Entscheidungen zu § 7 TV-L
3 Entscheidungen · Sonderformen der Arbeit
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BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 10.11
Beschluss
Leitsatz Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung.
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BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 10/11
Beschluss
Leitsatz Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG (juris: PersVG HE 1988) und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung.
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BVerwG, 23.08.2007 – 6 P 7.06
Beschluss
Leitsatz Die Regelung über Präsenztage am Ende der Sommerferien in der Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer vom 1. März 2005 unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 86 Abs. 1 HmbPersVG.