Rechtsprechung / EuG, 08.07.1999 – T-12/96

Zitiert von 12 Entscheidungen

EuG, Beschluss vom 08.07.1999 – T-12/96

  1. EuG, 22.02.2000 – T-138/98 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre Kosten und die des Rates. 3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

  2. EuG, 17.01.2002 – T-47/00 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. 3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

  3. EuG, 06.12.2001 – T-196/99 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

  4. EuG, 14.05.1996 – T-194/95 Beschluss

    Leitsatz 1. Der Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-194/95 zur Unterstützung der Anträge des Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kommission trägt ihre eige…

  5. EuG, 13.07.2004 – T-29/03 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  6. EuG, 22.07.2005 – T-376/04 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission und des Rates,

  7. EuGH, 01.02.2001 – C-301/99 Beschluss

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Area Cova u. a. tragen die Kosten des Verfahrens.

  8. EuG, 09.06.2005 – T-265/03 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  9. EuG, 15.10.2003 – T-372/02 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  10. EuG, 12.01.2007 – T-447/05 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  11. EuG, 07.04.2000 – T-326/99 Beschluss

    Leitsatz 1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

  12. EuG, 17.09.2003 – T-54/98 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. 3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.