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BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.09.2026 – 2 BvR 1358/24

2. Senat 1. Kammer

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260905.2bvr135824

Tenor§

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe§

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2026 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand sind lediglich noch die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts. Die Entscheidung hierüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

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1. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.

3

a) Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann infrage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich ist und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht demgegenüber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 - 2 BvR 1535/24 -, Rn. 2).

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b) Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden, dass das Amtsgericht das Begehren des Beschwerdeführers inhaltlich für berechtigt erachtet hat. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2026 das Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers als Betroffenem gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO eingestellt, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung bestehe. Diese Einstellungsentscheidung lässt ohne weitere Anhaltspunkte keine Rückschlüsse auf die Auffassung des Gerichts zu Anträgen auf Akteneinsicht und die Zulassung von weiteren Wahlverteidigern zu. Die Verfassungsbeschwerde hatte darüber hinaus bis zum Eintritt der Erledigung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung unzulässig. Der Beschwerdeführer versäumt es, darzutun, dass er entsprechend des aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 22, 287 <290 f.>; 63, 77 <78>; 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 84, 203 <208>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>; stRspr). Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang die Bußgeldbehörde und das Gericht seine Anträge abschließend abgelehnt haben. In der Folge hat er nicht substantiiert vorgetragen, warum ihm im Bußgeldverfahren keine weiteren zumutbaren tatsächlichen und prozessualen Möglichkeiten zur Verfügung standen, die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern. Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

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2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

6

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2026 - 2 BvR 52/25 -, Rn. 6).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.