Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Bandenhandel mit Cannabis und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bandenhandel mit Cannabis, des Bandenhandels mit Cannabis sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe“, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Neufassung des Schuldspruchs zu den Fällen B. 1/3, 2, 4, 8 und 29 der Urteilsgründe.
a) Bei der Fassung der Urteilsformel sind der Strafkammer betreffend die Schuldsprüche zu den Fällen B. 1/3, 2 und 29 der Urteilsgründe offensichtliche, in der rechtlichen Würdigung von ihr selbst offenbarte Zählfehler unterlaufen. Im Tenor ist niedergelegt, der Angeklagte sei insoweit schuldig des „bandenmäßigen Handeltreibens“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit „bandenmäßigem Handeltreiben“ mit Cannabis. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen ohne Weiteres ersichtlich, wegen dreier tatmehrheitlicher Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (Fälle B. 1/3, 2 und 29 der Urteilsgründe), hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Bandenhandel mit Cannabis (Fall B. 1/3 der Urteilsgründe).
b) In Ermangelung einer konkreten gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) hat sich zur Tenorierung des „bandenmäßigen Handeltreibens“ mit Betäubungsmitteln oder Cannabis jeweils die Deliktsbezeichnung als „Bandenhandel“ in der Urteilsformel bewährt. Dies betrifft, zu unterschiedlichen Begehungsformen, neben den Fällen B. 1/3, 2 und 29 der Urteilsgründe zugleich deren Fälle B. 4 und B. 8.
c) Im Fall B. 8 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch insgesamt dahin neu zu fassen, dass er auf „bewaffneten Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Bandenhandel mit Cannabis und mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe“ lautet.
aa) Stellt eine Tat, wie hier, rechtlich sowohl einen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG als auch ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar, ist der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich aus der gleichzeitigen Erfüllung von zwei Qualifikationsmerkmalen ergibt, im Schuldspruch durch die Verurteilung wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2025 - 1 StR 498/25, juris Rn. 5; vom 18. Februar 2025 - 3 StR 152/24, juris Rn. 11; jeweils mwN). Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist geboten, weil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zumindest das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch dann strafbar ist, wenn sich die Handlung nicht auf eine nicht geringe Menge bezieht (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25, juris).
Für den Schuldspruch wegen - hier: tateinheitlichen - bewaffneten Bandenhandels mit Cannabis gilt dies mit Blick auf die Qualifikationstatbestände der Nummern 3 und 4 des § 34 Abs. 4 KCanG entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2025 - 1 StR 498/25, juris Rn. 6). Allerdings bedarf es insoweit nicht einer Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Dies ist stets Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Anders als bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine Deliktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2025 - 3 StR 485/24, NStZ-RR 2025, 141 Rn. 8; vom 10. Dezember 2024 - 3 StR 402/24, juris Rn. 3; jeweils mwN). Entsprechend verhält es sich für den Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282; vom 29. April 2024 - 6 StR 132/24, juris Rn. 6 f.).
bb) Daneben hat sich der Angeklagte im Fall B. 8 der Urteilsgründe nicht wegen unerlaubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Das Führen einer Waffe setzt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese außerhalb der eigenen Wohn- und Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte voraus (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, StV 2023, 736 Rn. 9; vom 20. Februar 2019 - 3 StR 400/18, NStZ 2020, 358 Rn. 5). Insoweit belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zwar, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Koordination des gegenständlichen Handelsgeschäfts eine unterladene, funktionsfähige, halbautomatische Selbstladewaffe in seiner Jackentasche bei sich trug, nicht aber, dass er sich währenddessen außerhalb einer der vorgenannten Örtlichkeiten aufhielt. Es ist auszuschließen, dass entsprechende Feststellungen in einem zweiten Rechtsgang ergänzend getroffen werden können.
d) Im Übrigen hält der Schuldspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Dies gilt auch, soweit die Strafkammer zu Fall B. 1/3 der Urteilsgründe den Erwerb einer Handelsmenge von einem Kilogramm Marihuana und 20 Gramm Kokain durch den Angeklagten - über einen mit deren Absatz und, insoweit auf Kommissionsbasis, teilweise eigenständigen Verkauf beauftragten zwischenzeitlich Verurteilten - (Fall B. 1 der Urteilsgründe) sowie den zwei Wochen später auf gleichem Wege erfolgten Ankauf einer weiteren Handelsmenge von 0,5 Kilogramm Marihuana und (erneut) 20 Gramm Kokain, bei deren Entgegennahme der Verurteilte bei dem Kurierfahrer den Kaufpreis nebst Schulden aus vorangegangenen Kommissionsgeschäften beglich (Fall B. 3 der Urteilsgründe), als in der Person des Angeklagten zu einem einheitlichen Drogendelikt (§ 52 StGB) verbunden angesehen hat. Bei Betäubungsmittelgeschäften verbindet das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell-rechtlichen Sinne. Zudem verbindet im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung die Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 - 2 StR 200/23, NStZ 2024, 417 Rn. 12; vom 26. März 2019 - 1 StR 52/19, juris Rn. 10; vom 13. Januar 2016 - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420; vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415). Eine Verbindung zweier unterschiedlicher Umsatzgeschäfte im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer (einzigen) „Bewertungseinheit“ findet insoweit hingegen nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 29). Die insoweit abweichende rechtliche Wertung der Strafkammer beeinflusst den Schuldspruch nicht; der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
e) Der Senat ändert den Schuldspruch nach Maßgabe des Vorstehenden (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Zum Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall B. 8 der Urteilsgründe eine mildere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie der Strafzumessung den zum Waffendelikt geänderten Schuldspruch zugrunde gelegt hätte. Auch im Übrigen wird der Strafausspruch von der Schuldspruchberichtigung nicht berührt. Insbesondere hat die Strafkammer nur für die tatsächlich festgestellten und ausgeurteilten drei Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Bandenhandel mit Cannabis (Fälle B. 1/3, 2 und 29 der Urteilsgründe), Einzelstrafen festgesetzt und diese in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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