Az.: 2 B 131/26 7 L 302/26 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch 2. der Frau prozessbevollmächtigt:
zu 1-2 gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz – Antragstellerinnen – – Beschwerdeführerinnen – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen freiwillige Wiederholung einer Klasse hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 29. Juni 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2026 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2026 - 7 L 302/26 - wird zurückgewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2026 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2026 - 7 L 302/26 - wird dahingehend geändert, dass die Antragstellerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. Die Antragstellerinnen tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ihre Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2026/2027 die Klassenstufe 4 freiwillig wiederholen zu lassen und hilfsweise im Schuljahr 2025/2026 die Klassenstufe 3 freiwillig wiederholen zu lassen, abgelehnt. Die von den Antragstellerinnen hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
I. Die im Jahr 2016 geborene Antragstellerin zu 1 ist Schülerin der Grundschule B........ Am 28. Januar 2026 stellte die allein sorgeberechtigte Antragstellerin zu 2 zusammen mit dem Vater der Antragstellerin zu 1 einen Antrag auf Rückstufung ihrer Tochter von der Klassenstufe 4 zurück in die Klassenstufe 3. Die Antragstellerin zu 1 habe insbesondere Schwierigkeiten bei Konzentration und Informationsverarbeitung, Probleme beim eigenständigen Lernen, es fehle an Lesekompetenz und Konzentration. Das Erledigen von Hausaufgaben erfolge meist erst nach heftiger Gegenwehr; Übungen würden oft am Wochenende nachgeholt, was viel Zeit in Anspruch nehme. Dies habe Auswirkungen auf Freizeit und Familienleben; es seien emotionale Belastung und Überforderung erkennbar. Nach Einberufung einer Klassenkonferenz am 4. Februar 2026 wurde dieser Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2026 kurz vor Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2025/2026 von der Schule abgelehnt. Das Lern- und
3 Arbeitsverhalten sei nicht besorgniserregend. Die Antragstellerin zu 1 sei in der Lage, gestellte Anforderungen zuverlässig zu erfüllen; die fehlende häusliche Motivation könne nicht durch das Wiederholen der Klassenstufe 3 ausgeglichen werden. Am 6. Februar 2026 wurde der Antragstellerin zu 1 die Bildungsempfehlung für den Besuch des Gymnasiums erteilt. Der gegen die Rückstellung in Klassenstufe 3 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2026 nach nochmaliger Einberufung der Klassenkonferenz am 17. März 2026 zurückgewiesen. Dort seien die Widerspruchsgründe nochmals ausgiebig diskutiert und festgehalten worden, dass die Antragstellerin zu 1 ohne Schwierigkeiten in die Klasse 4 versetzt worden sei und über anwendungsbereites Wissen verfüge, was sie durch ihre Noten beweise. Dies stützten sowohl die HaIbjahresinformation 2024/2025, das Jahreszeugnis 2024/2025, die HaIbjahresinformation 2025/2026 sowie die Bildungsempfehlung für das Gymnasium. Sie habe ein gutes Arbeitsverhalten und solide fachliche Leistungen. Ihre Lern- und Sozialkompetenzen zeigten keinen Anlass für eine Wiederholung der Klassenstufe. Eine Verlängerung der Schulzeit durch Wiederholung sei pädagogisch nicht vertretbar. Am 16. April 2026 haben die Antragstellerinnen hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (- 7 K 702/26 -). Am 16. April 2026 haben die Antragstellerinnen zudem erneut die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe der Antragstellerin zu 1 beantragt, nunmehr die Wiederholung der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2026/2027. Gleichzeitig haben die Antragstellerinnen diesbezüglich um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht. Am 21. April 2026 haben die Antragstellerinnen zudem hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 „vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2025/26 die 3. Klassenstufe freiwillig wiederholen zu lassen“.
4 Mit Beschluss vom 27. April 2026 - 7 L 302/26 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dem Hauptantrag fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Weil die freiwillige Wiederholung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Schulordnung Grundschulen (SOGS) zum Ende der Klassenstufe 4 zulässig sei, bedürfe es keiner gerichtlichen Entscheidung, solange offen sei, ob der Antrag zum Ende der Klassenstufe 4, die Anfang Juli ende, abgelehnt oder bewilligt worden sei. Dem Hilfsantrag fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SOGS sei die freiwillige Wiederholung im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. Das Gericht gehe davon aus, dass die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung nur zwei Monate nach Unterrichtsbeginn bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres möglich sei. Habe das zweite Schulhalbjahr - wie hier - schon begonnen, komme eine freiwillige Wiederholung nur nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SOGS zum Ende der Klassenstufe in Betracht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 1 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Schuljahr 2025/2026 die 3. Klassenstufe freiwillig wiederholen zu lassen, sei deswegen nicht möglich. Im Übrigen wäre ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft 4 gemacht. Ausweislich der Verwaltungsakte hätten der Klassenkonferenz alle maßgeblichen Unterlagen für die Entscheidung über die freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 3 vorgelegen. Dabei spreche viel dafür, dass sich die Entscheidung der Klassenkonferenz noch innerhalb der Grenzen ihres Ermessenspielraums halte. Auch eine eigene Interessenabwägung des Gerichts führe nicht dazu, dass das Interesse der Antragstellerinnen überwiege, denn es sei nicht ersichtlich, dass ein Wechsel in die Klassenstufe 3 zum derzeitigen Stand des Schuljahres mit besonderen Vorteilen für die Antragstellerin zu 1 verbunden wäre. Diese würde mitten im Schuljahr aus ihrem vertrauten Klassenverband in einen neuen Klassenverband versetzt werden, ohne dass dafür wesentliche Aspekte sprächen; auch würden der Antragstellerin zu 1 bei einer vorläufigen sofortigen Versetzung in die Klassenstufe 3 im Fall einer Ablehnung des Antrags auf freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 4 für das Schuljahr 2026/2027 die Unterrichtsinhalte der Klassenstufe 4 bis zum Ende des Schuljahres 2025/2026 fehlen. Demgegenüber sei der Verbleib in der Antragstellerin zu 1 in der Klassenstufe 4 bis zum Ende Schuljahres nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden. Dies alles spreche dafür, den Antrag auf vorläufige Wiederholung der Klassestufe 3 zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen und dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, am Ende der Klassenstufe 4 über den Antrag auf Wiederholung der Klassenstufe 4 zu entscheiden.
5 Hiergegen machen die Antragstellerinnen mit der Beschwerde geltend, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen hinsichtlich des Hauptantrags. Für die Vorbereitung der Antragstellerin zu 1 und die Sicherung ihres weiteren schulischen Erfolgs bzw. zur Verbesserung ihrer Leistungen sei es von erheblicher Bedeutung, eine - zumindest vorläufige - Entscheidung über den weiteren schulischen Werdegang zu erhalten. Ein weiteres Abwarten einer neuen Antragsbescheidung sei nicht zumutbar; andernfalls könnte die Behörde mittels langer Bearbeitungszeiten die Erhebung gerichtlicher Eilanträge verhindern. Daher hätte sich das Gericht auch inhaltlich mit den Voraussetzungen für eine freiwillige Wiederholung des Schuljahres auseinandersetzen müssen; Gründe für eine freiwillige Wiederholung der vierten Klassenstufe seien dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Insbesondere seien während des Verfahrens weitere schulische Schwierigkeiten der Antragstellerin zu 1 aufgetreten. Im Mai 2026 habe die Antragstellerin zu 1 in einem Kompetenztest in Mathematik („Matheolympiade“) nur eine sehr geringe Punktzahl erreicht; dies zeige ihre erheblichen Defizite bezüglich zentraler Inhalte des Unterrichtstoffes, die einen Erfolg in der 5. Klasse sehr unwahrscheinlich erscheinen ließen. Für ein Kind mit schulischen Schwierigkeiten sei es von besonderer Bedeutung, sich frühzeitig auf seine (insbesondere auch soziale) Lernsituation und -umgebung einstellen zu können; es sei daher angezeigt, dass die Antragstellerin zu 1 möglichst frühzeitig und schon in diesem Schuljahr soziale Kontakte zu der Klasse knüpfen könne, in welcher sie im nächsten Jahr lernen werde. Eine weitere Unsicherheit sei mit erheblichen Nachteilen für die Antragstellerinnen sowie deren familiäre Situation verbunden. Das Verwaltungsgericht 5 habe zudem verkannt, dass der Antragsgegner seinen pädagogischen Wertungs- und Beurteilungsspielraum überschritten bzw. fehlerhaft angewandt habe. Es sei bei den nachgewiesenen unzureichenden Leistungen der Antragstellerin zu 1 und ihren erheblichen Schwierigkeiten, die für eine erfolgreiche Weiterbeschulung erforderlichen Leistungen zu erbringen, nicht nachvollziehbar, den Antrag abzulehnen. Es sei daher auf unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachengrundlage und somit rechtsfehlerhaft entschieden worden.
7 Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
II. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 28. Oktober 2025 - 2 B 231/25 -, juris Rn. 7). Das ist vorliegend nicht der Fall.
1. Der Hauptantrag der Antragstellerinnen auf vorläufige Wiederholung der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2026/2027 ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen, die eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes - der Beschulung der Antragstellerin zu 1 im nächsten Schuljahr - begehren. Zu Recht machen sie geltend, ein Antrag auf Wiederholung der Klassenstufe 4 sei gestellt und ein weiteres Abwarten nicht zumutbar. Unabhängig davon, ob die Behörde bereits über diesen Antrag entschieden hat, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich der Antrag faktisch erledigt hat, weil hierfür gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr benötigt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Januar 2025 - 2 B 189/24 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, denn die Antragstellerin zu 1 wird derzeit in Klassestufe 4 beschult und eine Wiederholung 6 dieser Klassenstufe ist grundsätzlich noch möglich. Soweit der Antragsgegner meint, der Antrag auf freiwillige Wiederholung der Klasse 4 könne erst zum Schuljahresende der Klassenstufe 4 gestellt und entschieden werden, sieht § 26 Abs. 2 Satz 2 SOGS vor, dass die freiwillige Wiederholung zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 (Nr. 1) oder im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn (Nr. 2) zulässig ist. Dass eine entsprechende Antragstellung zuvor nicht möglich wäre, geht daraus nicht hervor. Vielmehr ist zum Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien im Schuljahr 2025/2026 eine Entscheidung zur weiteren Beschulung der Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr möglich und erforderlich.
b) Der Antrag ist indes unbegründet. Nach dem aufgeführten Maßstab ist die von den Antragstellerinnen begehrte vorläufige freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 4 im Schuljahr 2026/2027 auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, weil sich die Vorwegnahme durch die Wiederholung dieser Klassenstufe bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung nicht mehr rückgängig machen ließe (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2023 - 2 B 181/23 -, n. v. und v. 5. Dezember 2018 - 3 B 380/18 -, juris Rn. 4). Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen nicht vor.
12 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 Schulordnung Grundschulen (SOGS) kann eine Klassenstufe auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem Antrag zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung zum Antrag auf Wiederholung einer Klassenstufe ein weiter und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertungs- und Beurteilungsspielraum zu. Weil die Versetzung als solche bereits eine pädagogische Entscheidung beinhaltet, darf sich die Klassenkonferenz nicht allein auf pädagogische Überlegungen beschränken, sondern ist gehalten, darüber hinaus auch andere von den Eltern geltend gemachte und belegte Gründe und Gesichtspunkte in die Prüfung eines Antrags auf freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe einzustellen. Hierzu gehört neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder persönlichen und familiären Belastungen grundsätzlich auch der Wille der Eltern. All diese Belange können im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass ein Schüler, obwohl er das Klassenziel erreicht hat oder erreichen wird und versetzt wird, die Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe dennoch voraussichtlich nicht oder nur unzureichend erfüllen kann. Unter diesen Umständen kann eine freiwillige Wiederholung geboten sein und haben demgegenüber fachlich pädagogische Erwägungen zurückzutreten (vgl. 7 Senatsbeschl. v. 5. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 6 und v. 11. Dezember 2023 - 2 B 181/23 -, n. v.).
13 Vorliegend wurde bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen wird. Weder ergibt sich dies aus den vorliegenden Zeugnissen noch aus den Einschätzungen der jeweiligen Lehrer von den Leistungen und dem Verhalten der Antragstellerin zu 1 in der Schule noch aus anderweitigen Unterlagen. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin zu 1 überdies eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt, was nicht erwarten lässt, dass die Antragstellerin zu 1 den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen wird; insoweit haben es die Antragstellerinnen selbst in der Hand zu entscheiden, ob die Antragstellerin zu 1 diesen Bildungsweg beschreiten wird. Die Einschätzung der Antragstellerin zu 2 von den schulischen Problemen der Antragstellerin zu 1 deckt sich nicht mit den bisherigen Einschätzungen des pädagogischen Fachpersonals anlässlich der zuvor beantragten Rückstellung in Klassenstufe 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Leistungsvermögen der Antragstellerin zu 1 seitdem erheblich verschlechtert hätte oder Umstände eingetreten wären, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen wird allein dadurch, dass die Antragstellerin zu 1 im Mai 2026 im Kompetenztest in Mathematik („Matheolympiade“) eine schlechte Leistung erzielt hat, nicht aufgezeigt, dass sie erhebliche Defizite bezüglich zentraler Inhalte des Unterrichtstoffes hat, die einen Erfolg in Klassenstufe 5 unwahrscheinlich erscheinen lassen. Hiergegen sprechen die von der Antragstellerin zu 1 bisher erzielten Leistungen, auch wenn hierfür nach dem Vortrag der Antragstellerinnen im häuslichen Bereich nur wenig Motivation vorliege. Weder lagen nach Einschätzung der Fachlehrer erhebliche Lernrückstände vor, noch ist nach deren Einschätzungen davon auszugehen, dass diese nicht das wahre Leistungsvermögen der Antragstellerin zu 1 widerspiegeln. Darüber hinaus fehlt es an der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SOGS erforderlichen Zustimmung der Klassenkonferenz. Dass eine solche Entscheidung im Hinblick auf die Rückstellung der Antragstellerin zu 1 in die Klassenstufe 4 bislang ergangen wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klassenkonferenz - nachdem sie sich anlässlich der beantragten Rückstellung der Antragstellerin zu 1 in Klassenstufe 3 bereits am 4. Februar 2026 und am 17. März 2026 mit den Gründen der beantragten Rückstellung intensiv auseinandergesetzt hat - zu einer anderen Einschätzung gelangen würde. Dass nunmehr gänzlich andere Gründe vorliegen würden, wurde weder dargelegt noch sind gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere Belastungen ersichtlich, sodass letztlich nur erkennbar ist, dass der Elternwille einer alters- und leistungsgerechten Beschulung in Klassenstufe 5 entgegenstünde.
2. Der danach noch zu entscheidende Hilfsantrag der Antragstellerinnen auf vorläufige Wiederholung der Klassenstufe 3 im Schuljahr 2025/2026 ist bereits unzulässig.
15 Vorliegend fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen, nachdem das Schuljahr 2025/2026 zum Zeitpunkt der Entscheidung fast beendet ist und die Antragstellerin zu 1 die Klassenstufe 4 nahezu vollständig absolviert hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG wäre eine freiwillige Wiederholung nur zum Ende der Klassenstufe 3 (Nr. 1) oder im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn (Nr. 2) zulässig gewesen. Diese Zeitpunkte sind hinsichtlich der Klassenstufe 3 verstrichen und dieser Antrag hat sich daher faktisch erledigt; eine Beschulung der Antragstellerin zu 1 in Klassenstufe 3 ist damit nicht mehr möglich.
3. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt und im Hinblick auf die Kosten zudem tenoriert hat, dass die Kosten des Verfahrens „den Antragsgegnerinnen“ zur Last fallen, obwohl es die Kostenentscheidung mit der Regelung des § 154 Abs. 1 VwGO begründet hat („Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens“) und am Verfahren gar keine Antragsgegnerinnen beteiligt waren, sondern lediglich ein Antragsgegner, war der Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung § 118 Abs. 1 VwGO entsprechend zu ändern; der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2026 enthielt diese Berichtigung noch nicht.
17 Die Festsetzung des Streitwertes und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Weil die Antragstellerinnen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag gestellt haben, mit denen die Wiederholung unterschiedlicher Klassenstufen begehrt wird und über welche entschieden worden ist, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG der zweifache Auffangstreitwert, insgesamt 10.000 € festzusetzen.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch