Rechtsprechung / EuG, 15.01.2001 – T-241/00
Zitiert von 12 Entscheidungen
EuG, Beschluss vom 15.01.2001 – T-241/00
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EuG, 16.01.2004 – T-369/03
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 19.12.2001 – T-195/01
Beschluss
Leitsatz 1. Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 20.12.2001 – T-214/01
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 11.03.2013 – T-4/13
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 20.07.2006 – T-114/06
Beschluss
Leitsatz 1. Der Vollzug der Entscheidung der Kommission, im Rahmen des Aus-schreibungsverfahrens für Lieferungen in bestimmte zentralasiatische Länder (EuropeAid/122078/C/S/Multi) der IGN France international den Zuschlag zu erte…
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EuG, 03.02.2004 – T-422/03
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 11.03.2013 – T-110/12
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 10.02.2005 – T-291/04
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 20.12.2001 – T-213/01
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 22.10.2001 – T-141/01
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 12.07.2002 – T-163/02
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 07.12.2001 – T-192/01
Beschluss
Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.