezog die Beklagte den Kläger als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner angegebenen Großmutter ein. Der Kläger und seine Mutter durchliefen gleichwohl kein vertriebenenrechtliches Registrierungsverfahren, sondern hielten sich auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet auf.
Im Februar 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Die Beklagte äußerte daraufhin Zweifel, ob es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Abkömmling seiner angegebenen Großmutter handle. Die vorliegenden Unterlagen würden keine biologische Abstammung des Klägers von seinem angegebenen Vater belegen. Hieran bestünden vielmehr durchgreifende Zweifel. Der Kläger sei im Jahr 1994 und damit etwa fünf Jahre vor der Heirat seiner angegebenen Eltern im Jahr 1999 geboren worden. Er sei zugleich in Z. in Russland geboren worden, während sich sein angegebener Vater zu diesem Zeitpunkt in V. in Kasachstan aufgehalten habe. Aus dem im Aufnahmeverfahren des angegebenen Vaters des Klägers vorgelegten Inlandspass ergebe sich ein mehrfacher Wohnsitzwechsel zwischen Kasachstan und Russland im Jahr 1994. Es wecke ferner Zweifel, dass es sich bei der Geburtsurkunde aus dem Jahr 2000 nicht um eine Zweitausstellung handle und dass die Geburt des Klägers erst im Juni 1995 registriert worden sein solle, obwohl nach den standesamtlichen Bestimmungen die Geburtsanzeige nicht später als einen Monat nach der Geburt gemacht werden dürfe. Dazu habe die angegebene Großmutter in ihrem Verfahren bei der Anhörung im November 1997 ein Enkelkind nicht erwähnt, sehr wohl aber ihre zwei Söhne und eine Tochter, und der angegebene Vater des Klägers habe in seinem Bescheinigungsantrag ebenfalls nur seine Ehefrau, aber kein Kind erwähnt.
Der Kläger brachte daraufhin im Wesentlichen vor: Es handle sich bei ihm selbstverständlich um einen Abkömmling seines Vaters. Seine Eltern würden sich bereits seit Schulzeiten kennen und hätten einen gemeinsamen Freundeskreis gehabt. Seit September bzw. Oktober 1993 habe zwischen ihnen Kontakt bestanden, als sein Vater vom Wehrdienst zurückgekommen sei. Etwa im vierten Monat habe seine Mutter ihre Schwangerschaft bemerkt. Eine Heirat habe jedoch erst nach dem geplanten Umzug nach Russland stattfinden können bzw. sollen. Sein Vater sei im Jahr 1994 mehrfach zwischen Kasachstan und Russland hin- und hergefahren, weil er sich noch um seine Mutter und ihr Haus habe kümmern müssen. Die Geburt sei erst im Jahr 1995 registriert worden, u.a. weil die Monatsfrist seinen Eltern nicht bekannt gewesen sei und man eine Geburtsurkunde zunächst nicht benötigt habe. Für das tägliche Leben im Dorf hätten die Dokumente des Krankenhauses ausgereicht. Dabei sei hinzugekommen, dass seine Eltern nach dem Wohnsitzwechsel noch nicht über neue Pässe aus Russland verfügt hätten. Erst nach dem Erhalt dieser Dokumente habe die Geburt registriert werden können. Die Geburtsurkunde sei im Jahr 2000 neu ausgestellt worden, weil die ursprüngliche Geburtsurkunde einen formellen Fehler enthalten habe. Es sei entgegen der geltenden Vorschriften nur die Unterschrift, nicht aber der Name des ausstellenden Beamten enthalten gewesen. Diesen Fehler habe man aufgrund der Laminierung der Urkunde auch nicht nachträglich korrigieren können, weshalb eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Sein Vater stehe als Zeuge zur Verfügung.
Der Kläger legte u.a. eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 2001 sowie einen Geburtsschein aus dem Jahr 2019, nach dem eine zweite Ausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Jahr 2001 ohne Änderungen ausgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 89 f., 130, 132 der Beiakte 2).
Im März 2020 kam es zu einem Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und einer Vertreterin der Beklagten, bei dem die Vertreterin der Beklagten auf die aus ihrer Sicht fehlenden Nachweise zur Abstammung hinwies. Es sei ggf. ein DNA-Gutachten einzuholen. Zudem stehe eine missbräuchliche Beantragung der Bescheinigung wegen einer drohenden Abschiebung im Raum.
Daraufhin teilte der Kläger im Oktober 2020 mit, er habe nunmehr in Erfahrung bringen müssen, dass er entgegen seiner bisherigen Annahme im Jahr 2000 adoptiert worden sei. Er weise darauf hin, dass auch adoptierte Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien. Der Kläger legte einen Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts I. des Gebiets Z. vom 00.05.2000 sowie eine am 00.06.2000 ausgestellte Adoptionsurkunde vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 95 f., 99 ff. der Beiakte 2).
Die Beklagte bat im Folgenden um eine Erläuterung, warum die Großmutter und die Eltern des Klägers die nunmehr erstmals geltend gemachte Adoption im Einbeziehungsverfahren verschwiegen hätten und ob der Kläger bzw. seine Eltern die Adoption gegenüber einem deutschen Standesamt angezeigt hätten.
Der Kläger brachte darauf im Wesentlichen vor: Es sei ihnen nicht bekannt, dass im Einbeziehungsverfahren ausdrücklich nach einer Adoption gefragt worden wäre. Für seine Familie spiele es keine Rolle, dass er nicht der leibliche Sohn seines Vaters gewesen sei, weil er stets wie ein eigenes Kind behandelt worden sei. Der Umstand sei zudem rechtlich unerheblich, weil auch adoptierte Kinder Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG seien. Aus denselben Gründen habe man die Adoption nicht gegenüber einem deutschen Standesamt angezeigt oder ein Anerkennungsverfahren durchgeführt. Seinen Eltern sei auch nicht bekannt gewesen, dass ein solches Anerkennungsverfahren existiere. Seine Mutter habe sich nach der Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde gemeldet und dort die Formalitäten geklärt, weil sie es nicht besser gewusst habe. Erst als die Beklagte ein DNA-Gutachten gefordert habe, habe sich das Bedürfnis ergeben, die Umstände der Adoption aufzuklären.
Die Beklagte erklärte, es könne zum Nachweis der geltend gemachten Adoption nicht auf die Vorlage eines vollständigen Geburtenregisterauszugs des Standesamts K. zu dem Kläger verzichtet werden.
Der Kläger brachte darauf im Wesentlichen vor: Das Standesamt habe gegenüber seiner Tante erklärt, dass Privatpersonen kein Geburtenregisterauszug erteilt werde, sondern nur auf Anfrage von Behörden. Er habe auch im November 2022 einen Termin beim russischen Generalkonsulat in Hamburg gehabt. Dort habe man ihn nochmals bestätigt, dass auf Antrag einer Privatperson kein Auszug aus dem Geburtenregister erteilt werde, sondern lediglich die Geburtsurkunde, die er bereits vorgelegt habe. Der Auszug aus dem Geburtenregister müsste direkt von der Beklagten angefordert werden. Im Übrigen halte er die Abstammung aufgrund der vorliegenden Unterlagen für hinreichend belegt.
Mit einem ersten Bescheid vom 30.01.2023 nahm die Beklagte den Einbeziehungsbescheid zu dem Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Einbeziehungsbescheid sei rechtswidrig. Zum einen liege bereits keine besondere Härte vor. Zum anderen seien die sonstigen Voraussetzungen für einen Einbeziehungsbescheid nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, ein Abkömmling von seiner angegebenen Großmutter zu sein.
Mit einem zweiten Bescheid vom 30.01.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Abkömmling, der in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen worden sei, weil der Einbeziehungsbescheid zwischenzeitlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei.
Der Kläger erhob jeweils Widerspruch, den die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2023 zurückwies. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 29.03.2023 zugestellt.
Mit Blick auf den Rücknahmebescheid stellte der Kläger zudem einen Eilantrag. Mit Beschluss vom 19.04.2023 (Az. 10 L 303/23) stellte das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Rücknahmebescheid wieder her. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Beschlusses Bezug genommen (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte).
Am 28.04.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Er legt eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor, in der diese zu der geltend gemachten Adoption im Wesentlichen erklärt: Soweit sie wisse, sei es bei der Einbeziehung des Klägers nie ein Thema gewesen, ob er ein leibliches oder ein adoptiertes Kind ihres Ehemanns sei. Zum Geburtenregister könne sie sagen, dass dort kein leiblicher Vater eingetragen sein könne, weil sie nie einen angegeben habe. Nach der Geburt des Klägers habe es eine Geburtsurkunde gegeben, in der kein Vater, sondern nur sie als Mutter mit ihrem Mädchennamen eingetragen gewesen sei. Nachdem sie ihren Ehemann geheiratet gehabt habe und die Adoption durchgeführt worden sei, habe es eine Geburtsurkunde vom 07.06.2000 gegeben. Da habe der Kläger schon den Nachnamen ihres Ehemanns angenommen gehabt. Im Jahr 2001 habe sie dann einen Termin beim deutschen Konsulat in Moskau gehabt. Dort habe man ihr sinngemäß mitgeteilt, dass ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Klägers in dieser Form nicht mehr gültig seien, da es nunmehr erforderlich sei, dass neben der Unterschrift des Standesbeamten auch dessen Name in Druckschrift geschrieben stehe. Sie habe daher einen Termin beim Standesamt gehabt, um ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Klägers ändern bzw. ersetzen zu lassen. Warum die Heiratsurkunde handgeschrieben und die Geburtsurkunde maschinenschriftlich verfasst sei, könne sie im Nachhinein nicht mehr beantworten. An den entsprechenden Stempeln und Apostillen könne man aber doch erkennen, dass diese Dokumente ordnungsgemäß vom Standesamt ausgestellt worden seien. Sie habe bei der Erteilung der neuen Urkunden die alten Urkunden im Original zurückgeben müssen, sodass die vorliegenden Unterlagen die einzigen vorhandenen, gültigen Dokumente seien. Sie habe mehrfach beim Standesamt und im russischen Konsulat in Hamburg nachgefragt bzw. nachfragen lassen, ob sie einen vollständigen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen könne. Dies sei nach den Auskünften nicht der Fall, da ein Auszug aus dem Geburtenregister nicht an Privatpersonen und auch nicht ohne weiteres an ausländische Behörden erteilt werde, sondern nur über eine gerichtliche Anfrage herausgegeben werden dürfe. Etwaige Fälschungsvorwürfe weise sie entschieden zurück.
Die Beklagte hat nach der Klageerhebung zu der Möglichkeit der Beschaffung eines vollständigen Auszugs aus dem Geburtenregister eine Auskunft ihrer Auslandsvertretungen eingeholt. Das Generalkonsulat in F. habe demnach mitgeteilt, die Informationen über die Adoption und Angaben zu den leiblichen Eltern dürften nicht in die „Bescheinigung nach Form 4“ eingetragen werden. Im Föderalen Gesetz über das Personenstandsregister vom 15.11.1997 sei eine Reihe von Organisationen aufgeführt, die Auskünfte über Privatpersonen vom Standesamt beantragen dürften. Deutsche Behörden bzw. Auslandsvertretungen hätten insoweit kein Auskunftsrecht. Die Botschaft in Moskau habe diese Auskunft bestätigt und mitgeteilt, der Kläger habe die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Beschaffung des Auszugs aus dem Geburtenregister zu beauftragen. Da die Daten nach dem genannten Gesetz an Gerichte weitergegeben werden dürften, könne der Kläger über ein gerichtliches Verfahren den vollständigen Auszug aus dem Geburtenregister erhalten.
Der Kläger hat daraufhin zunächst im Wesentlichen vorgebracht: Es sei nicht einzusehen, warum er verpflichtet sein sollte, in Russland einen Rechtsanwalt mit einer Klage auf die Erteilung eines Auszugs aus dem Geburtenregister zu beauftragen. Sämtliche Kommunikations- und Zahlungswege nach Russland seien wegen des Ukrainekriegs stark eingeschränkt und es sei ihm angesichts der bestehenden Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch nicht zumutbar, persönlich nach Russland zu reisen. Es sei zudem überhaupt nicht absehbar, wie viel Zeit ein solches Verfahren in Anspruch nehmen würde. Zunächst einmal sei die Beklagte für die fehlende Abkömmlingseigenschaft beweisbelastet und ein Auszug aus dem Geburtenregister sei nach dem Eilbeschluss der Kammer nur ein denkbares Erkenntnismittel zur Überprüfung der Urkunden. Wenn man einen solchen Auszug nicht beibringen könne, seien zunächst die präsenten Beweismittel, etwa Zeugenvernehmungen, auszuschöpfen.
Im weiteren Verlauf hat das Gericht auf eine Sachstandsanfrage des Klägers einen Termin zur mündlichen Verhandlung für Sommer 2025 in Aussicht gestellt. Daraufhin hat die Beklagte den Kläger um die Vorlage eines vollständigen Auszugs aus dem Geburtenregister gebeten und der Kläger hat sodann mitgeteilt, er habe eine russische Rechtsanwältin beauftragt, die einen entsprechenden Antrag beim Standesamt gestellt habe.
Diesen Antrag auf die Bereitstellung eines Auszugs aus dem Geburtseintrag zur Geburt des Klägers hat das Territoriale Standesamt des Bezirks U. der Standesamtsverwaltung des Gebiets Z. mit Schreiben vom 00.10.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Herausgabe solcher Informationen sei nur aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 102 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger bringt nunmehr im Wesentlichen vor: Die russische Kanzlei habe Nachfragen zu den Erfolgsaussichten bei einem gerichtlichen Vorgehen bislang nicht beantwortet, sondern stattdessen einen weiteren Gebührenvorschuss gefordert, bevor man überhaupt einen Kostenvoranschlag für ein gerichtliches Verfahren unterbreiten könne. Er wolle daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem gerichtlichen Verfahren Abstand nehmen. Zum Nachweis der Abstammung habe er bereits alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt und seine Mutter habe die Umstände der Ausreise und den Ablauf der Adoption ausführlich geschildert. Aufgrund der Beweiskraft der vorliegenden Urkunden wäre es Sache der Beklagten, die Unrichtigkeit der Urkunden nachzuweisen. Die vormalige Sachbearbeiterin des Bundesverwaltungsamts habe bereits im September 2018 gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten telefonisch geäußert, dass man sich mit der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aufgrund des erheblichen Zeitablaufs grundsätzlich schwertue und dass er daher ohnehin nicht mit einer positiven Entscheidung rechnen könne. Es sei auch aus dem Verwaltungsvorgang deutlich zu erkennen, dass man versucht habe, über die angezweifelte Abstammung eine rechtliche Grundlage zu finden, um ihm keine Spätaussiedlerbescheinigung ausstellen zu müssen. Die geltend gemachten Zweifel an der Abstammung schienen daher vorgeschoben.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Rücknahmebescheid vom 30.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2023 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen. Nachdem die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 30.01.2023 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 20.03.2023 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30.01.2023 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 20.03.2023 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu ihren Bescheiden und auf ihren Vortrag im vorangegangenen Eilverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorangegangenen Eilverfahren 10 L 303/23 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Klage zunächst auch gegen die Rücknahme des Einbeziehungsbescheids des Klägers gerichtet war, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, weil die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im aufrechterhaltenen Umfang hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.01.2023 in der Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 20.03.2023 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar ist der Kläger weiterhin in den Aufnahmebescheid einer Spätaussiedlerin einbezogen, nachdem die Beklagte den Rücknahmebescheid zu dem Einbeziehungsbescheid zu dem Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger ein Abkömmling seiner angegebenen Großmutter ist.
Unter einem Abkömmling im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des BVFG ist neben einem leiblichen Kind oder Enkelkind auch ein als minderjähriges Kind adoptiertes Kind zu verstehen. Mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, ist insoweit eine Gleichbehandlung minderjähriger Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten. Für die Beurteilung der Abkömmlingseigenschaft ist dabei auf den Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17.15 -, juris, Rn. 13 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.01.2019 - 11 A 2525/17 -, juris, Rn. 17.
Ferner ist zu beachten, dass es in einem Verfahren zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG einer (erneuten) positiven Feststellung der Abkömmlingseigenschaft der betroffenen Person bedarf, wobei diese für die anspruchsbegründenden Tatsachen nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt. Es genügt demgegenüber nicht, auf die Prüfung der zuständigen Behörde im vorangegangenen Einbeziehungsverfahren zu verweisen, weil der vertriebenenrechtliche Status erst im folgenden Bescheinigungsverfahren verbindlich festgestellt wird.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 30.00 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 20.93 -, juris, Rn. 17.
Nach diesen Maßstäben ist es zunächst mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft, dass der Kläger kein leibliches Kind seines angegebenen Vaters und damit auch kein leibliches Enkelkind seiner angegebenen Großmutter ist.
Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zudem nicht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Kläger vor der Übersiedlung seiner angegebenen Großmutter im Oktober 2000 von seinem angegebenen Vater adoptiert worden wäre. Er kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf den Adoptionsbeschluss vom 00.05.2000 (Bl. 99 ff. der Beiakte 2) und die Adoptionsurkunde vom 00.06.2000 (Bl. 95 f., 102 der Beiakte 2) berufen.
Für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus: Zwar ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Indes sind vorgelegte Urkunden nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.
Nach diesem Maßstab sind die genannten Dokumente nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zum Nachweis der in ihnen festgehaltenen Adoption im Mai bzw. Juni 2000 nicht geeignet.
Zwar sind die Einwände, die die Beklagte unmittelbar gegen den Adoptionsbeschluss und die Adoptionsurkunde erhebt, wenig überzeugend. Mit Blick auf diese beiden Dokumente hat sie im vorangegangenen Eilverfahren, auf das sie im vorliegenden Verfahren Bezug nimmt, lediglich vorgetragen, in der Adoptionsurkunde fehle der Ort der Registrierung der Adoption. Dies trifft nicht zu. Der Ort der Registrierung der Adoption ist in dem an der entsprechenden Stelle angebrachten Stempel enthalten, dessen Inhalt sich auch in der deutschen Übersetzung zu der Adoptionsurkunde wiederfindet.
Die begleitenden Gesamtumstände des Falls wecken jedoch durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der von dem Kläger beigebrachten Dokumente.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bzw. seine Eltern im Verwaltungsverfahren über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren beharrlich vorgespiegelt haben, er wäre ein leiblicher Sohn seines Vaters, was sich mittlerweile als unwahr herausgestellt hat. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass er von seiner Adoption erst nach der Anforderung eines DNA-Gutachtens erfahren habe, erklärt dies nicht, wie er im Verwaltungsverfahren über mehrere Stellungnahmen ausführlich erläutern konnte, warum es sich bei ihm um einen leiblichen Sohn seines angegebenen Vaters handeln sollte und wie seine Eltern etwa schon vor seiner Geburt eine Beziehung geführt haben sollten und warum etwa die Geburtsurkunde im Jahr 2000 wegen eines formellen Fehlers neu ausgestellt worden sein sollte. Gerade aufgrund des von ihm betonten Umstands, dass auch minderjährige Adoptivkinder zu den Abkömmlingen im Sinne der Einbeziehungsvorschriften zählen, hätte es sich aufgedrängt, dass jedenfalls die Eltern des Klägers die Adoption unmittelbar nach den ersten Zweifeln der Beklagten im Schreiben vom 21.11.2018 einräumen und die vorhandenen Unterlagen zur Adoption vorlegen. Dass sie dies nach vielen wechselseitigen Stellungnahmen erst auf die Anforderung eines DNA-Gutachtens getan haben, legt nahe, dass mit dem Begründungswechsel zur Adoption bloß die Möglichkeit eines DNA-Gutachtens zur Überprüfung ihrer Angaben ausgeschlossen werden sollte.
Zum anderen tritt hinzu, dass der angegebene Vater des Klägers in seinem Bescheinigungsantrag vom 15.11.2000 nur seine Ehefrau, nicht aber seinen zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits adoptierten Sohn genannt hat (vgl. Bl. 1 der Beiakte 4). Soweit ein „Sohn“ in einem Vermerk vom 22.11.2000 auf der Rückseite des Deckblatts zu dem Bescheinigungsvorgang genannt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vermerk lässt nicht erkennen, warum der angegebene Vater des Klägers eine Woche zuvor seinen Sohn, zu dem die Adoption zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa einem halben Jahr vollzogen gewesen sein soll, nicht in das hierfür vorgesehene Feld eingetragen hat.
Der Kläger hat die vorgenannten Zweifel nicht etwa durch die Vorlage eines vollständigen Auszugs aus dem Geburtenregister ausgeräumt, den er nach den vorliegenden Erkenntnissen über ein gerichtliches Verfahren vor einem russischen Gericht hätte erhalten können. Soweit er während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach einer ersten Weigerung doch eine russische Rechtsanwältin beauftragt hat, die sodann einen erfolglosen Antrag bei dem zuständigen russischen Standesamt gestellt hat, kann er aus diesen Bemühungen nichts für sich herleiten. Zwar mag es angesichts der geschilderten mangelhaften Reaktionsfreudigkeit der russischen Kanzlei nachvollziehbar sein, dass er aus wirtschaftlichen Gründen von einer Mandatierung dieser Kanzlei für ein gerichtliches Verfahren Abstand genommen hat. Es war aber sowohl nach den Auskünften der Auslandsvertretungen der Beklagten als auch nach den der Mutter des Klägers ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung erteilten Informationen von vornherein klar, dass eine bloße Anfrage beim Standesamt nicht erfolgversprechend sein würde, weil ein Auszug aus dem Geburtenregister ausschließlich über ein gerichtliches Verfahren erhältlich sein würde. Vor diesem Hintergrund könnten ernsthafte und konsequente Bemühungen des Klägers zur Klärung des Inhalts eines vollständigen Auszugs aus dem Geburtenregister nur angenommen werden, wenn er tatsächlich ein gerichtliches Verfahren betrieben hätte.
Die Mutter des Klägers ist den vorgenannten Zweifeln an einer rechtzeitigen Adoption in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Dort hat sie sich nicht etwa detailliert und lebensnah zu dem konkreten Ablauf des Adoptionsverfahrens geäußert. Stattdessen hat sie sich mit Blick auf die Geschehnisse um die Adoption im Wesentlichen pauschal auf die vorliegenden Unterlagen berufen und im Übrigen etwaige Fälschungsvorwürfe von sich gewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung auf
10 000 €
und danach auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Soweit sich der Kläger zum einen ursprünglich gegen die Rücknahme seines Einbeziehungsbescheids gewendet hat und zum anderen nunmehr noch die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt hat, ist jeweils der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts für diese beide Streitgegenstände jeweils keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.