Rechtsprechung / EuGH, 07.03.1994 – C-338/93
Zitiert von 12 Entscheidungen
EuGH, Beschluss vom 07.03.1994 – C-338/93
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EuGH, 08.07.1999 – C-235/92
Urteil · Rn. 147
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten. 3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.01.2003 – C-76/00
Urteil · Rn. 49
Leitsatz 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat) wird aufgehoben. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des…
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EuGH, 26.09.1994 – C-26/94
Beschluss · Rn. 17
Leitsatz 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
- EuGH, 22.06.2017 – T-236/16 Urteil · Rn. 16
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EuGH, 05.02.1998 – C-30/96
Beschluss · Rn. 55
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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EuGH, 29.05.1997 – C-153/96
Urteil · Rn. 28
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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EuGH, 06.03.1997 – C-303/96
Beschluss · Rn. 51
Leitsatz 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Herr Bernardi trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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EuGH, 15.01.1998 – C-403/95
Beschluss · Rn. 32
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 08.07.1999 – C-235/92 P
Urteil · Rn. 137
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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EuGH, 05.02.1998 – C-30/96 P
Beschluss · Rn. 53
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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EuGH, 15.01.1998 – C-403/95 P
Beschluss · Rn. 28
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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EuGH, 28.11.1996 – C-293/95
Beschluss · Rn. 66
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.