Rechtsprechung / BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4.12

Zitiert von 12 Entscheidungen

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2013 – 2 WDB 4.12

  1. BVerwG, 21.05.2014 – 2 WD 7.13 Urteil · Rn. 33
  2. BVerwG, 01.09.2017 – 2 WDB 4/17 Beschluss · Rn. 9

    Leitsatz Die extreme Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann ein Verfahrenshindernis nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO (juris: WDO 2002) begründen.

  3. BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15 Urteil · Rn. 20

    Leitsatz Dass einem Soldaten vor der Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht kein rechtliches Gehör zu der Stellungnahme der Vertrauensperson gewährt worden ist, begründet kein Verfahrenshindernis. Der Sen…

  4. BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5.13 Beschluss · Rn. 10

    Leitsatz 1. Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. 2. Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige gerichtliche Disziplinarverf…

  5. BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12 Beschluss · Rn. 11
  6. BVerwG, 06.02.2025 – 2 WDB 3/24 Beschluss · Rn. 8
  7. BVerwG, 07.07.2025 – 2 WDB 12.24 Beschluss · Rn. 11

    Leitsatz 1. Die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch die unzuständige Einleitungsbehörde begründet ein Verfahrenshindernis. 2. Die erneute Entlassung einer bereits rechtswirksam ausgeschiedenen Soldatin geht i…

  8. BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24 Beschluss · Rn. 8

    Leitsatz Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.

  9. BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 7/20 Beschluss · Rn. 21

    Leitsatz Der erforderliche Nachweis für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit kann sich bei Unklarheit des Empfangsbekenntnisses auch aus den Begleitumständen ergeben.

  10. BVerwG, 19.12.2024 – 2 WDB 9.24 Beschluss · Rn. 7
  11. BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26 Beschluss · Rn. 14
  12. BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5/13 Beschluss · Rn. 9

    Leitsatz 1. Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. 2. Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige gerichtliche Disziplinarverfa…