Rechtsprechung / § 58 SVG 2025

Entscheidungen zu § 58 SVG 2025

1 Entscheidungen · Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

  1. OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2024 – 11 L 1/23 Urteil