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BGH, Urteil vom 24.07.1975 – 4 StR 321/75

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Unteroffizier Horst DEE zus DEE. dort geboren am EEEES 1950,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a,

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin en

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

I. Die Verfahrensrügen können nicht durchgreifen.

1. Der Grundsatz über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht verletzt worden.

a) Ein Gericht kann wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG die Öffentlichkeit "für die Verhandlung oder für einen Teil davon" (ausgenommen allein die Verkündung des Urteils, jedenfalls der Urteilsformel: § 173 GVG) ausschließen.

Im vorliegenden Fall hat sich schon vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme, nämlich während der ihr grundsätzlich vorausgehenden Vernehmung des Angeklagten zur Sache (vgl. 8 243 Abs, 4, § 244 Abs. 1 StPO) das Bedürfnis ergeben, die Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, Das Gericht hat dann im Einverständnis mit den Beteiligten den Ausschluß der Öffentlichkeit "für die Dauer der Beweisaufnahme" angeordnet. Dieser Beschluß wurde sofort ausgeführt. Darauf wurde die Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu Ende geführt und dann die Beweisaufnahme vorgenommen.

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Hieraus ergibt sich klar und eindeutig, daß das Landgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Beweisaufnahme im eigentlichen, engen Sinn anordnen wollte und angeordnet hat, sondern für den Verfahrensabschnitt, in dem der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt festgestellt werden sollte,

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß von der Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch Vorgänge und Prozeßhandlungen erfaßt werden, die mit dem Teil der Hauptverhandlung, für den der Ausschluß der Öffentlichkeit angeordnet worden ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich aus ihm unmittelbar ergeben (Entscheidungen vom 28. Januar 1971 in GA 1972, 184 sowie vom 7. Mai 1974 bei Dallinger in MDR 1975, 194, 198). Hiernach kann es nicht beanstandet werden, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die bisherige Unbestrafheit des Angeklagten festgestellt und die Strafverfolgung wegen Beleidigung gemäß § 154 a StPO durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen wurde,

b) Daß der Staatsanwalt mit seinen Schlußausführungen noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit begann, war zwar nicht mehr von dem Gerichtsbeschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit erfaßt. In dem Sitzungsprotokoll ist aber - wie die Revision ausdrücklich und zutreffend geltend macht - festgestellt, daß "kurz" nach den Beginn des Plädoyers des Vertreters der Staatsanwaltschaft nochmals "in die Beweisaufnahme eingetreten" und die Öffentlichkeit

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wiederhergestellt wurde. Das ist ganz offensichtlich geschehen, weil alsbald erkannt worden war, daß der Verfahrensordnung zuwider der Staatsanwalt unter Ausschluß der Öffentlichkeit mit seinem Vortrag begonnen hatte, und weil gerade vermieden werden sollte, daß dadurch die Weiterführung der Verhandlung und der Bestand des Urteils gefährdet werden könnten. Deswegen muß aus dem Vermerk der Sitzungsniederschrift, daß

der Staatsanwalt nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit sich auf seine bereits gemachten Ausführungen "bezog" und "in seinem Plädoyer fortfuhr", die klare und eindeutige Folgerung gezogen werden, daß der Staatsanwalt den gesamten wesentlichen Inhalt seiner Schlußausführungen in öffentlicher Sitzung vorgetragen hat. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht gegeben.

2. Die in der Revisionsbegründungsschrift vom &. Mai 1975 unter II (Seiten 2 - 14) vorgetragenen Verfahrensrügen sind ganz überwiegend offensichtlich unbegründet, Es besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

a) Soweit Personen in der Hauptverhandlung als Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind, unterliegen der Beweiswürdigung des Gerichts nicht ihre in den Akten niedergelegten Erklärungen (schriftlicher Art oder bei Vernehmungen), sondern die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Frühere, mit den Aussagen in der Hauptverhandlung übereinstimmende oder auch ihnen widersprechende Äußerungen solcher Personen dürfen aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sofern sie in zulässiger Weise (z.B. durch Vor-

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) in die Verhandlung eingeführt worden sind. Daß trafkammer insoweit Fehler unterlaufen seien, ist -— auch bei Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht ersichtlich,

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b) In der Revisionsbegründungsschrift wird unter f (Seiten 8/9) gerügt, daß das Kind Carmen in der Hauptverhandlung durch die Schöffin EB "vernommen" worden sei.

Es kann dahinstehen, ob darin, daß und wie die Anhörung des Kindes durch die Schöffin Em herbeigeführt und vorgenommen worden ist, ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht gefunden werden kann. Denn auf einem etwaigen Verfahrensfehler dieser Art beruht das Urteil nicht. Aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil geht nämlich hervor, daß das Gericht nicht den durch die Schöffin EM vermittelten Inhalt einer durch sie vorgenommenen Vernehmung des Kindes festgestellt hat. Das Gericht hat vielmehr lediglich bei der Beweiswürdigung verwertet, daß das Kind dem Vorsitzenden auf dessen Frage bestätigt hat, seine von ihm - dem Kinde - der Schöffin EB gegenüber soeben gemachten kurzen Angaben seien richtig und wahr. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil das Gericht damit nur Äußerungen des Kindes verwertet hat, die es auf zulässigen Vorhalt in der öffentlichen Verhandlung abgegeben hat.

3. Gerüst wird schließlich, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung sechs Beweisamträge (S. 14/15 der Revisionsbegründungsschrift) zu Unrecht abgelehnt.

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Diese Rüge ist unzulässig. Der Revisionsführer hätte nicht nur die Tatsache der Ablehnung der Beweisamträge, sondern den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses angeben müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); durch bloße Bezugnahme auf Aktenstücke kann das nicht ersetzt werden (BCHSt 3, 213/214; 21, 334/340).

II. Zur Sachrüge:

41, Soweit der Schuldspruch in Frage steht, läßt

das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die tatsächlichen Feststellungen und die sonstigen Ausführungen des Urteils sind klar und widerspruchsfrei und nicht von Verstößen gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze beeinflußt, Die demgemäß einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) kann nicht vom Revisionsführer durch andere Erwägungen ganz oder teilweise entkräftet werden.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch,

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtlich einwandfrei auch der (tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes begangenen) vorsätzlichen Körperverletzung schuldig befunden. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Gerichts einen anderen dadurch körperlich mißhandelt und/oder an der Gesundheit beschädigt, daß

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er auf das zur Tatzeit erst fünf Jahre alte Kind Carmen derart einwirkte, daß sein Verhalten "bei dem Mädchen Übelkeit hervorrief, so daß es mehrfach am Abend und in der Nacht danach erbrechen mußte und Fieber bekam". Diese Folgen hat er nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt (UA S. 8). Der zur Strafverfolgung insoweit erforderliche Strafantrag (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt darin, daß der Vater des Kindes die Strafanzeige (B1.1/2 d.A.), in der er auf die bezeichneten Gesundheitsschäden ausdrücklich hingewiesen hat, eigenhändig unterschrieben hat.

?2, Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,

Zutreffend hat das Landgericht den in § 176 Abs, 1 StGB nF aufgestellten Strafrahmen angewendet. Es hat, da es zugunsten des Angeklagten "lediglich die Tatsache, daß er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist", gewertet und andererseits mehrere Strafschärfungsgründe hervorgehoben hat, weder einen minder schweren noch einen besonders schweren Fall (8 176 Abs. 3 StGB nF) angenommen. Daher stand ihm ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

zur Verfügung.

Zwar kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Tat des Angeklagten nach ihrem Unrechtswie besonders ihrem Schuldgehalt als schwerwiegend angesehen und eine "empfindliche" Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet hat. Die Art, in der es die Schwere der

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Tat überbewertet und für einen jungen Mann, der sich tis zur Tat im Alter von fast 23 Jahren straffrei geführt hatte, eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten für erforderlich erachtet hat, muß jedoch Bedenken erwecken.

Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte die Tat nicht etwa planmäßig vorbereitet und mit besonderer Energie durchgeführt hat, sondern daß es sich offensichtlich um ein durch die Gelegenheit hervorgerufenes, sekundenschnell abgelaufenes Verhalten handelte. Für den Tathergang war es belanglos, daß "die Tat während eines weihnachtlichen Besuchs im Haushalt seiner Schwägerin geschah, wobei der Besuch zur endgültigen Aussöhnung mit der Familie Beyer führen sollte"; dieser Gesichtspunkt hätte daher nicht "zu Lasten" des Angeklagten verwertet werden dürfen. Einem Angeklagten darf es auch nicht zur Last gelegt werden, daß er eine Tat "in vollkommen nüchternem Zustand begangen" hat; das ist der Regelfall eines zur Beurteilung des Tatrichters stehenden Tathergangs. Weiter findet der Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Tat "nicht an die Möglichkeit schwerwiegender psychischer Schäden gedacht", in den Urteilsfeststellungen und -erörterungen keine ausreichende Stütze. Daß der Angeklagte solche psychischen Schäden nicht mit - auch nur bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat, muß nach den Ausführungen zum Tatbestand der Körperverletzung (UA S. 8) angenonmen werden. Es kann aber ohne nähere Prüfung nicht gesagt werden, daß der Angeklagte bei seiner einmaligen, ganz rasch ablaufenden Tathandlung aus Fahrlässigkeit nicht daran gedacht habe, daß sein Verhalten bei dem

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erst fünf Jahre alten Mädchen möglicherweise "schwerwiegende psychische Schäden" hervorrufen könne, Ferner ist es verständlich, daß der Angeklagte bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Vater des Mädchens am Tag nach der Tat auch an die Gefahr gedacht hat, die durch eine Strafanzeige seinem Fortkommen bei der Bundeswehr entstehen würde. Dafür aber, daß er bei der erwähnten Besprechung "lediglich" an diese Gefahr gedacht habe, so daß ihm das zum besonderen Vorwurf gemacht werden dürfte, ist bisher kein ausreichender Anhalt ersichtlich. Schließlich erwähnt das Landgericht (UA S, 10), daß der Angeklagte "bisher uneinsichtig" geblieben sei. Es ist aber zu befürchten, daß das Landgericht damit eine rechtlich falsche Erwägung vorgenommen hat. Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten darf jedenfalls für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 103; 1, 105), Aus dem Leugnen des Angeklagten, der angesichts der Zweifelhaftigkeit der Beweislage glaubt, ein strafbares Verhalten könne ihm nicht nachgewiesen werden, kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, er sehe nicht ein,

rue

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da” das ihm vorgeworfene Verhalten - wenn es begangen worden ist und nachgewiesen werden kann - Strafe verdiene,

Schmidt Willms Börtzler

Mayr Spiegel