Rechtsprechung / EuGH, 02.06.1994 – C-2/93
Zitiert von 12 Entscheidungen
EuGH, Urteil vom 02.06.1994 – C-2/93
- EuGH, 06.03.2014 – C-206/13 Urteil · Rn. 45
-
EuGH, 21.01.1999 – C-54/95
Urteil · Rn. 62
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 06.03.2001 – C-278/98
Urteil · Rn. 94
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 18.05.2000 – C-242/97
Urteil · Rn. 95
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 01.10.1998 – C-209/96
Urteil · Rn. 41
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 22.04.1999 – C-28/94
Urteil · Rn. 39
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuG, 27.11.1997 – T-290/94
Urteil · Rn. 165
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen.
-
EuGH, 20.09.2001 – C-263/98
Urteil · Rn. 100
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 01.10.1998 – C-242/96
Urteil · Rn. 108
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 01.10.1998 – C-238/96
Urteil · Rn. 82
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 01.10.1998 – C-232/96
Urteil · Rn. 43
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
-
EuGH, 01.10.1998 – C-233/96
Urteil · Rn. 43
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.