Tatbestand§
Die Klägerin ist, nach Verschmelzung der N. AG auf die ursprüngliche Anspruchstellerin - die R. AG - und deren Umbenennung in V. AG, Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU). Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen, dass sich am 09.11.2020 bei einer Rangierfahrt von J. nach H. ereignet hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ist, dass die Beklagte bei der unfallbelasteten Rangierfahrt L. N01 grundsätzlich das verantwortliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) war. Bei dieser Fahrt kam es zu einer Entgleisung von mehreren Wagen bei der Ausfahrt aus Gleis N06 des Bahnhofs J., weil ein sog. „Hemmschuh“ vor der Abfahrt nicht entfernt worden war, wobei die Parteien über die Verantwortlichkeit für dieses Unterlassen streiten.
Die Klägerin behauptet, die Entgleisung des Zuges (konkret der Wagen 11 bis 14 des Zuges mit den Fahrzeugnummern N02 mit drei Achsen, N03 mit zwei Achsen, N04 mit zwei Achsen und N05 mit einer Achse) habe zur Beschädigung diverser Weichen, Schwellen und Signalanlagen geführt, die ausgetauscht und instandgesetzt werden mussten, wodurch ihr Instandsetzungskosten sowie Kosten für die erforderliche Sicherungsaufsicht, Projektierung und Bauüberwachung in Höhe von insgesamt netto 435.802,32 Euro gemäß Rechnung vom 17.11.2021 [ursprünglich bezeichnet als Teilrechnung, nun aber Schlussrechnung geblieben] entstanden seien. Wegen des Inhalts dieser Rechnung wird auf die Anlage K2, Bl. 12 ff. der Akten, verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr gegenüber aus dem Trassennutzungsvertrag und § 1 HaftPflG hafte. Da die beschädigten Anlageteile fest mit dem Grundstück verbunden seien und als Grundstücksbestandteil gälten, entfalle auch die in § 10 HaftPflG vorgesehene Haftungsbeschränkung für Sachschäden.
Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass ein Mitarbeiter der Streitverkündeten es als eingesetzter Arbeitszugführer versäumt habe, den unfallursächlichen Hemmschuh zu entfernen und meint, dass davon unabhängig der Triebfahrzeugführer der Beklagten [Herr I.] sich zur Feststellung der Abfahrbereitschaft des Zuges hätte vergewissern müssen, dass alle am Zug befindlichen Festlegemittel vor Abfahrt entfernt worden seien, was er jedoch versäumt habe. Die Beklagte müsse sich dieses Verschulden ihres Triebfahrzeugführers zurechnen lassen.
Die Klägerin und die Beklagte haben der A. GmbH den Streit verkündet. Die Klägerin meint, dass diese in jedem Falle für das Verschulden ihres Mitarbeiters hafte, der - so behauptet sie - als Arbeitszugführer eingesetzt gewesen sei. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Klägerin meint, ihre Ansprüche seien nicht verjährt, da Schadensersatzansprüche aus einem Eisenbahnverkehrsunfall keine mit einem Mietvertrag konkurrierenden Ansprüche seien, was insbesondere für Ansprüche aus Gefährdungshaftung gem. § 1 Abs. 1 HPflG, die das Mietrecht nicht kenne“, gelte. Verjährung sei auch deswegen nicht eingetreten, weil sie von der Beklagten die genutzte Trasse weder nach einer Beendigung des Infrastrukturvertrags zurückerhalten noch hat die Beklagte den Besitz an der Trasse vollständig und unzweideutig aufgegeben habe. Selbst wenn der Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten als atypischer Mietvertrag zu qualifizieren sei - was nach ihrer Auffassung nicht der Fall ist - könne sich jedenfalls die Streitverkündete nicht darauf berufen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 435.802,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022, zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Streithelferin habe „einen Rangierbegleiter / Arbeitszugführer“ [Herrn Q.] gestellt und dieser habe als solcher die Zugvorbereitung für und im Auftrag des Triebfahrzeugführers vorgenommen. Entgegen allen Vorschriften über Rangierfahrten, über die Herstellung der Abfahrbereitschaft /Zugvorbereitung und gegen den Auftrag des Triebfahrzeugführers, die Abfahrbereitschaft herzustellen, sei der Hemmschuh vom Rangierbegleiter nicht entfernt worden. Dieser als Rangierbegleiter vom Triebfahrzeugführer eingesetzte Arbeitszugführer sei vom Auftraggeber der Beklagten, der streitverkündeten A. GmbH, selbst Eisenbahnverkehrsunternehmen, „beigestellt“ worden und „außerhalb der Überwachung durch die Beklagte“ gewesen.
Die Beklagte bestreitet die klägerische Forderung der Höhe nach und hält sie für nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie meint mit Blick auf die Schadenshöhe, die Klägerin müsse jedenfalls einen Abzug „Neu für Alt“ vornehmen und sich einen Erlös aus der Verwertung ausgebauter Stahlteile anrechnen lassen. Außerdem müsse sich die Klägerin einen Anteil von einem Drittel abziehen lassen, der sich aus der eigenen Betriebsgefahr ihrer Infrastruktur ergebe. Soweit sich die Beklagte auf erbrachte Eigenleistungen berufe, seien deren Kosten schon mit den zu entrichtenden Trassenentgelten aufgrund des sogenannten Vollkostenprinzips abgegolten
Die Streithelferin möchte die Aktivlegitimation der Klägerin ebenso wie den gesamten Unfallhergang und den Umstand bestreiten, dass überhaupt ein nicht entfernter Hemmschuh unfallursächlich geworden sei und es bei diesem Vorfall zu einer erheblichen Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehender Infrastruktur gekommen ist. Die Streithelferin meint, sie treffe keinerlei Verantwortung für etwaiges Geschehen, da sie keinen Rangierbegleiter oder Arbeitszugführer „beigestellt“ habe und an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sei.
Die Beklagte und die Streithelferin haben die Einrede der Verjährung erhoben und vertreten die Auffassung, dass etwaige Ansprüche der Klägerin binnen sechs Monaten nach dem Schadensereignis verjährt seien. Auf den zugrundeliegenden Vertrag über die Nutzung der klägerischen Bahninfrastruktrur sei Mietrecht anzuwenden, mit der Folge, dass Ersatzansprüche der Klägerin der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterliegen würden.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dabei dahinstehen, ob der Klägerin aus dem von ihr behaupteten Unfallgeschehen gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Trassennutzungsvertrag oder aus § 1 HPflG entstanden sind, weil diese aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB.
Zwar sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 HPflG insofern unstreitig, als sich der Unfall bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignete, die Beklagte als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmerin ist und die Klägerin Geschädigte im Sinne der Norm sein kann. Jedoch sind ausgehend von dem Datum des Unfallgeschehens am 09.11.2020 etwaige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Ablauf des 09.05.2021 verjährt, §§ 194 Abs. 1, 200, 548 Abs. 1 BGB.
Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ist erst am 10.02.2024 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung die Ansprüche der Klägerin - ausweislich deren Vorbringens - mit Schreiben vom 23.02.2022 und 27.05.2022 zurückgewiesen.
Die Parteien sind verbunden durch einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Bahngleisinfrastruktur. Auf diesen sind die Vorschriften des Mietvertrages anwendbar (BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, RdTW 2021, 190, beck-online) mit der Folge, dass Ersatzansprüche der Klägerin der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB unterliegen.
Der Trassennutzungsvertrag ist als Mietvertrag zu qualifizieren. Wesentlicher Vertragsinhalt ist die Zurverfügungstellung der Schienen zum Befahren. Zwar sind daneben noch weitere Dienstleistungen seitens der Klägerin erforderlich wie etwa das Bedienen von Weichen und Schranken, damit die Mietsache überhaupt ohne regelmäßige Zwischenfälle genutzt werden kann. Sie sind neben der Überlassung der Mietsache notwendige, aber diese nur ergänzende Arbeiten (KG Berlin, Urteil vom 9.4.2009 - 19 U 21/08, BeckRS 2010, 8307). Entscheidender Vertragsinhalt des Trassennutzungsvertrages ist die Überlassung der Mietsache. Dieser Vertrag hat mit der Überlassung der Trasse auch ohne die Dienstleistungen einen sinnvollen Inhalt, wenngleich mit Störungen zu rechnen wäre. Ohne die Überlassung der Schienen wäre die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen dagegen völlig sinnlos. (LG Mannheim, Urteil vom 21. August 2020 - 11 O 233/18, (RdTW 2024, 396, beck-online).
Dabei kann auch dahinstehen, ob sogar eine völlige Zerstörung der Infrastruktureinrichtung vorgelegen hat. Zwar greift nach herrschender Meinung § 548 BGB bei der völligen Zerstörung der Mietsache nicht ein, indes wird von diesem Grundsatz die Ausnahme erwogen, dass die Zerstörung auf dem Grundstück befindlicher Bestandteile allein nicht genügt, wenn auch das Grundstück zurückzugeben ist (BGH NZM 2006, 624 (625) [= BeckRS 2006, 7833]; im dortigen Fall ausdrücklich offengelassen). Hierfür spricht die Überlegung, dass - anders als bei einer völlig zerstörten Mietsache, die nicht mehr herausgegeben werden kann - bei der Beschädigung von Gleisanlagen auf einem Grundstück der Vermieter nach der Beendigung des Trassennutzungsvertrags in die Lage versetzt wird, die Mietsache auf Veränderungen und Mängel zu untersuchen. Dies war der Klägerin mit Beendigung des Trassennutzungsvertrags möglich. Sie hat die Sachherrschaft über ihr Grundstück nicht verloren und daher den Zustand der Anlagen prüfen können. In diesem Fall besteht für die Ausnahme bei der völligen Zerstörung kein Bedarf (vgl. BGH a. a. O.). Der Wortlaut des § 548 Abs. 1, S. 1 BGB steht nicht entgegen, da eine Zerstörung auch eine Verschlechterung ist (LG Mannheim, a.a.O.).
Die Verjährung begann daher mit Beendigung des Trassennutzungsvertrags am 09.11.2020 zu laufen. Bereits im unmittelbaren Anschluss an den Unfall hatte die Klägerin aufgrund der ihr zustehenden Sachherrschaft über das Grundstück Gelegenheit, die Anlagen zu begutachten. Der Lauf der Verjährungsfrist endete daher gemäß § 548 Abs. 1, S. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 187 BGB mit Ablauf des 09.05.2021.
Auch die Ansicht der Klägerin, das Mietverhältnis sei nicht im Sinne des § 548 BGB beendet gewesen, trifft nicht zu, weil dieses Mietverhältnis aus einem Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag, der als Rahmenvertrag für eine Jahres-Netzfahrplanperiode geschlossen wird, und einem Einzelnutzungsvertrag, der auf der Grundlage des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages für jede einzelne Trasse bzw. Zugfahrt geschlossen wird, besteht; die Einzelnutzungsverträge regeln die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur nach Zeit und Ort konkret und beginnen dementsprechend mit einer faktischen Übergabe der Eisenbahninfrastruktur durch die Benutzung und enden durch eine faktische Rückgabe am Ende der Befahrung der Eisenbahninfrastruktur, was auch erforderlich ist, damit andere Zugangsberechtigte nachfolgend die Eisenbahninfrastruktur der Klägerin nutzen können (LG Mannheim, a.a.O.).
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB erstreckt sich auch auf in Betracht kommende deliktische Anspruchsgrundlagen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. 5. 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, beck-online) oder Ansprüche aus Gefährdungshaftung (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84, NJW 1987, 187, beck-online).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 435.802,32 Euro festgesetzt.