Rechtsprechung / BVerwG, 02.05.2012 – 2 WD 14.11
Zitiert von 12 Entscheidungen
BVerwG, Urteil vom 02.05.2012 – 2 WD 14.11
-
BVerwG, 05.07.2018 – 2 WD 10/18
Urteil · Rn. 22
Leitsatz Besitzt ein Soldat deutlich mehr als 2.000 kinder- oder jugendpornographische Dateien, ist die Höchstmaßnahme tat- und schuldangemessen, wenn dem nicht mildernde Umstände von hohem Gewicht gegenüberstehen.
-
BVerwG, 01.10.2020 – 2 WD 20/19
Urteil · Rn. 29
Leitsatz 1. Für die Disziplinarwürdigkeit des Besitzes, Sichverschaffens und Zugänglichmachens kinder- und jugendpornografischer Dateien ist es unerheblich, ob der Täter pädophil ist. 2. Der Milderungsgrund der Nachbewährung setz…
-
BVerwG, 19.06.2019 – 2 WD 21/18
Urteil · Rn. 25
Leitsatz 1. Ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung eines Soldaten strafrechtlich bereits verjährt, spricht dies in disziplinarrechtlicher Hinsicht regelmäßig für einen minderschweren Fall. 2. Bei alkoholbedingter Einschränku…
-
BVerwG, 14.10.2021 – 2 WD 26/20
Urteil · Rn. 39
Leitsatz 1. Einem Geständnis, ohne das einem Soldaten ein Dienstvergehen nicht hätte nachgewiesen werden können, kommt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine erheblich mildernde Wirkung zu. 2. Einer durchgeführten Therapi…
- VG Magdeburg, 07.12.2021 – 15 A 17/20 MD Urteil · Rn. 13
- BVerwG, 15.12.2017 – 2 B 59/17 Beschluss · Rn. 25
- VG Magdeburg, 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD Urteil · Rn. 15
- OVG Thüringen, 08.08.2017 – 8 DO 568/16 Urteil · Rn. 27
-
BVerwG, 02.06.2022 – 2 WD 30/20
Urteil · Rn. 52
Leitsatz Das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte indiziert unabhängig davon die disziplinarische Höchstmaßnahme, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liegt. Eine Wehrbeschä…
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 – OVG 80 D 2.12 Urteil · Rn. 28
- OVG Schleswig, 17.12.2020 – 14 LB 1/20 Urteil · Rn. 26
-
BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25
Urteil · Rn. 34
Leitsatz Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.