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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2025 – 24 W 55/25

24. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGK:2025:1201.24W55.25.00

G r ü n d e :

I.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers ist auch in der Sache begründet.

1.

Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers ist zu Recht auf die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231 Rn. 14; BGH, ZEV 2024, 378 Rn. 19; Zöller/Seibel, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 888 Rn. 3.5 m.w.Nachw.). Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 Abs. 1 ZPO).

2.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes auch in der Sache vor.

In Fällen, in denen - wie hier - die Vornahme der geschuldeten, nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Erforderlich ist insoweit, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende tut, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rn. 2; jeweils m.w.Nachw.). Dies hat die Schuldnerin jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht getan. Zwar ist auch dem Senat bekannt, dass die Bearbeitungszeiten für die Erstellung von Nachlassverzeichnissen bei einigen Notariaten des Bezirks außergewöhnlich lang sind. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung liegt die von Herrn Notar S. mitgeteilte Bearbeitungszeit von einem Jahr gleichwohl nicht mehr am oberen Ende der noch hinzunehmenden Zeitspanne, sondern deutlich darüber.

Ein Notar ist gemäß §§ 20 Abs. 1, 15 Abs. 1 BNotO gesetzlich zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verpflichtet und darf seine Tätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (vgl. BGH, NJW 2024, 2759 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524, 525; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2314 BGB Rn. 51 m.w.Nachw.). Er hat als Träger eines öffentlichen Amtes die Pflicht zur Amtsbereitschaft, die im allgemeinen Interesse dazu dient, in dem betreffenden Amtsbezirk und -bereich eine ausreichende, geordnete und leistungsfähige vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten (BGH, NJW 2024, 2759 Rn. 29). Wenn er den Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses angenommen hat, obliegt es ihm, seine Zeit für die Bearbeitung und Erledigung des Auftrags einzuplanen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499 Rn. 19). Diesen Anforderungen ist vorliegenden Fall offensichtlich nicht genügt. Nach dem Inhalt der von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen ist es bereits dadurch zu einer erheblichen Verzögerung gekommen, dass der Notar nach der Auftragserteilung im Herbst 2024 erst im Mai 2025 überhaupt mit der Bearbeitung begonnen hat. Auch durfte die Schuldnerin sich nicht damit zufriedengeben, dass Herr Notar S. ihr offenbar im Mai 2025 - und erneut mit Schreiben vom 06.10.2025 - mitgeteilt hat, dass „die Erstellung des Nachlassverzeichnisses bzw. die Einholung der erforderlichen Auskünfte (…) sehr umfangreich und zeitaufwendig“ sei und es „erfahrungsgemäß (…) ca. ein Jahr (dauere), bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ein erster Entwurf erstellt werden“ könne. Die entsprechende Darstellung des Notars trifft bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht zu. Tatsächlich wird in der Rechtsprechung für den Regelfall ein Anfertigungszeitraum von drei bis vier Monaten als angemessen angesehen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, ZEV 2020, 293 Rn. 3; s.a. Weidlich, ZEV 2017, 241, 243). Selbst bei einer etwas großzügigen Betrachtung erschließt sich jedenfalls die Erforderlichkeit eines Bearbeitungszeitraums von mehr als sechs Monaten nicht; es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb ein ordnungsgemäß organisiertes Notariat nicht in der Lage sein sollte, innerhalb eines halben Jahres ein Nachlassverzeichnis - und nicht nur einen „ersten Entwurf“ - zu erstellen. Dies gilt umso mehr, als der konkret betroffene Nachlass nach dem Inhalt des vorgelegten privatschriftlichen Verzeichnisses überschaubar ist und sich weder aus dem Vortrag der Schuldnerin noch aus den formelhaften Ausführungen des Notars ergibt, welche „umfangreichen und zeitaufwendigen“ Ermittlungen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses erforderlich sein könnten.

Vor diesem Hintergrund reicht es auch zur vorläufigen Erfüllung der titulierten Verpflichtung nicht aus, dass die Schuldnerin sich nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen noch im Jahre 2024 darum bemüht hat, durch den Notar S. in Köln ein Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen und ihm im Mai 2025 entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr hat sie - wie ausgeführt - den Notar mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zur unverzögerten Erstellung des geschuldeten Verzeichnisses zu bewegen. Die Ankündigung eines Bearbeitungszeitraums, der den tatsächlich angemessenen erheblich übersteigt, muss ihr deshalb Anlass geben, gegenüber dem Notar mit Nachdruck die zeitnahe Erstellung des Nachlassverzeichnisses einzufordern sowie ggf. die ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten (Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, Einschalten der Aufsichtsbehörde) zu ergreifen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Schuldnerin durchaus aktiv geworden ist und die zeitnahe Vorlage des geschuldeten Verzeichnisses letztlich an der verzögerlichen Sachbehandlung des beauftragten Notars scheitert. Dies kann indes im Ergebnis keine abweichende Bewertung rechtfertigen. Denn es steht allein in der Macht der Schuldnerin, den Notar zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten; entsprechende Möglichkeiten hat der Gläubiger, der das Nachlassverzeichnis zur Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt, nicht. Er kann insbesondere mangels Beschwerdeberechtigung nicht selbst Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO erheben (BGH, ZEV 2023, 680). Es ist der Schuldnerin deshalb zuzumuten, die allein ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten auch auszuschöpfen.

3.

In der Höhe war das Zwangsgeld im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (Art. 6 Abs.1 S. 1 EGStGB, § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO) festzusetzen.

Dem Gericht steht bei der Festsetzung des Zwangsgeldes ein Ermessen zu; es ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 10010). Welches Zwangsgeld festzusetzen ist, richtet sich insbesondere nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und nach der Hartnäckigkeit, mit dem der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1312). Nach diesem Maßstab ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 € ausreichend, um die Schuldnerin zur Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung anzuhalten. Denn auch wenn seit ihrer Verurteilung inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein erfüllungstaugliches Nachlassverzeichnis vorliegt, war auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nicht untätig geblieben ist und die Verzögerung im Wesentlichen auf dem Verhalten des Notars beruht. Hinzu kommt, dass bereits ein privatschriftliches Verzeichnis vorliegt, der vom Gläubiger erwartete Pflichtteilsanspruch mit „zumindest 7.000,00 €“ nicht außergewöhnlich hoch ist und die Schuldnerin hierauf bereits beachtliche Teilzahlungen von insgesamt 5.000,00 erbracht hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Der Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG bedarf es nicht. Für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren ist eine Festgebühr nach Ziff. 2111 KV GKG angefallen; das erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gemäß Ziff. 2121 KV GKG gerichtsgebührenfrei.