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BPatG, Beschluss vom 17.11.2014 – 19 W (pat) 28/14

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 035 569.3

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die am 31. Juli 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 16. Februar 2011 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass die beanstandeten Mängel in den Ansprüchen nicht beseitigt wurden, dass die Anmeldung im Übrigen technisch nicht brauchbar sei und dass der Gegenstand des Patentanspruchs aus dem Stand der Technik im Wesentlichen bekannt und nicht erfinderisch sei. Mit Schriftsatz vom 25. März 2011 hat der Anmelder neue Unterlagen eingereicht. Mit dem Beschluss des 10. Senats 10 W (pat) 14/12 vom 15. Februar 2013, auf den zum weiteren Verlauf des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens verwiesen wird, wurde festgestellt, dass der Schriftsatz vom 25. März 2011 in Verbindung mit den Eingaben vom 4. Juli und 8. August 2011 als Beschwerde im Sinn des § 73 PatG zu bewerten ist. Nachdem die Gebühren, insbesondere die Beschwerdegebühr, nachgezahlt wurde, wurde die Akte vom Patentamt dem 19. Senat des Bundespatentgerichts vorgelegt. Mit Bescheid vom 28. August 2014 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen sei. Der Senat sieht den Anspruch 1, Beschreibung und Zeichnungen vom 25. März 2011 als derzeit geltende Unterlagen an.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Elektromagnetischer Antrieb auf Basis der gegensinnigen Magnetisierung als Aufbau von konventionellen Motoren Magnetschalterbetrieb durch Dauermagneten des Kolbens“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die nunmehr zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft gemäß geltendem Anspruch 1 einen elektromagnetischen Antrieb auf Basis der gegensinnigen Magnetisierung als Aufbau von konventionellen Motoren. Das sind der ursprünglichen Beschreibung zu Folge Motoren, die auf herkömmlichen Verbrennungsmotoren für fossile Kraftstoffe basieren, jedoch mit einem magnetisch wirkenden Antrieb. Die geltende Beschreibung macht hierzu keine Aussagen. Nach der ursprünglichen und geltenden Beschreibung und Zeichnung sind dabei auf den Kolben leistungsstarke Dauermagneten aufgeklebt. Im Zylinderkopf befindet sich eine Induktionsspule.

Der Magnetschalterbetrieb bezieht sich nach der ursprünglichen Beschreibung darauf, dass die Bewegung von Dauermagneten im Kolben erfasst und zur Steuerung verwendet werden soll, so dass jeweils zum richtigen Zeitpunkt – dem oberen Totpunkt – der Stromkreis geschlossen wird und die vom Anmelder „gegensinnige Magnetisierung“ genannte Feldkonstellation des Magnetdruckkolbenmotors vorliegt, bei der die Induktionsspule den Kolben in Richtung unterer Totpunkt drückt. Die geltende Beschreibung macht auch hierzu keine Aussagen.

Der gültige Anspruch 1 ist auf diese Ausführungsform nicht beschränkt. Er umfasst alle Kolbenmotoren mit magnetischem Antrieb und einer Steuerung zum Schalten des Spulenstroms.

2. Derartige Motoren – sowohl in der beanspruchten allgemeinen Form, als auch gemäß Ausführungsbeispiel in der ursprünglichen Beschreibung - sind im nachgewiesenen Stand der Technik bereits beschrieben worden. So zeigt die US 7 105 958 B1 in Figur 1-4 einen Kolbenmotor in der Art eines konventionellen Verbrennungsmotors mit Kurbelwelle 34, Kurbelgehäuse 30, Zylinderschaft 20, und Zylinderkopf (Sp. 2, Z. 51-60, Sp. 3, Z. 21). Auf seinen Kolben 24 sind permanentmagnetische Nord- und Südpole angeordnet (Sp. 4, Z. 11-14). Jeweils im oberen Bereich des Zylinders 20, also im Bereich des Zylinderkopfs, ist eine Spule 42 angeordnet (Sp. 3, Z. 28-38). Die Ströme der Spulen 42 werden durch Transistoren Q1 – Q4 gesteuert, die über einen Verteiler 118 synchronisiert werden (Sp. 3, Z. 47-67). Wenn der Kolben seinen oberen Totpunkt erreicht, wird der Strom eingeschaltet und induziert eine elektromagnetische Kraft (Sp. 4, Z. 19-23). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:

„Elektromagnetischer Antrieb auf Basis der gegensinnigen Magnetisierung als Aufbau von konventionellen Motoren (Verbrennungs- Kolbenmotoren). Magnetschalterbetrieb (über die Transistoren Q1-Q4 und den Verteiler 118) durch Dauermagneten des Kolbens.“ Die US 4 631 455 A (siehe Fig. 1, 3, 5 und Sp. 2, Z. 45-55, Sp. 3, Zeile 25-44) zeigt einen ähnlichen Stand der Technik, bei dem über den Controller 26 und die Festkörperschalter 20 die Spulen 16, 32 angesteuert werden.

Die DE 20 2005 015 913 U 1 zeigt eine Vorrichtung mit drei Tauchankermagneten die über eine Kurbelwelle miteinander verbunden sind (Abs. 0005) und in Vorrichtungen mit Erregerwicklungen eintauchen (Abs. 0008). Dass die Tauchankermagneten Permanentmagneten sind, und keine elektromagnetischen Spulen, erkennt der Fachmann an der unterschiedlichen Wortwahl Erregerwicklungen/Tauchankermagneten. Zur Steuerung sind Magnetsensoren vorgesehen (siehe Absatz 0002). Damit ist ein Elektromagnetischer Antrieb nach Anspruch 1 aus jeder der drei genannten Schriften bekannt und damit der Anspruch 1 nicht neu und nicht patentfähig.

3. Die Argumentation des Anmelders im Schriftsatz vom 15. September 2014 konnte nicht überzeugen. So zeigt entgegen der Auffassung des Anmelders jede der drei genannten Entgegenhaltungen einen Kolbenmotor mit den für Verbrennungsmotoren typischen Bestandteilen Zylinder, Kolben und Kurbelwelle. Auch die in dem Schriftsatz genannten Elemente Anlasser, Generator („alternator“) und Batterie sind beispielsweise in der US 7 105 958 B1 (Sp. 2, Z. 61-66, Sp. 4, Z. 5-10; Fig. 1, Bzz. 102, 108) beschrieben. Die Motoren unterscheiden sich von einem Verbrennungsmotor lediglich durch den magnetischen Antrieb, wie auch in der Anmeldung beschrieben. Den Ausführungen des Anmelders nach soll die Batterie lediglich zum Starten des Motors benötigt werden. Danach soll der Motor allein mit der elektrischen Energie eines angeschlossenen Generators laufen. Das wäre die Funktion eines Perpetuum mobiles, das nach einer Startphase ohne Zufuhr äußerer Energie laufen könnte, und das nicht patentfähig wäre (vgl. Prüfbescheid vom 22. November 2010, S. 5). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich aber, dem nachzugehen.

4. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Pü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch (§ 3 Einzelheiten die BGH/BPatGERVV).

Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben den zu Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).