nu:legal · recht.nulegal.eu

BPatG, Beschluss vom 29.06.2020 – 28 W (pat) 8/18

28. Senat

ECLI:DE:BPatG:2020:290620B28Wpat8.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2014 054 275 (hier: Löschungsverfahren S 307/14 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2020:290620B28Wpat8.18.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Söchtig und des Richters Hermann

beschlossen:

1) Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 27. Juli 2017 wird insoweit aufgehoben, als der Kostenantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Die Wortmarke

G r ü n d e :

I. HYBRONIC ist am 29. Juli 2014 angemeldet und am 20. August 2014 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37 eingetragen worden. Der Löschungsantragsteller hat am 10. Dezember 2014 einen Antrag auf vollständige Löschung der Eintragung der Marke gestellt, da diese von dem Markeninhaber in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Anmeldung gebracht worden sei. Bei diesem, so der Löschungsantragsteller, handele es sich um eine höchst zweifelhafte und schillernde Persönlichkeit, die keinen einzigen warenbezogenen Geschäftsbetrieb vorweisen könne. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass es eine Firma H… GmbH gäbe, die im Bereich der Warenklasse 12 tätig sei. Dieser Name und die angegriffene Marke seien hochgradig verwechslungsfähig. Bei der angegriffenen Marke handele es sich somit um eine Spekulationsmarke. Sie sei auch eine Sperrmarke, weil deren Inhaber für die betroffenen Warenklassen keinen Geschäftsbetrieb vorweisen könne. Er melde viele Marken an, die er nicht benutze, zum Teil aber sogar verlängere. Die angegriffene Marke existiere nur, um die H… GmbH zu behindern. Im Ergebnis handele es sich bei der angegriffenen Marke um eine Zocker-, Sperr-, Rechtsmissbrauchs-, Hinterhalts- und Hehlermarke, die wegen multipler Bösgläubigkeit zu löschen sei. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen und ist diesem auch inhaltlich entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass keine objektiven Umstände gegeben seien, die für eine bösgläubige Markenanmeldung sprächen. Ferner hat er beantragt, dem Löschungsantragsteller die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen, da dessen Begründung für den Löschungsantrag auf unsachlichen und abwegigen Ausführungen basiere.

Im Verlaufe des Amtsverfahrens hat der Löschungsantragsteller gegen die zuständigen Mitglieder der Markenabteilung einen Befangenheitsantrag gestellt, welcher mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 abschlägig beschieden worden ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Im Anschluss hieran hat der Löschungsantragsteller am 12. Februar 2017 ein weiteres Ablehnungsgesuch gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.4, hat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 den Löschungsantrag als unzulässig verworfen, da der Löschungsantragsteller im Hinblick auf das Stellen von Löschungsanträgen als partiell prozessunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO anzusehen sei. Der neuerliche Befangenheitsantrag des Löschungsantragstellers, so das Deutsche Patent- und Markenamt, sei rechtsmissbräuchlich und brauche daher nicht ausdrücklich zu verbeschieden werden.

Die Annahme der Prozessunfähigkeit des Löschungsantragstellers beruhe darauf, dass dieser in wahnhafter und querulatorischer Weise gegen verschiedene Marken großer deutscher Unternehmen vorgehe, wobei die Löschungsanträge im Wesentlichen darauf gestützt würden, dass die jeweiligen Markeninhaber ihre Marken durch ein Tätigwerden einer „GRUR-Juristen-Bande“ durch „Markenraub, gewerbsmäßigen Bandenbetrug, Manipulation des Markengesetzes zum Vorteil von GRUR- Mitgliedern und Fälschungen von Urteilen im Marken- und Wettbewerbsrecht“ erhalten hätten. Diese Wahnidee des Löschungsantragstellers habe ihre Ursache offensichtlich im Unterliegen eines seiner Mandanten im Fall der Marke „C…“ vor dem Bundesgerichtshof und dessen Aussage, dass es sich bei dieser um eine Spekulationsmarke gehandelt habe. Der Auffassung des Löschungsantragstellers nach habe diese Entscheidung nur durch die Einflussnahme der GRUR auf die beteiligten Gerichte und die geheime Mitgliedschaft verschiedener beteiligter Richter in der GRUR ergehen können. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auffassung zumindest teilweise zutreffen könnte, bestünden hingegen nicht. Der Löschungsantragsteller habe sich in diese Verschwörungstheorie jedoch offensichtlich hineingesteigert. Vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei bereits Ende des Jahres 2000 ergangen. Ende des Jahres 2015 habe er im Wesentlichen mit der gleichen Begründung Löschungsanträge gegen eine Vielzahl von Marken gestellt, die – soweit über sie bereits entschieden worden seien – alle zu Lasten des Löschungsantragstellers ausgegangen seien.

Die Prüfung der Prozessfähigkeit des Löschungsantragstellers sei dabei im Freibeweisverfahren erfolgt. Die Einholung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da – wie vorliegend der Fall – der Umfang der Prozesstätigkeit die krankhafte Störung offenbar werden lasse. Die Löschungsabteilung könne beurteilen, dass die vom Löschungsantragsteller vorgetragenen Gründe keinen Realitätsbezug aufwiesen und aus markenrechtlicher Sicht völlig unerheblich seien.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe auch kein Anlass dafür, dem Löschungsantragsteller gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Annahme seiner Prozessunfähigkeit beruhe gerade darauf, dass er nicht mehr in der Lage sei, die Erfolgsaussichten und die Begründetheit seiner Anträge zu beurteilen. Es entspreche daher nicht der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. September 2017. Zur Begründung führt er aus, im vorliegenden Fall habe der Antrag auf Löschung der Marke von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Schutzwürdige Interessen des Löschungsantragstellers hätten nicht bestanden. Dem stünden von vornherein die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, sich zumindest in solchen Fällen schadlos zu halten, in denen er mutwillig, böswillig und sinnlos in ein Verfahren gezwungen werde. Bei vorliegendem Löschungsverfahren handele es sich um ein Popularverfahren, welches jedermann offenstehe. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedürfe es des Korrektivs der Billigkeit, um den jeweiligen Markeninhaber vor sinnentleerter Inanspruchnahme zu schützen. Ferner weist der Inhaber der angegriffenen Marke noch darauf hin, dass der 25. Senat des Bundespatentgerichts im Verfahren zum Az. 25 W (pat) 27/17 mit Beschluss vom 30. März 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall dem Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wolle man ihm im hiesigen Verfahren eine Kostenerstattung verwehren.

Abschließend verweist der Inhaber der angegriffenen Marke noch darauf, dass auch das Bundesverfassungsgericht in Verfassungsbeschwerden dem Löschungsantragsteller wiederholt unter dem Gesichtspunkt der „sinnentleerten Inanspruchnahme“ aus Billigkeitserwägungen Kosten auferlegt habe (so zuletzt in BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 2 BvR 93/16). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 1) den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 27. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als sein Kostenantrag zurückgewiesen worden ist, sowie 2) die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Der Beschwerdegegner hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens inhaltlich zur Sache selbst nicht weiter eingelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Rechtsfehlerhaft hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdegegner und Löschungsantragsteller gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet, ist es gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zurückzuverweisen. Hierauf basierend entspricht es auch der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuzahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Kostenantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdegegner sei prozessunfähig und daher entspräche es nicht der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Die Regelungen über die Prozessfähigkeit in der ZPO (§§ 51 ff ZPO) finden auch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Anwendung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 56, Rdnr. 1).

Das Gericht muss das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens prüfen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 56, Rdnr. 4). Bei Zweifeln an dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen muss das Gericht die Partei gemäß § 139 Abs. 3 ZPO auf diesen Gesichtspunkt hinweisen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 937). Gegebenenfalls hat das Gericht von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die formellen Beweismittel gebunden ist, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Es sind sämtliche Beweismittel auszuschöpfen, ggf. ist auch ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfG NZA-RR 2016, 495). Wesentlich in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass das Gericht die Prozessunfähigkeit erst feststellen darf, wenn es den Betroffenen dazu gehört hat (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH NJW 2000, 289; BeckOK ZPO, 34. Edition, Stand:

01.09.2019, § 56, Rdnr. 4). Vorliegend hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen seiner Entscheidung über das erste vom Beschwerdegegner eingelegte Ablehnungsgesuch in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 ausgeführt, „Die Prozessfähigkeit des Antragstellers gem. § 51 ZPO analog ist noch gegeben“. Ohne einen weiteren Hinweis an den Beschwerdegegner, etwa dergestalt, dass auf Grund seines nachfolgenden weiteren Befangenheitsgesuches vom 12. Februar 2017 nunmehr ernsthafte Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden, hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit seinem vorliegend angegriffenen Beschluss den Löschungsantrag wegen partieller Prozessunfähigkeit des Beschwerdegegners, als unzulässig verworfen. Hierdurch hat es dem Beschwerdegegner mangels vorherigen Hinweises die Möglichkeit genommen, zu seiner (vermeintlichen) Prozessunfähigkeit Stellung zu nehmen und das Vorliegen einer solchen ggf. zu widerlegen.

Entsprechend verhält es sich aber auch hinsichtlich des Beschwerdeführers. Dieser musste – ob der Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Dezember 2016 – davon ausgehen, dass sein Kostenantrag zumindest nicht an einer (vermeintlichen) Prozessunfähigkeit des Beschwerdegegners scheitern würde. Auch ihm hätte das Deutsche Patent- und Markenamt die Möglichkeit einräumen müssen, zu diesem Gesichtspunkt Stellung nehmen zu können.

Im Ergebnis hätte das Deutsche Patent- und Markenamt vor Zurückweisung des Kostenantrags des Beschwerdeführers wegen fehlender Prozessfähigkeit des Beschwerdegegners diese Frage in einem rechtsfehlerfreien Verfahren, insbesondere unter Erteilung eines vorherigen Hinweises betreffend diesen Gesichtspunkt und unter Einbeziehung etwaiger Stellungnahme der Beteiligten, klären müssen. Dies wird das Deutsche Patent- und Markenamt nunmehr nachzuholen haben.

2. Ausgehend von vorstehend Gesagtem ist auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen fehlerhafter Rechtsanwendung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt nur zur Rückzahlung, wenn sie völlig unvertretbar ist. Einer fehlerhaften Rechtsanwendung steht es gleich, eine gefestigte Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen oder von einer bisher gepflegten Amtspraxis begründungslos abzuweichen (vgl. BeckOK MarkenR, 19. Edition, Stand: 1.10.2019, § 71, Rdnr. 114f).

Der Senat hat bereits ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Feststellung der Prozessunfähigkeit einer Partei zwingend deren vorherige Anhörung erfordert. Das Unterlassen dieses zwingenden rechtsstaatlichen Erfordernisses begründet die Annahme einer fehlerhaften Rechtsanwendung im vorgenannten Sinne und damit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Kortbein Söchtig Hermann