Rechtsprechung / EuGH, 09.01.2003 – C-178/00
Zitiert von 11 Entscheidungen
EuGH, Urteil vom 09.01.2003 – C-178/00
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EuG, 14.12.2005 – T-210/01
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.
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EuG, 14.12.2005 – T-209/01
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.
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EuGH, 18.07.2006 – C-214/05
Urteil · Rn. 34
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Sergio Rossi SpA trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 15.09.2005 – C-199/03
Urteil · Rn. 59
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 26.04.2007 – C-195/04
Urteil · Rn. 18
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
- EuGH, 08.03.2012 – C-524/10 Urteil · Rn. 66
- EuGH, 30.04.2015 – T-593/11 Urteil · Rn. 92
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EuG, 03.05.2007 – T-219/04
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
- EuGH, 07.11.2013 – C-615/12 Beschluss · Rn. 28
- EuGH, 15.11.2018 – C-399/17 Schlussantrag des Generalanwalts · Rn. 60
- EuGH, 02.03.2017 – C-625/16 Beschluss · Rn. 10