Rechtsprechung / EuGH, 21.11.1989 – C-244/88
Zitiert von 12 Entscheidungen
EuGH, Urteil vom 21.11.1989 – C-244/88
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EuG, 12.07.2001 – T-198/95
Urteil
Leitsatz 1. Die Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen. 2. Die Schadensersatzklagen werden als unbegründet abgewiesen. 3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommiss…
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EuG, 19.06.1995 – T-107/94
Beschluss
Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.
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EuG, 20.06.2000 – T-597/97
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage ist unzulässig. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. 3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
- EuG, 27.09.2018 – T-12/17 Urteil · Rn. 55
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EuG, 14.06.2012 – T-338/08
Urteil
Leitsatz 1. Die Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008, die Anträge der Stichting Natuur en Milieu und der Pesticide Action Network Europe auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 200…
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EuG, 08.07.2004 – T-341/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
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EuG, 08.09.2005 – T-287/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates. 3. Der Streithilfeantrag der Kommission ist erledigt.
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EuG, 08.09.2005 – T-295/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates. 3. Über den Streithilfeantrag der Kommission braucht nicht entschieden zu werden.
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EuG, 28.06.2005 – T-170/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuGH, 28.03.1996 – C-270/95
Beschluss
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.
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EuG, 12.03.2007 – T-417/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. 3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH (GA), Schlussanträge vom 22.11.1989 – C-152/88
Schlussanträge des Generalanwalts · Rn. 3
Leitsatz Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage für unzulässig zu erklären; für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof die Klage für zulässig halten sollte, der Klage auf Nichtigerklärung der Ve…