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BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 108/10

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/10

vom

19. Mai 2011

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 19. Mai 2011 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Sie legt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO dar.

2 Zwar ist der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft, als der Beteiligte zu 1 den Versagungsantrag verspätet gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 f.). Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, dass das Beschwerdegericht hierdurch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Obersatz aufgestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Vielmehr bezeichnet sie

angesichts der in diesem Punkt nicht begründeten Entscheidung einen Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, juris Rn. 7).

3 Die übrigen gerügten Fehler liegen nicht vor. Mit dem Vortrag der objektiv schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung hat der Gläubiger auch ausreichend die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht. Da der Versagungsantrag zulässig war, mussten die Instanzgerichte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Amtsermittlung eintreten. Der Senat kann die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10 ZInsO 2010, 2148 Rn. 5).

4 Ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. Dass das Beschwerdegericht Vortrag des Schuldners in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt, heißt nicht, dass es ihn nicht gesehen und bei der Entscheidung nicht in Betracht gezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN). Das Prozessrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen

Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5) und bestimmte Schlüsse aus Indizien zu ziehen.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.12.2009 - 43 IK 11/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 - 23 T 30/10 -