Rechtsprechung / EuG, 04.07.1994 – T-13/94

Zitiert von 11 Entscheidungen

EuG, Beschluss vom 04.07.1994 – T-13/94

  1. EuG, 22.05.1996 – T-277/94 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  2. EuG, 29.11.1994 – T-479/93 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Rechtssachen T-479/93 und T-559/93 werden verbunden. 2) Der Antrag des Klägers, die Rechtssachen von einer Kammer, der der Richter luxemburgischer Staatsangehörigkeit nicht angehört, entscheiden zu lassen, wird zu…

  3. EuGH, 09.07.1998 – C-317/97 P Beschluss

    Leitsatz 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

  4. EuG, 13.11.1995 – T-126/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Der Streithilfeantrag hat sich erledigt. 3) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Die Griechische Republik trägt die Kosten, die ihr aufgr…

  5. EuG, 03.07.1997 – T-201/96 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

  6. EuG, 15.03.2004 – T-139/02 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  7. EuG, 12.11.1996 – T-47/96 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Streithilfeanträge haben sich erledigt. 3) Der Kläger trägt die Kosten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

  8. EuG, 26.11.1996 – T-167/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  9. EuG, 02.12.2003 – T-334/02 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

  10. EuG, 26.11.1996 – T-164/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

  11. EuG, 10.07.2001 – T-191/00 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.