Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Mai 2026
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.415 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen erweist sich das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.
1. a) Die Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) bezüglich der Fälle III. 1. und III. 2. der Urteilsgründe der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat hierbei nicht bedacht, dass der Abnehmer des Angeklagten den noch für die erste Lieferung (3 Kilogramm Marihuana und 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens je 9 % THC sowie 200 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % KHCl) geschuldeten Restkaufpreis in Höhe von 500 € erst bei der weiteren Lieferung von einem Kilogramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt mindestens 5 % Amphetaminbase) zahlte. Zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gehören auch die dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgenden Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2026 - 2 StR 141/26 Rn. 4 f.; vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21 Rn. 4 und vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 20 ff.; jeweils mwN). Damit überschnitten sich die beiden Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten in ihrer Abwicklung. Wegen dieser Teilidentität in den Ausführungshandlungen ist von einer gleichartigen Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) auszugehen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der überwiegend geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
b) Im Übrigen bedarf der Schuldspruch einer geringen Berichtigung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Der Schuldspruch ist [...] wie beantragt neu zu fassen, weil der jeweilige Zusatz ‚in nicht geringer Menge‘ entbehrlich ist. Denn eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sowie nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG setzt stets voraus, dass die Tathandlung eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 3 StR 216/24; vom 15. Oktober 2024 - 3 StR 427/24 -, juris). Auch in den Fällen III.1 und III.3 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch entsprechend neu zu fassen. Denn beim Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt es sich um das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls; die Verwirklichung eines Regelbeispiels wird jedoch grundsätzlich nicht im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht.“
2. Die Änderung des Schuldspruchs (1. a]) führt zum Wegfall der niedrigeren der beiden Einzelstrafen, mithin der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Ihr Entfallen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung ändert den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Es ist daher auszuschließen, dass das Tatgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Der erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Beschwerdeführer das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. nicht vorgelegt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 9).
Jäger Fischer Leplow Welnhofer-Zeitler Wollenschläger