Rechtsprechung / EuG, 03.05.2002 – T-177/01
Zitiert von 20 Entscheidungen
EuG, Urteil vom 03.05.2002 – T-177/01
- EuGH, 03.10.2013 – C-583/11 Urteil
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EuGH, 01.04.2004 – C-263/02
Urteil
Leitsatz 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission) wird aufgehoben. 2. Die Nichtigkeitsklage der Jégo-Quéré et Cie SA gegen die A…
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EuG, 03.04.2003 – T-114/02
Urteil
Leitsatz 1. Die Entscheidung SG (2002) D/228078 der Kommission vom 8. Januar 2002, mit der die Kommission beschlossen hat, gegen den Zusammenschluss von SEB und Moulinex keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen M…
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EuG, 15.01.2003 – T-377/00
Urteil
Leitsatz 1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission. 3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
- OVG NRW, 14.05.2003 – 8 A 4229/01 Urteil
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EuGH, 12.12.2003 – C-258/02
Beschluss
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 08.08.2002 – T-155/02
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 02.04.2004 – T-231/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
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EuG, 06.09.2004 – T-213/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
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EuG, 06.05.2003 – T-45/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates. 3. Die Kommission und die European Crop Protection Association tragen ihre eigenen…
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EuG, 30.04.2003 – T-154/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Über die Streithilfeanträge braucht nicht entschieden zu werden.
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EuG, 06.07.2004 – T-370/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. 3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Ver…
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EuG, 13.12.2005 – T-397/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. 3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Synde…
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EuG, 16.02.2005 – T-142/03
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten.
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EuG, 21.03.2003 – T-167/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rate…
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EuG, 10.05.2004 – T-391/02
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2. Über die Anträge der Landwirtschaftskammer Vorarlberg sowie von M. Wohlgenannt und J. Taferner auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden. 3. Di…
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EuG, 12.01.2007 – T-447/05
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuG, 28.06.2005 – T-386/04
Beschluss
Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Über die Streithilfeanträge der Associazione nazionale bieticoltori, des Consorzio nazionale bieticoltori und der Associazione bieticoltori italiani braucht nicht entschied…
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EuGH, 12.09.2002 – C-142/00
Schlussanträge des Generalanwalts
Leitsatz 9. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, aufzuheben; die Klagen auf …
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EuG, 12.07.2002 – T-163/02
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.