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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.09.2026 – 4 B 31.26

4. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2026:110926B4B31.26.0

Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2026 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere auch nicht der Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss des oberen Landesgerichts zugelassen worden ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die (weitere) Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen. Damit ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz bewusst nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 ​- 1 B 16.16 - juris Rn. 4).

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).