Gründe§
I.
Das Bundeskartellamt hat der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss im Rahmen eines Zusammenschlussverfahrens betreffend die Bereiche der Erfassung und Aufbereitung sowie des Handels mit Metallschrott die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zu den von ihr betriebenen Schrottscheren, zu dem von ihr angekauften Scherenvormaterial und zum Handel mit Scherenschrott aufgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Auskunftsbeschluss Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie macht geltend, die Erteilung der geforderten Auskünfte sei evident unverhältnismäßig. Der Auskunftsbeschluss lasse nicht erkennen, ob das Bundeskartellamt den relevanten Markt zutreffend abgegrenzt habe und daher die Annahme gerechtfertigt sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, ein wesentlicher Mitbewerber der Zusammenschlussbeteiligten sei. Selbst wenn die Auskunft erst dazu dienen solle, die relevanten Märkte abzugrenzen, seien die gestellten Fragen dafür nicht zielführend und in jeder Hinsicht überschießend. Insbesondere die auf das Scherenvormaterial bezogenen Fragen seien nicht zielführend, weil sie keine Prognose der Folgen des geplanten Zusammenschlussvorhabens erlaubten und damit für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens nicht erforderlich seien. Auch die räumliche Begrenzung auf das …-Gebiet mache keinen Sinn. Der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Aufwand sei unverhältnismäßig, nicht tragbar, angesichts der dabei anfallenden Kosten sogar existenzgefährdend und stelle damit im übrigen eine unbillige Härte dar.
Das Bundeskartellamt verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht kann gemäß § 67 Abs. 3 S. 1 und 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, der vorliegend als solcher keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 66 GWB), anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26.08.2019 - VI-Kart 1/19 (V), Rn. 21 bei juris m.w.N. - Facebook I) liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB vor, wenn bei einer summarischen Überprüfung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Ob sich die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der kartellbehördlichen Verfügung aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen ergeben, ist unerheblich. Es reicht andererseits nicht aus, wenn die Sach- und Rechtslage bei der gebotenen vorläufigen Beurteilung offen ist. Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses.
Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
aa) Aufgrund der von der Firma U. vorgenommenen Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens hat das Bundeskartellamt zu prüfen, ob durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere, ob dieser eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (§ 36 Abs. 1 GWB). Dazu muss das Amt den sachlich und räumlich relevanten Markt und die aktuellen, dort vorliegenden Markt- und Wettbewerbsbedingungen ermitteln. Um diese Ermittlungen sachgemäß und so realitätsnah wie möglich durchführen zu können, kann das Bundeskartellamt gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 GWB auch von Unternehmen, die, wie bei der Beschwerdeführerin der Fall, an dem Zusammenschlussvorhaben weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sind, Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen zugänglich sind (§ 59 Abs. 1 S. 3 GWB). Die Befugnis der Kartellbehörde ist nur durch das Ermittlungsziel und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, Rn. 42 f. bei juris - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), Rn. 13 bei juris; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), Rn. 5 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012 - VI-2 Kart 3/12 (V), Rn. 12 bei juris - Auskunftsbefugnis; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2012 - 11 W 13/12 (Kart), Rn. 38 bei juris).
An diesem Prüfungsmaßstab gemessen begegnet das Auskunftsverlangen keinen rechtlichen Bedenken.
Dem Auskunftsverlangen liegt ein vertretbares Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts zugrunde.
Das Bundeskartellamt hat sein Ermittlungskonzept im Auskunftsbeschluss wie folgt beschrieben: Die Zusammenschlussbeteiligten seien in den Bereichen der Erfassung und Aufbereitung sowie dem Handel mit Metallschrott tätig. Metallschrotte würden bei unterschiedlichen Entfallstellen und Haushalten erfasst, teilweise würden sie bei den Erfassungsunternehmen auch angeliefert. Metallschrotte würden auch zwischen den Erfassungsunternehmen zum Zwecke der Aufbereitung und Bündelung zwischengehandelt. Der Auskunftsbeschluss diene dazu, die genaue sachliche und räumliche Marktabgrenzung weiter aufzuklären und die für die Wettbewerbssituation auf den Märkten relevanten Parameter zu identifizieren und zu beurteilen. Insbesondere solle die Befragung Aufschluss darüber geben, ob ein eigenständiger Markt für die Aufbereitung von Metallschrott durch Schrottscheren besteht bzw. welche Bedeutung Schrottscheren für den Wettbewerb im relevanten Marktgebiet haben. Die Beschwerdeführerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen seien von den Zusammenschlussbeteiligten als wesentlicher Wettbewerber genannt worden und könnten daher zur Aufklärung der räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung sowie zur Beurteilung der aktuellen Markt- und Wettbewerbsbedingungen beitragen.
Die Beschwerde zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Vertretbarkeit dieses Ermittlungskonzepts auf, und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Zu Unrecht beanstandet sie, dass die Ausführungen des Bundeskartellamts im Auskunftsbeschluss nicht erkennen ließen, ob dieses den relevanten Markt zutreffend erkannt und abgegrenzt habe. Es ist nicht Voraussetzung für den Erlass eines Auskunftsbeschlusses nach § 59 Abs. 1 GWB, dass die sachliche und räumliche Marktabgrenzung bereits im Vorfeld erfolgt ist. Vielmehr kann die Auskunftseinholung auch erst der genauen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung dienen, wie das Bundeskartellamt in seinem Beschluss auch ausdrücklich reklamiert. Dies folgt ohne weiteres aus § 59 Abs. 1 S. 1 GWB, wonach die Kartellbehörde Auskünfte einholen kann, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, wozu im Rahmen der Fusionskontrolle bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 36 GWB gerade auch die Marktabgrenzung gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), Rn. 4 f. bei juris). Das Amt ermittelt die Märkte und Marktverhältnisse im Bereich der Erfassung, Aufbereitung und des Handels mit Metallschrott auch nicht in unvertretbarer Weise „mehr oder weniger ins Blaue hinein“, sondern im Hinblick auf ein konkretes, von ihm zu prüfendes Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen, die auf diesen Feldern tätig sind.
Gemessen an diesem vertretbaren Ermittlungskonzept sind auch die Auskunftsanordnungen weder insgesamt noch im Einzelnen zu beanstanden.
Der Begriff der dem Unternehmen zugänglichen Informationen, über die die Kartellbehörde gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 und 3 GWB Auskunft verlangen kann, ist ebenso wie der Begriff der (eigenen) wirtschaftlichen Verhältnisse in § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB a.F. im Interesse der Effizienz der (schließlich der Freiheit des Wettbewerbs dienenden) behördlichen Ermittlungen weit auszulegen. Die Befugnis, Auskunft über alle dem Unternehmen zugänglichen Informationen zu verlangen, wird zwar durch das Ermittlungsziel begrenzt. Zur Bestimmung des Ziels und vor allem des Wegs zur Erreichung des Ermittlungsziels steht der Kartellbehörde aber ein weiter Ermessensspielraum zu. Daher wird für die Überprüfung des Umfangs eines kartellbehördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 59 GWB ein großzügiger Maßstab angelegt. Demnach ist es grundsätzlich Sache der Kartellbehörde, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 59 Abs. 3 S. 1 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben könnten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, Rn. 42 f. bei juris - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 /V), Rn. 9 bei juris m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben hat das Bundeskartellamt die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte in vertretbarer Weise bejaht.
Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Auskünfte in ihrer Gesamtheit ist nicht zu beanstanden, dass der Auskunftsbeschluss sich an die Beschwerdeführerin richtet, obwohl das Amt den relevanten Markt noch nicht vollständig abgegrenzt hat. Die Beschwerdeführerin zur genauen Marktabgrenzung und zu den aktuellen Markt- und Wettbewerbsbedingungen auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, ist bereits deshalb vertretbar, weil diese von den Zusammenschlussbeteiligten als wesentlicher Wettbewerber benannt worden ist und nach eigenen Angaben auch tatsächlich Metallschrotte ankauft und - mit einer Vielzahl von Aufbereitungsaggregaten - aufbereitet.
Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Amt die Beschwerdeführerin und nicht, wie von der Beschwerde geltend macht, die C. in Anspruch nimmt. Zwar gestattet es die Vorschrift des § 59 Abs. 1 S. 4 GWB der Kartellbehörde auch, etwa von Unternehmensvereinigungen allgemeine Marktstudien, die der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich in deren Besitz befinden, herauszuverlangen. Dies hindert sie aber auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbstverständlich nicht daran, daneben oder allein die in der Unternehmensvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmen auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um sich durch Befragung der unmittelbaren Marktteilnehmer ein Bild über die relevanten Märkte und die dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen zu verschaffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, Rn. 46 bei juris - Auskunftsverlangen; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 - Kart W 1/13, Rn. 37 bei juris).
Fragen A bis C dienen der Ermittlung allgemeiner Angaben zum Unternehmen der Beschwerdeführerin, zu den mit ihr verbundenen Unternehmen und zu deren Tätigkeiten im Bereich Metallschrott. Diese sind ohne weiteres erforderlich, um das befragte Unternehmen identifizieren zu können, zu erfahren, welche Unternehmen mit ihm verbunden sind und ob das befragte und die mit ihm verbundenen Unternehmen auf den - möglicherweise - betroffenen Märkten tätig sind. Ob diese Informationen alle öffentlich zugänglich sind, ist nicht von Belang. Das Bundeskartellamt darf sie selbstverständlich von dem betroffenen Unternehmen selbst erfragen, zumal die Beantwortung - wie die Beschwerde selbst einräumt - „natürlich jederzeit“ möglich ist und auch offensichtlich keinen großen Aufwand erfordert.
(d) Fragen D 1 bis 4 betreffen zu jedem Scherenstandort dieser Unternehmen im Umkreis von 200 km um X. die Leistungskapazitäten und Auslastung der Scheren sowie deren Kosten und Reaktionsmöglichkeiten auf veränderte Schrottmengen. Diese Fragen können dazu beitragen, zu ermitteln, ob ein eigenständiger Markt für die Aufbereitung von Metallschrott durch Schrottscheren besteht, weil diese etwa nur zur Aufbereitung bestimmter Metalle und Schrottsorten geeignet sind oder verwendet werden, und welche Bedeutung Schrottscheren angesichts ihrer Kapazitäten und Auslastung für den Wettbewerb im relevanten Marktgebiet haben. Sie sind daher nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, sie könne den Markt anhand abstrakter Kriterien beschreiben, und die Fragen D 1 bis 4 hätten keine Relevanz, weil Metallschrotte außer von Schrottscheren genausogut von Schrottschreddern oder Schrottzerreißern zerkleinert werden könnten, so dass die Frage, ob ein eigenständiger Markt für die Aufbereitung von Metallschrott durch Schrottscheren bestehe bzw. welche Bedeutung Schrottscheren für den Wettbewerb im relevanten Marktgebiet haben, klar mit „nein“ und „keine“ beantwortet werden könne. Das Bundeskartellamt hat im Rahmen der Prüfung des § 36 GWB die relevanten Märkte und Marktverhältnisse eigenständig zu ermitteln, weshalb es zweifelsfrei von dem ihm durch § 59 Abs. 1 GWB eingeräumten Ermessen gedeckt ist, die konkreten tatsächlichen Verhältnisse abzufragen, um hieraus selbst nachprüfbare Schlussfolgerungen für die Fragen ableiten zu können, ob bei der Aufbereitung von Metallschrott ein eigenständiger Markt für Schrottscheren besteht bzw. welche Marktbedeutung Schrottscheren bei der Metallschrottaufbereitung zukommt, statt seine Ermittlungen auf nicht im einzelnen nachvollziehbare Einschätzungen der befragten Marktteilnehmer zu stützen. Ebenso liegt es im Ermessen des Bundeskartellamts, seine Befragung auf das Gebiet um X. zu begrenzen, um festzustellen, ob es sich hierbei um einen eigenen räumlichen Markt handelt.
(e) Mit Fragen E 5 bis 11 möchte das Bundeskartellamt von der Beschwerdeführerin wissen, welche Sorten und Mengen an Scherenvormaterialien in den Jahren 2018 bis 2020 zu welchem Preis und in welchem räumlichen Gebiet von welchen Lieferanten angekauft und verarbeitet wurden. Auch insoweit sind die erbetenen Auskünfte für den zugrundeliegenden Ermittlungszweck erforderlich, weil sie dazu beitragen können, die relevanten sachlichen und räumlichen Märkte und die entsprechenden Marktvolumina auf dem Gebiet der Metallschrottverarbeitung zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin als auf dem Markt tätiges Unternehmen der Auffassung ist, etwaige Transportwege spielten bei der Entsorgung und dem Recycling großer Mengen von Metallschrott keine Rolle. Das Bundeskartellamt ist zur Durchführung der ihm obliegenden Fusionskontrolle ohne weiteres befugt, von Marktteilnehmern Auskunft über die tatsächlichen Verhältnisse einzuholen, um daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen für die räumliche Marktabgrenzung aufgrund eigener Prüfung abzuleiten.
(f) Die Fragen 1 bis 5 zum Komplex „Handel mit Scherenschrott“ betreffen die Umsätze aus dem Verkauf von Scherenvor- und Scherenfertigmaterial in den Jahren 2018 bis 2020, den Transport, die Abnehmer und Preise. Auch diese Fragen sind für die vom Bundeskartellamt vorzunehmende Marktabgrenzung und die Bestimmung der Marktvolumina auf dem betroffenen Gebiet ohne weiteres erforderlich. Auch hiergegen bringt die Beschwerde nichts Substantielles vor.
Der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens steht auch nicht entgegen, dass dieses entgegen § 59 Abs. 3 S. 1 GWB unverhältnismäßig wäre, weil die Beantwortung der gestellten Fragen der Beschwerdeführerin einen unzumutbaren Personal- und Zeitaufwand abverlangte oder ihr überhaupt unmöglich sei.
Der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand führt auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunfterteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007, VI-Kart 5/07 (V), Rn. 35 bei juris; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), Rn. 34 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2012 - VI-2 Kart 3/12 (V), Rn. 31 bei juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 - Kart W 1/13, Rn. 39 bei juris). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich.
Es liegt auf der Hand, dass das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, „insgesamt ca. …“ Wiegescheine manuell auszuwerten und hierfür … Arbeitsstunden aufzuwenden sowie dafür … Mitarbeiter einzustellen, die jeder fünfeinhalb Jahre mit dieser Arbeit beschäftigt wären. Bereits aus der im Auskunftsbeschluss gesetzten, etwa 14tägigen Auskunftsfrist, die als solche gemäß § 59 Abs. 1 S. 2 GWB noch angemessen ist, und der gesetzlichen Dauer des Hauptprüfverfahrens in der Zusammenschlusskontrolle von insgesamt fünf Monaten seit der Anmeldung des Vorhabens (§ 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 GWB) folgt, dass die Beschwerdeführerin nur solche Auskünfte zu erteilen hat, die sie innerhalb der gesetzten Frist - wenn auch unter Einsatz eines erheblichen Aufwands - zu geben imstande ist. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht in der Lage wäre, die gestellten Fragen aufgrund ihrer Geschäftsunterlagen oder, soweit solche tatsächlich nicht vorliegen, aufgrund ihrer kaufmännischen Erfahrung - nötigenfalls im Wege begründeter Schätzungen - zu beantworten, ist angesichts ihrer Verpflichtung aus §§ 238 ff. HGB zur Buchführung, Bilanzierung und Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und „ihrer sich über mehrere Generationen erstreckenden Erfahrungen“, auf die sie sich selbst beruft, nicht anzunehmen. Dem steht auch entgegen, dass nach Angaben des Bundeskartellamts im Schriftsatz vom 10. August 2021 (dort S. 6) u.a. mehr als 20 Scherenbetreiber befragt worden seien, die sich zumeist in der Lage gesehen hätten, die Fragen in wesentlichen Teilen zu beantworten, insbesondere hinsichtlich der betriebenen Scherenaggregate, der angekauften Vormaterialien sowie der dafür gezahlten Preise. Auch die für die regionale Marktabgrenzung relevanten Fragen zur Herkunft der Vormaterialien seien weitestgehend beantwortet worden.
Das Bundeskartellamt hat zudem in seinem Schriftsatz vom 10. August 2021 (dort S. 10) ausdrücklich klargestellt, dass Schätzungen für seine Bedürfnisse ausreichend seien. Im übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, im Rahmen der Beantwortung der Fragen zudem ihre Einschätzung mitzuteilen, die verschiedenen Schrottsorten könnten und würden auf allen Zerkleinerungsaggregaten zerkleinert und Beschaffung und Absatz seien nicht auf bestimmte Regionen beschränkt.
Soweit die geforderten Informationen Geschäftsgeheimnisse umfassen, ist die Auskunftsanforderung ebenfalls nicht zu beanstanden. Solches macht die Beschwerde auch nicht geltend. Die Vorschrift des § 59 GWB enthält insoweit keine Einschränkungen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG wird erst berührt, wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt werden oder der Staat deren Offenlegung auch gegenüber Dritten verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06 - Auskunftsverlangen, Rn. 48 bei juris). Davon ist hier nicht die Rede
Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch keine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 78 GWB, da das Verfahren nach § 65 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26.08.2019 - VI-Kart 1/19 (V), Rn. 94 bei juris - Facebook I).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
……. …… …..
Rechtsmittelbelehrung:
Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.