Rechtsprechung / EuGH, 13.06.1991 – C-50/90
Zitiert von 13 Entscheidungen
EuGH, Beschluss vom 13.06.1991 – C-50/90
- EuGH, 13.02.2014 – C-31/13 Urteil · Rn. 55
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EuGH, 22.06.2000 – C-147/96
Urteil · Rn. 41
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 05.10.1999 – C-308/95
Urteil · Rn. 25
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 31.07.2003 – C-208/03
Beschluss · Rn. 93
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
- EuGH, 12.06.2015 – T-296/12 Urteil · Rn. 169
- EuGH, 16.10.2014 – T-327/13 Beschluss · Rn. 71
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EuGH, 28.06.1993 – C-64/93
Beschluss · Rn. 21
Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 28.01.2004 – C-164/02
Beschluss · Rn. 18
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
- EuGH, 07.06.2017 – T-11/16 Beschluss · Rn. 27
- EuGH, 13.10.2015 – T-403/12 Urteil · Rn. 33
- EuGH, 14.09.2015 – T-585/14 Beschluss · Rn. 40
- EuGH, 12.06.2015 – T-334/12 Urteil · Rn. 54
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EuGH, 20.04.1994 – C-432/92
Schlussanträge des Generalanwalts · Rn. 33
Leitsatz Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom High Court of Justice vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1) Ein Mitgliedstaat ist nach Gemeinschaftsrecht in Fällen, in denen die Einfuhr von Zitrusfrüchten oder K…