nu:legal · recht.nulegal.eu

BPatG, Beschluss vom 12.08.2020 – 19 W (pat) 30/19

19. Senat

ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2020 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 206 348.3 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

ECLI:DE:BPatG:2020:120820B19Wpat30.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2017 206 348.3 ist am 12. April 2017 unter der Bezeichnung „Geräuscharmes elektrisches Gerät für die Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung“ eingereicht worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse H 01 F – hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2019 im schriftlichen Verfahren unter Verweis auf die Gründe des Bescheids vom 4. Dezember 2017 zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. April 2019 beim DPMA eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017) Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom Anmeldetag (12. April 2017) Zeichnungen:

Figuren 1 bis 10 vom 2. Mai 2017, beim DPMA eingegangen am 3. Mai 2017 Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am 15. Mai 2020 Beschreibungsseiten 1 bis 10 vom 14. Mai 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am 15. Mai 2020 Zeichnungen wie Hauptantrag. Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit - wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung (4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem magnetisierbaren Material erstreckt, - wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch (5, 6) verbunden ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung (4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung (2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.

Der unabhängige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Elektrische Drossel (1) für ein Hochspannungsnetz mit - wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), die sich in einer Längsrichtung (4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem magnetisierbaren Material erstreckt, - wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) aus einem nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch (5, 6) verbunden ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung (4) überragt und zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, wobei jede Wicklung (2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind und wobei das Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem Kunststoff besteht.

Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA wurde u. a. folgende Druckschrift entgegengehalten:

D4 AT 98 114 B Wegen der jeweiligen abhängigen Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Erfindung betrifft ein elektrisches Gerät für ein Hochspannungsnetz mit wenigstens einer Wicklung, die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen und einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material erstreckt, Anschlussklemmen zur Reihenschaltung der Drossel in das Wechselspannungsnetz und einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren Joch erstreckenden Verbindungselement aus einem nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch verbunden ist (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Zeilen 6 bis 14).

Beim Betrieb von als Drosseln ausgebildeten elektrischen Geräten, die an ein Hochspannung führendes Versorgungsnetz angeschlossen werden, kommt es im Allgemeinen zu einer Wärmeentwicklung seitens der elektrischen Komponenten der Drosseln. Daher werden derart betriebene Drosseln häufig in einem Kessel oder abgedichteten Gehäuse angeordnet, der bzw. das mit einer Kühlflüssigkeit gefüllt ist. Zur Verbesserung der Abfuhr der von einer solchen Drossel erzeugten Betriebswärme kann der Kessel oder das Gehäuse zusätzlich über eine separate Kühleinheit und/oder äußere Kühlrippen verfügen. Zur Überwachung des Betriebs der Drosseln und/oder der Temperatur der Kühlflüssigkeit verfügt eine solche Anordnung regelmäßig über geeignete Messinstrumente. Um Kurzschlüsse zu vermeiden, weist die Kühlflüssigkeit darüber hinaus Isolationseigenschaften auf. In der vorliegenden Patentanmeldung wird ausgeführt, dass über die Wärmeentwicklung hinaus insbesondere beim Betrieb von als Drosseln ausgebildeten elektrischen Geräten zusätzlich Vibrationen oder Schwingungen entstünden, die sowohl als störend empfundene Geräusche als auch eine starke mechanische Beanspruchung der Bauteile der elektrischen Geräte mit sich brächten. So könnten sich die besagten Schwingungen nachteilig auf den Kern und die Wicklungen der Drossel auswirken und insbesondere die Lebensdauer der darin verbauten Isolierstoffe verringern. Auf den Kessel oder das Gehäuse übertragene Schwingungen würden sich nachteilig auf dessen Schweißnähte auswirken.

Ständige Vibrationen könnten ferner die Funktion der eingesetzten Messinstrumente und der Kühleinheit beeinträchtigen. In vielen Ländern würden daher hohe Anforderungen an den Grad der einzuhaltenden Schwingungen gestellt (Seite 1, Zeile 34, bis Seite 2, Zeile 7).

Aus dem Stand der Technik sei ein als Drossel ausgebildetes elektrisches Gerät bekannt, das in Parallelschaltung an ein Hochspannung führendes Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 1, Zeilen 16 bis 19, und Seite 2, Zeilen 9 bis 11), um die elektrische Leistungsübertragung zu verbessern. Die vorbekannte Drossel sei als sogenannte Luftkerndrossel ausgeführt, da ihre Wicklung keinen magnetisierbaren Kernschenkel umschließe. Der Kern bestehe lediglich aus einem unteren und einem oberen Joch, zwischen denen sich drei Wicklungen der Drossel in einer Längsrichtung erstreckten. Das untere und obere Joch liege jeweils auf einem Erdpotenzial, wobei die Wicklungen mit ihren stirnseitigen Enden das obere bzw. das untere Joch direkt kontaktierten. Durch die Wicklungen erstrecke sich ein Verbindungselement aus einem nicht magnetisierbaren Material, wie beispielsweise Porzellan, Glas oder dergleichen. Das Verbindungselement verbinde die Joche mechanisch miteinander, so dass Vibrationen mit Lärmentwicklung im Gefolge beim Betrieb unterdrückt würden (Seite 1, Zeilen 16 bis 32).

2. Dies berücksichtigend stellt sich die Erfindung zur Aufgabe, ein elektrisches Gerät der eingangs genannten Art bereitzustellen, das auch in Reihe in ein elektrisches Versorgungsnetz geschaltet werden könne (Seite 2, Zeilen 13 bis 15).

3. Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:

M1 M2 Elektrisches Gerät (1) für ein Hochspannungsnetz mit - wenigstens einer Wicklung (2, 3, 10), M2.1 die sich in einer Längsrichtung (4) zwischen einem oberen und einem unteren Joch (5, 6) aus einem magnetisierbaren Material erstreckt, M3 - wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren Joch (5, 6) erstreckenden Verbindungselement (7) M3.1 M3.2 aus einem nicht magnetisierbaren Material, das fest mit dem oberen und unteren Joch (5, 6) verbunden ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass M4 das Verbindungselement (7) jede Wicklung (2, 3, 10) in Längsrichtung (4) überragt und M5 zwischen jeder Wicklung (2, 3, 10) und dem oberen und/oder dem unteren Joch (5, 10) eine Isoliereinheit (8) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, M6 wobei jede Wicklung (2, 3, 10) und das untere und obere Joch (5, 6) in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind.

4. Als Fachmann ist vor diesem Hintergrund ein Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Transformatoren für Hochspannungsnetze, insbesondere von Transformatoren zur Serienkompensation, Kurzschlussstrombegrenzung oder Gleichstromglättung in Hochspannungsnetzen, verfügt, anzusehen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar als neu gelten (§ 3 PatG), beruht aber ausgehend von der Druckschrift AT 98 114 B [= D4] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Die Druckschrift D4 offenbart für den Fachmann – ausgedrückt in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag – ein M1teils Elektrisches Gerät mit (Einzige Seite der Beschreibung, Zeile 6: „Transformators“; Figuren 1 bis 3) M2 - wenigstens einer Wicklung, (Beschreibungsseite, Zeile 9: „Primärwicklung a und der konzentrisch angeordneten Sekundärwicklung b“; Figuren 1 bis 3: drei Wicklungsabschnitte (ohne Bezugszeichen), jeweils bestehend aus einer Primärwicklung (a) und einer dazu konzentrisch angeordneten Sekundärwicklung (b)) M2.1 die sich in einer Längsrichtung zwischen einem oberen und einem unteren Joch aus einem magnetisierbaren Material erstreckt, (Figuren 1 bis 3: oberes und unteres Joch (jeweils ohne Bezugszeichen)) M3 - wenigstens einem sich ebenfalls zwischen dem oberen und dem unteren Joch erstreckenden Verbindungselement (Zeilen 14 bis 17: „Die Versteifung der beiden Wicklungen gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch erfolgt einerseits durch die Isolationsplatten c und e, anderseits durch Leisten f, g und h, die vorteilhafterweise ineinander versetzt werden, so daß keinerlei Verschiebung der Wicklungen möglich ist.“; Figuren 1 bis 3: Die Isolationsplatten (e) liegen bereichsweise jeweils an einem der beiden Joche des Transformators an.

Figuren 2 und 3: Die sich parallel zur Längsachse des Transformatorkerns erstreckenden Leisten (h) liegen mit ihren axialen Enden jeweils bereichsweise zwischen den beiden Jochen an einer der Isolationsplatten (e) an. Somit dienen die Isolationsplatten (e) zusammen mit den Leisten (h) als Verbindungselemente, die sich zwischen dem oberen und dem unteren Joch erstrecken.

Dass die Isolationsplatten (e) und die Leisten (h) zur Erzielung der gewünschten Funktionen („Versteifung“, „keinerlei Verschiebung der Wicklungen“) eine ausreichende Stabilität aufweisen müssen, ist in diesem Zusammenhang für den Fachmann selbstverständlich.)

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass M4 das Verbindungselement jede Wicklung in Längsrichtung überragt und (Figuren 2 und 3: Die Verbindungselemente, bestehend aus Isolationsplatten (e) und Leisten (h), überragen jede Wicklung (a, b) in Längsrichtung.)

M5 zwischen jeder Wicklung und dem oberen und/oder dem unteren Joch eine Isoliereinheit aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff angeordnet ist, (Zeilen 9 und 10 i. V. m. Figur 1: Isolationsplatten (e); darüber hinaus liest der Fachmann mit, dass auch die Leisten (f, g und h) aus einem elektrisch nicht leitenden Isolierstoff bestehen, da ansonsten u. a. eine erhöhte Gefahr eines elektrischen Kurzschlusses zwischen den Wicklungen (insbesondere der Primärwicklung (a) und dem Kern des Transformators) bestehen würde.)

M6 wobei jede Wicklung und das untere und obere Joch in einem mit einem Isolierfluid befüllbaren Kessel angeordnet sind. (Zeilen 4 bis 5: „[…], daß sowohl zwischen Transformator und Primärwicklung als auch zwischen Primär- und Sekundärwicklung Kühlluft- oder Kühlölkanäle gebildet werden.“; Zeilen 11 bis 13: „[…], daß sowohl zwischen Kern und Primärwicklung a als auch zwischen Primärwicklung a und Sekundärwicklung b Rinnen entstehen, durch die entweder Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt.“.

Die Isolationseigenschaft des Kühlöls ergibt sich als Selbstverständlichkeit, insbesondere aus Gründen der Betriebssicherheit. Um die in der Figur 2 dargestellte Durchflutung der Kühlkanäle mit Kühlfluid zu realisieren, ergibt sich eine Anordnung des aus der Druckschrift D4 bekannten Transformators innerhalb eines mit dem Kühl- und Isolierfluid befüllbaren Kessels zwangsläufig.)

b) Als Unterschiede verbleiben, dass in der Druckschrift D4 nicht explizit erläutert wird, dass M1Rest das elektrische Gerät in einem Hochspannungsnetz verwendet werden soll; M3.1 das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) aus einem nicht magnetisierbaren Material besteht; M3.2 das wenigstens eine Verbindungselement (e, h) fest mit dem oberen und unteren Joch verbunden ist.

c) Das aus der Druckschrift D4 bekannte elektrische Gerät in Form eines Transformators weist sowohl zwischen Kern und Primärwicklung a als auch zwischen Primärwicklung a und Sekundärwicklung b Rinnen (Luft- oder Ölkanäle d) auf, durch die entweder Luft oder Öl streicht und die Wicklungen wirksam kühlt (Zeilen 12 bis 14, 32; Figuren 2, 2). Die Sekundärwicklungen b werden auch auf ihrer vom jeweiligen Transformatorkern abgewandten Außenseite mittels Luft oder Öl gekühlt (vgl. Figur 2). Zudem wird die Isolation der einzelnen Komponenten des Transformators zueinander nicht nur durch das Kühlöl, sondern auch durch die Isolationsplatten c und e sowie Leisten f, g und h gewährleistet.

Aufgrund dieser Isolier- und Kühlungsmaßnahmen (vgl. insbesondere die Bezeichnung) ist es für den Fachmann offensichtlich und bedarf keiner weiteren expliziten Erwähnung, dass der aus der Druckschrift D4 bekannte Transformator auch in einem Hochspannungsnetz eingesetzt werden kann (verbliebener Teil des Merkmals M1).

Weiterführende Angaben zu den Materialien der Isolationsplatten e und der Leisten h können der Druckschrift D4 zwar nicht entnommen werden. Für den Fachmann handelt es sich jedoch um eine Selbstverständlichkeit, die Isolationsplatten e und die Leisten h nicht nur aus elektrisch isolierendem Material herzustellen, sondern auch aus einem nicht magnetisierbaren Material (Merkmal M3.1), um den magnetischen Fluss innerhalb des Kerns und der beiden Joche des Transformators durch die Isolationsplatten e und die Leisten h nicht zu beeinflussen bzw. zu stören.

In der Druckschrift D4 wird zwar nicht explizit offenbart, durch welche Maßnahmen erreicht wird, dass die einzelnen Komponenten des Transformators bei dessen Betrieb an den in den Figuren 1 bis 3 der Druckschrift D4 dargestellten Positionen fixiert bleiben. Es ist allerdings beschrieben, dass durch die Isolationsplatten c und e sowie die Leisten f, g und h neben einer Versteifung der beiden Wicklungen a und b gegeneinander, gegen den Kern und gegen das Joch auch eine mögliche Verschiebung der Wicklungen a und b verhindert werden soll (Zeilen 14 bis 17). Für den Fachmann ist damit offensichtlich, dass dies nur dadurch erreicht werden kann, indem u. a. die Isolationsplatten e und die Leisten h fest mit dem oberen und unteren Joch verbunden sind. Den Figuren 2 und 3 der Druckschrift D4 entnimmt der Fachmann, dass hierfür die Isolationsplatten e mit den Leisten h zwischen das obere und das untere Joch mittels Einklemmen oder Verspannen lagefixiert werden (Merkmal M3.2).

Entsprechende Kräfte können aus fachmännischer Sicht beispielsweise durch die in den Figuren 1 und 2 dargestellten L-förmigen Befestigungsanordnungen (ohne Bezugszeichen) auf das obere und das untere Joch aufgebracht werden. Selbstverständlich können entsprechende Kräfte zum Fixieren der Joche am Transformatorkern und einer damit einhergehenden Lagefixierung der Isolationsplatten e und der Leisten h zwischen den Jochen auch durch zusätzliche transformatorexterne Spann- bzw. Klemmvorrichtungen realisiert werden. Über die konkrete Ausprägung der Konstruktion zur Fixierung der einzelnen Komponenten des Transformators entscheidet der Fachmann vor dem Hintergrund der an ihn gestellten Konstruktionsaufgabe und den damit einhergehenden Rahmenbedingungen.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag dadurch beschränkt, dass - mit dem Merkmal M1 anstelle eines elektrischen Gerätes eine Drossel beansprucht wird, und - ein zusätzliches Merkmal M7 aufgenommen wurde, wonach „das Verbindungselement (7) aus Porzellan, Holz, Pressspan oder einem Kunststoff besteht“.

6.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig. Dass es sich bei dem elektrischen Gerät um eine Drossel handeln kann, ist in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf der Seite 2, Zeilen 25 und 26, sowie der Seite 5, Zeilen 27 bis 29 offenbart. Das zusätzlich aufgenommene Merkmal M7 umfasst die Merkmale aus dem ursprünglich eingereichten abhängigen Patentanspruch 8. 6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ausgehend von der bekannten Lehre der Druckschrift AT 98 114 B [= D4] ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

a) Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die in der Druckschrift D4 offenbarten Konstruktionsprinzipien zur Isolierung und Kühlung eines Transformators auch auf andere elektrische Geräte dieser Art angewendet werden können. Insbesondere ist offensichtlich, dass die Prinzipien auch bei Drosseln umgesetzt werden können, denn hierzu brauchen aus fachmännischer Sicht lediglich die bei Drosseln nicht vorhandenen bzw. benötigten Sekundärwicklungen b des Transformators entfernt zu werden. Alternativ können auch die Sekundärwicklungen einfach unbeschaltet bleiben.

Entfallen die Sekundärwicklungen b, kann auch auf die der Versteifung der beiden Wicklungen a und b gegeneinander dienenden Isolationsplatten c verzichtet werden (Zeilen 15 und 16). Die Verbindungselemente e und h wird der Fachmann allerdings aus den in der Druckschrift D4 erläuterten funktionellen Gründen („Versteifung“, „keinerlei Verschiebung“ der verbleibenden Wicklung a) selbstverständlich unverändert beibehalten.

Die o. g. Maßnahmen vornehmend resultiert eine Drossel, die in ihrer Struktur mit der in der Figur 7 der vorliegenden Patentanmeldung dargestellten Drossel übereinstimmt, nämlich - - - - mit einem oberen und unteren Joch (vorliegende Patentanmeldung: oberes Joch 5, unteres Joch 6; Druckschrift D4:

oberes und unteres Joch (ohne Bezugszeichen)). zwischen dem sich drei Kernschenkel erstrecken, (vorliegende Patentanmeldung: Kernschenkel 12; Druckschrift D4: Kernschenkel (ohne Bezugszeichen)). wobei um jeden der Kernschenkel eine konzentrische Drosselwicklung angeordnet ist, und (vorliegende Patentanmeldung: Drosselwicklung 2, 3, 10; Druckschrift D4: Drosselwicklung a) sich Verbindungselemente zwischen dem oberen und dem unteren Joch erstrecken (vorliegende Patentanmeldung: Verbindungselemente 7; Druckschrift D4: Verbindungselemente bestehend aus Isolationsplatten e und Leisten h).

Nachdem die Druckschrift D4 keine konkreten Angaben zu den für die Isolierplatten e und Leisten h verwendeten Materialien enthält, hat der Fachmann Veranlassung, diese Materialien ausgehend von der Funktion der Bauteile auszuwählen. Der Fachmann wählt unter den ihm bekannten isolierenden Materialien für die aus der Druckschrift D4 bekannten Isolationsplatten e und Leisten h unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für die konkrete Anforderung das Geeignetste aus. Als isolierende und nicht magnetisierbare Materialien (Merkmal 3.1) stellen für den Fachmann hierbei insbesondere Kunststoffe eine bevorzugte und fachübliche Werkstoffgruppe dar. Das zusätzliche Merkmal M7 liegt insoweit im Griffbereich des Fachmanns.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus der Druckschrift D4 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

7. Die verbleibenden Unteransprüche lassen nichts erkennen, was zu einem patentfähigen Gegenstand hätte führen können. Auch die Beschwerdeführerin hat insoweit nichts geltend gemacht. Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. 2. 3. 4. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt Dorn Dr. Haupt RiBPatG Tischler ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kleinschmidt prö