Rechtsprechung / EuG, 11.01.1995 – T-116/94

Zitiert von 11 Entscheidungen

EuG, Beschluss vom 11.01.1995 – T-116/94

  1. EuG, 13.12.1995 – T-481/93 Urteil

    Leitsatz 1) Die Klagen werden abgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

  2. EuGH, 24.04.1996 – C-87/95 Beschluss

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

  3. EuG, 30.09.1997 – T-122/96 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  4. EuGH, 17.06.1998 – T-135/96 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  5. EuG, 19.06.1995 – T-107/94 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

  6. EuG, 15.09.1998 – T-109/97 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  7. EuG, 03.06.1997 – T-60/96 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. 3. Über die Streithilfeanträge braucht nicht entschieden zu werden. 4. Der Bundesverband der Arzneimit…

  8. EuG, 09.04.1997 – T-47/95 Urteil

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen die Kosten der Beklagten als Gesamtschuldnerinnen. 3) Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

  9. EuG, 08.12.1998 – T-38/98 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  10. EuG, 14.01.2002 – T-84/01 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  11. EuGH, 28.03.1996 – C-270/95 Beschluss

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.