Rechtsprechung / EuG, 29.04.2004 – T-399/02

Zitiert von 17 Entscheidungen

EuG, Urteil vom 29.04.2004 – T-399/02

  1. EuG, 24.11.2005 – T-346/04 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens außer den Kosten der Streithelferin. 3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

  2. EuG, 21.04.2005 – T-164/03 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). 3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

  3. EuG, 14.06.2007 – T-207/06 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten.

  4. EuG, 22.03.2007 – T-364/05 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin, die Saint-Gobain Pam SA, trägt die Kosten.

  5. EuGH, 30.06.2005 – C-286/04 Urteil

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Eurocermex SA trägt die Kosten des Verfahrens.

  6. EuG, 15.12.2005 – T-262/04 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  7. EuG, 10.11.2004 – T-396/02 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  8. EuG, 16.03.2006 – T-322/03 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die Kosten der Streithelferin. 3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

  9. EuG, 15.03.2006 – T-129/04 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  10. EuG, 10.11.2004 – T-402/02 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  11. EuG, 31.05.2006 – T-15/05 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,

  12. EuGH, 24.02.2016 – T-411/14 Urteil
  13. EuG, 26.06.2019 – T-117/18 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Collins Barents Passer

  14. EuGH, 21.04.2015 – T-359/12 Urteil
  15. EuG, 06.07.2011 – T-318/09 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Audi AG und die Volkswagen AG tragen die Kosten.

  16. EuG, 02.07.2009 – T-414/07 Urteil
  17. EuGH, 18.10.2016 – T-56/15 Urteil