Rechtsprechung / EuG, 23.10.1990 – T-46/89
Zitiert von 12 Entscheidungen
EuG, Urteil vom 23.10.1990 – T-46/89
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EuG, 06.03.2002 – T-92/00
Urteil
Leitsatz 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuG, 23.10.2002 – T-269/99
Urteil
Leitsatz 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen sowie die Kosten der Kommission.
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EuG, 23.10.2002 – T-346/99
Urteil
Leitsatz 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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EuG, 17.10.1991 – T-26/89
Urteil
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 06.04.2006 – T-17/03
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 12.12.2007 – T-308/05
Urteil
Leitsatz Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
- EuGH, 10.09.2014 – F-120/13 Urteil
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EuG, 24.06.1993 – T-69/92
Urteil
Leitsatz 1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.10.1992 – T-23/91
Urteil
Leitsatz 1) Die Entscheidung vom 27. Juli 1990 über die Erstellung der Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum von 1988 bis 1989 wird aufgehoben. 2) Der Rechnungshof trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.
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EuG, 18.06.1992 – T-49/91
Urteil
Leitsatz 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
- EuGH, 25.09.2014 – F-100/13 Urteil
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EuGH, 02.04.1992 – C-378/90
Urteil
Leitsatz 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.