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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 B 1322/21

13. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0831.6B1322.21.00

Leitsatz

Tätowierungen können auf eine Haltung schließen lassen, die der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen. Für die Feststellung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet, bedarf es einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände.

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (I.) als auch eines Anordnungsgrundes (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

I. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2021 zu. Der Antragsgegner durfte auch unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums seine weitere Teilnahme wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht ablehnen.

Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und den Regelungen in § 9 BeamtStG auszurichten. Danach hat jeder Deutsche

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -

nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser auch bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol) gegebene Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.

Hinsichtlich des Begriffs der Eignung ist ebenso wie hinsichtlich der Begriffe der Befähigung und fachlichen Leistung ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eröffnet, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Für ihre Beurteilung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung.

Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 212/20 -, juris Rn. 4 ff., und vom 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, juris Rn. 6, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Tätowierungen können auf eine Haltung schließen lassen, die der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegenstehen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer gesetzlichen Grundlage bedarf,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 33 ff., insbesondere Rn. 42,

an der es im Land Nordrhein-Westfalen weiterhin fehlt. Dieser Gesetzesvorbehalt bezieht sich auf die Anknüpfung von Rechtsfolgen an das Tragen einer Tätowierung losgelöst von deren Inhalt und Gestaltung. Unabhängig von einer ausdrücklich auf Tätowierungen bezogenen gesetzlichen Regelung kann allerdings das Tragen einer Tätowierung für sich genommen gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und so die Eignung eines Einstellungsbewerbers ausschließen. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich aus dem Inhalt der Tätowierung eine Straftat ergibt oder ihr Inhalt einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht eines Beamten(-anwärters) offenbart.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, a. a. O. Rn. 53 ff.

Unterhalb der Schwelle des sich unmittelbar aus einer Tätowierung ergebenden Verstoßes gegen Beamtenpflichten kommt schließlich in Betracht, dass aus den bei einem Einstellungsbewerber vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf dessen (charakterliche) Eignung für das angestrebte Amt zu ziehen sind. So können Tätowierungen eine gewaltverherrlichende, rassistische oder sexistische Einstellung des Einstellungsbewerbers offenbaren, die den prognostischen Rückschluss darauf zulässt, dass er etwa seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht werden wird. Gleiches kann auch für Tätowierungen gelten, die eine Nähe zu kriminellen Kreisen belegen. Jenseits gesetzlich ausdrücklich geregelter Fälle unzulässiger Tätowierungen sowie der Fälle, in denen die Tätowierung von ihrem Inhalt her unzweideutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt, bedarf es indes einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründet. Im Allgemeinen wird dieser Rückschluss nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung aller aus dem Bewerbungsverfahren bekannten Umstände.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, a. a. O. Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 212/20 -, a. a. O. Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2019 - OVG 4 S 59/19 -, NVwZ 2020, 83 = juris Rn. 9.

Dabei sind die Anforderungen an eine nachvollziehbare Distanzierung des Bewerbers umso höher, je deutlicher eine Tätowierung auf eine inakzeptable Einstellung hinweist; umgekehrt müssen, je vielfältiger die Deutungsmöglichkeiten einer Tätowierung sind, umso gewichtigere sonstige Anhaltspunkte für den aus ihr geschlossenen Eignungsmangel vorliegen.

Hess. VGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, NVwZ-RR 2021, 267 = juris Rn. 16; Michaelis/Günther, NVwZ 2021, 1115 (1118).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben lässt die bei dem Antragsteller vorhandene Tätowierung für sich genommen den Schluss darauf nicht zu, dieser weise eine gewaltverherrlichende (oder sonst eignungsschädliche) Einstellung auf (1.). Weitere Anhaltspunkte für diese Annahme sind nicht gegeben (2.).

1. Der Senat kann der betroffenen Tätowierung - anders als der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht - einen - zumal eindeutig - gewaltverherrlichenden Inhalt nicht entnehmen, so dass allein aus ihr nicht auf eine entsprechende Einstellung des Antragstellers geschlossen werden kann. Diese zeigt den Kopf einer Figur, die jeweils zur Hälfte zusammengesetzt ist aus der Comicfigur "Batman" und dessen Gegenspieler "Joker", letzterer offenkundig in seiner Verkörperung durch den Schauspieler Heath Ledger im Film "The Dark Knight". Neben der Hälfte des "Joker" findet sich der Schriftzug "HA HA HA HA HA HA", neben der Hälfte des "Batman" sind mehrere Fledermäuse abgebildet.

Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller diese Abbildung auf den Arm hat tätowieren lassen, erlaubt den Schluss darauf nicht, er weise eine gewaltverherrlichende (oder sonst eignungsschädliche) Einstellung auf. Die Tätowierung bildet weder selbst Gewalt ab,

anders etwa die Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 5. September 2019 - 6 B 651/19 -, a. a. O., zugrunde liegt (Tötungsszene),

noch steht die Abbildung symbolhaft für Gewalt.

Anders etwa die Fallgestaltung, die dem Beschluss des Hess. VGH vom 2. November 2020 - 1 B 2237/20 -, a. a. O., zugrunde liegt (Kalaschnikow AK-47), wobei der Hess. VGH die Tätowierung gleichwohl als nicht eignungshinderlich angesehen hat; kritisch hierzu Michaelis/Günther, a. a. O., 1117 ff..

Sie ist auch nicht hinreichend eng mit Gewalt konnotiert. Gerade die Abbildung der Comicfiguren "Batman" und "Joker "- offensichtlich in ihrer Adaption durch den Film "The Dark Knight" - jeweils als eine Hälfte eines zusammengesetzten Kopfporträts weist eher auf die Darstellung des bekannten Antagonismus zwischen den beiden Figuren, wie er für das Genre der Superheldenfilme kennzeichnend ist. Dabei handelt es sich bei dem "Joker" - in comicartiger Überzeichnung - um einen enthemmten, hochintelligenten Psychopathen, während sich sein Gegenspieler "Batman" dem Kampf gegen das Verbrechen verschrieben hat. Dass in dem Film - ebenso wie in einer Vielzahl weiterer Filme oder anderer künstlerischer Ausdrucksformen - Gewalt durchaus eine nicht geringe Rolle spielt, reicht nicht für die Annahme aus, der Antragsteller weise ein zu beanstandendes Verhältnis zu Gewalt auf. Vielmehr hat gerade die Darstellung des "Joker" durch Heath Ledger in "The Dark Knight" große Beachtung und künstlerische Anerkennung gefunden, die durch eine Vielzahl von Auszeichnungen - unter anderem den "Academy Award" für die beste Nebenrolle - zum Ausdruck kommt.

Dass die Tätowierung düster und bedrohlich wirken mag, reicht für die Annahme eines Eignungsmangels des Antragstellers nicht aus. Angesichts des oben bereits erwähnten Fehlens einer gesetzlichen Regelung zur Zulässigkeit von Tätowierungen kann allein ein solcher Eindruck einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht entgegengehalten werden.

2. Anderweitige Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller weise eine gewaltverherrlichende (oder sonst eignungsschädliche) Einstellung auf, bestehen nicht.

a. Eine diesbezügliche Befragung des Antragstellers hat der Antragsgegner schon nicht vorgenommen.

b. Die weiteren Tätowierungen, über die der Antragsteller verfügt (ein Löwenkopf und ein maritimes Strandmotiv), weisen auch nach Einschätzung des Antragsgegners keinen bedenklichen Inhalt auf.

c. Ferner ist im Rahmen der derzeitigen Tätigkeit des Antragstellers offenbar nichts bekannt geworden, was darauf schließen ließe, diesem fehle die charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Insoweit besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller bereits seit März 2020 als Regierungsbeschäftigter beim Polizeipräsidium A. tätig und hierbei auf der Autobahnpolizeiwache A. zur Kontrolle des Personen - und Güterverkehrs eingesetzt ist. Da er dort gemeinsam mit Polizeibeamten tätig ist, hat für den Dienstherrn in gewissem Rahmen die Möglichkeit bestanden, den Antragsteller und auch seine Einstellungen und Haltungen kennenzulernen. Insofern spricht der Umstand, dass für eine problematische Einstellung hier offenbar nichts bekannt geworden ist, gegen deren Vorliegen.

II. Für den Antrag besteht angesichts des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses des Auswahlverfahrens bzw. des Beginns der Ausbildung ein Anordnungsgrund.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).