Rechtsprechung / EuG, 19.09.2000 – T-252/97
Zitiert von 14 Entscheidungen
EuG, Urteil vom 19.09.2000 – T-252/97
- EuG, 07.05.2009 – T-151/05 Urteil
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EuG, 28.04.2010 – T-456/05
Urteil
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Gütermann AG und die Zwicky & Co. AG tragen die Kosten.
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EuG, 20.09.2007 – T-136/05
Urteil
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten. 3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 30.09.2003 – T-346/02
Urteil
Leitsatz 1. Die Rechtssachen T-346/02 und T-347/02 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Die Klagen werden abgewiesen. 3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die aus ihren Klagen ent…
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EuGH, 13.11.2001 – C-430/00
Beschluss
Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Französische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 27.11.2007 – T-3/00
Urteil
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralba…
- EuGH, 17.07.2014 – T-457/09 Urteil
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EuG, 20.09.2012 – T-154/10
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten. Kanninen Wahl Soldevila Fragoso
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EuG, 28.11.2002 – T-40/01
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
- EuGH, 09.12.2014 – T-91/10 Urteil
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EuG, 03.05.2007 – T-219/04
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
- EuGH, 22.01.2015 – T-140/12 Urteil
- EuGH, 15.09.2016 – T-76/14 Urteil
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EuG, 16.06.2011 – T-194/06
Urteil
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die SNIA SpA trägt die Kosten.