Rechtsprechung / EuG, 23.01.1991 – T-3/90

Zitiert von 11 Entscheidungen

EuG, Beschluss vom 23.01.1991 – T-3/90

  1. EuG, 22.05.1996 – T-277/94 Urteil

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

  2. EuG, 27.10.1994 – T-32/93 Urteil

    Leitsatz 1) Der Rechtstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission gerichtet ist, da diese es unterlassen haben soll, zu der bei ihr eingereichten Beschwerde der Klä…

  3. EuG, 03.06.1999 – T-17/96 Urteil

    Leitsatz 1. Die Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine…

  4. EuG, 13.12.1990 – T-113/89 Urteil

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

  5. EuG, 13.12.1990 – T-116/89 Urteil

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.

  6. EuG, 12.11.1996 – T-47/96 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Die Streithilfeanträge haben sich erledigt. 3) Der Kläger trägt die Kosten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

  7. EuG, 17.07.2020 – T-715/19 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Klage wird als unzulässig und jedenfalls jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. 2. Herr Lukáš Wagenknecht trägt die Kosten.

  8. EuG, 21.10.1996 – T-107/96 Beschluss

    Leitsatz 1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

  9. EuG, 07.06.1991 – T-19/91 Beschluss

    Leitsatz 1) Der Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen wird zurückgewiesen. 2) Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

  10. EuG, 23.03.1998 – T-18/97 Beschluss

    Leitsatz 1. Die Anträge der ECSA und des ECTU auf Zulassung als Streithelfer werden zurückgewiesen.

  11. EuG, 26.11.1996 – T-164/95 Beschluss

    Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.