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BGH, Urteil vom 13.05.1960 – 4 StR 93/60

4. Strafsenat

4_StR_93/60 2162 U84

Im Namen des Voikes In der Strafsache

gegen l. den Maurer Konrad L WEB aus « ‚ geboren en: EB ED in LE, Kr. De 2. den Bergmann Heinz M aus Cm, cort geboren an @: ED

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes uU.&.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende nichter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeauter der weschäftsstelle,

für kecht erkannt:

I. Die sevision des Angeklagten LED zegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 20, August 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

IT. Auf die kevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten WB wird das angeführte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehober., soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der xechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Kevision des Angeklagten wird verworfen»

Von Kechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagten IB uni eb des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub für schuldig erachtet und Li zu lebenslangen Zuchthaus, NW zu elf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. IC hat es die bürgerlichen shrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.

Das Schwurgericht hat folgenden Dachverhalt festgestellt:

Im Mai 1957 hatte der damals 21 Jahre alte I iie 82 Jahre alte Witwe KB kennengelernt und ihr eine Gefälligkeit erwiesen. Anfang Juni 1957 suchte er sie in ihrer Wohnung auf, um von ihr unter einem Vorwand weld zu erbitten. Er wagte es indes nicht, sein Anliegen vorzubringen, erfuhr aber, daß sie ihr weld in einer tasche ihres Unterrocks aufbewahrte., In der Nacht zum 6. Juni 1957 traf L@@WB in einer Gastwirtschaft den damals 18 Jahre alten MB, den er schon seit einiger Zeit kannte. Sie beschlossen, um ihrer beiderseitigen teldverlegenheit abzuhelfen, am kommenden Tage miteinander frau KB aufzusuchen, und zu bestehlen. twegen Mittag des 6. Juni begaben sie sich in die Wohnung der Frau KB. BD stellte ihr MB als seinen Freund vor. Beide wurden in der Wohnung der trau ZB freundlich aufgenommen und mit Speisen bewirtet. In einem unbewachten »ugenblick entwendete IB von Züchenschrank einen 50 DM-Schein. Nach etwa einer Stun..e erkannten beide, daß sie durch bloßen Diebstahl nicht zu mehr veld kommen könnten. Sie verabredeten daher, Frau KW ihr Geld mit wewalt abzunehmen. Sie wollten Frau KB fesseln und ausrauben, Unter dem Vorwand, nachher ein Paket verschnüren zu wollen, ließ sich ID von Frau KW einen starken Bindfaden geben, den er in zwei Teile zerschnitt, welche er vorerst in seine Hosentasche steckte. Alsdann lockte IB Frau KEWÄB unter dem

Vorwand, ihr etwas zu zeigen, ans Fenster. AbreJlegemäß trat in diesem Augenblick sg hinter die ahnungslose Frau, packte sie mit der linken Hand fest und hielt ihr mit der rechten Hand den Munä zu. IB nahn währenddessen ein wollenes Dreiecktuch, legte es Frau KB un den Kopf über den Mund und knotete es fest. Während darauf ID }rau KB rückwärts zu Soden gleiten ließ, durchsuchte NW»

den Küchenschrank nach veld. trau WB stieL nun durch das wolltuch hindurch einen Schrei aus. Varauf sprang IWWEB zur Tür, möglicherweise um die Flucht zu ergreifen, möglicherweise aber, um die Tür abzuschließen. MB, der einen „ :]uchtversuch annahm, rief IB zu: "Bist Lu verrückt?" Darauf verschloß IB die Tür und ging sofort zu der am Boden liegenden Frau ZB: Er verschob das um ihren Kopf gebundene Wolltuch so, daß der Knoten in ihrem Mund lag,

zog das “uch fest an, schürzte einen zweiten Knoten und schob eines der freien Knotenenden ebenfalls in ihre Nundhöhle. Die Zahnprothese, die Frau X trus, war herausgefallen. Nunmehr legten beide Angeklagte Frau KB auf ihr bett. IMMMB vand ihre Füße und ihre Hände mit je einem der beiden teile der vorher erhaltenen Schnur zusammen. Währenddessen holte MW aus der Tasche ihres Unterrocks eine weldbörse, in der sich vier 50 DM-Scheine befanden, die er ein- » steckte. Als die beiden Angeklagten nun weggehen: .. wollten, härten sie draußen ein Geräusch. Darauf warteten sie, bis

es wieder ruhig wurde. Unterdessen hörten sie Frau > schwer atmen. MP saste darauf zu IWW: "Die erstickt bestimmt, ich binde sie 105". ID entgegnete jedoch: "Nein, wir müssen gehen", und fügte, hinzu, sie werde wohl nicht ersticken, er habe nicht so fest gebunden.’ Er sowohl wie MD wußten jedoch, daß dies nicht zutraf. Nachdem es nun draußen wieder ruhig geworden war, verließen beide Angeklagte das Zimmer und das Haus. Sie hatten beide erkannt, daß

die 82 Jehre alte, gebrechliche Frau X durch die Knebelung infolge erstickens zu Tode kommen könne. Obwohl ihnen dieser »rfolg an sich nicht erwünscht war, billigten sie

ibn, weil sie Angst hatten, nicht ungehindert entkommen zu können, wenn sie Frau KB losbanden. Auf der Haustreppe

und auf der ötraße wiederholte MP noch mehrmals seine Benerkung, Frau KB ersticke bestimmt. IB erwiderte darauf mit der, wie beide wußten, unwahren Semerkung, er habe nicht so fest gebunden. trau KB wurde am nächsten Tage gefesselt und geknebelt im Bette liegend tot aufgefunden. Infolge des Würgereizes hatte sie den Mageninhalt in die Mundhöhle erbochen, Hierdurch waren die Atmungswege verlegt worden. Sie war erstickt,

Beide Angeklagte rügen mit der lievision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen aechts. Die ievision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten MW und zwar zu seinen Gunsten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts.

I: Die Verfahrensrügen

1. Ler angeklagte ID wendet sich mit der Aufklärungsrüge dagegen, daß keine näheren Feststellungen darüber getroffen worden sind, wann die Zahnprothese der Frau X herausgefallen ist und wo sie verblieben ist. Ebenso rügt er, daß das Schwurgericht keine Feststellungen über den Zeitpun! des Eintritts des Todes der Frau KB getroffen hat. Lie Aufklärungsrüge ist aber nur dann zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer darlegt, auf welche Weise der Tatrichter die vermißten Feststellungen hätte treffen sollen. Da die Revisionsbegründung hierüber keine Angaben macht, muß die Aufklärungsrüge unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 2, 168).

Mit den Ausführungen, mit denen IB eine Verletzung der § 5 261 und 267 StPO dartun will, macht er in Wirklichkeit angebliche sachiich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf wird in Abschnitt II Nr. 1 eingegangen.

2. Die Revision des Angeklagten MB nacht geltend, das Schwurgericht habe die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG verletzt, die nach § 109 Abs. 1 Matz 1, § 112 JGG auch im "erfahren gegen einen Heranwachsenden vor einem Schwurgericht anzuwenden sind. Die Gesetzesverletzung W erblickt die Revision darin, daß die Mutter NW, Frau Kr, die am zweiten Tage der Hauptverhandlung ebenso wie Hans VB unä Jakob DEE als Zeugin vernommen wurde, nach der Aussage- und Eidesbelehrung aus dem Sitzungssaal entlassen und erst nach der Vernehmung der beiden anderen Zeugen zu ihrer eigenen Vernehmung wieder in den Saal gerufen wurde. Der öundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Falle bereits entschieden, daß in einem derartigen Verfahren kein die Revision begründender wesetzesverstoß gefunden zu werden braucht (1 StR 309/55 vom 1. November 1955 bei IM 3 67 JGG Nr. 1).

3, Die weitere Verfahrensrüge, die der Angeklagte vB » und zugleich die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten erhoben haben, greift jedoch durch.

Beide Rechtsmittelführer beanstanden, daß im gesamten Verlauf des Verfahrens die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen worden ist, daß ihrem Vertreter insbesondere auch Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden sind und er infolgedessen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist auch für ein vor dem Schwurgericht gegen einen Heranwachsenden

stattfindendes Verfahren zwingend vorgeschrieben (§ 58, § 50 Abs. 3, 3 104 Abs. 1 Nr. 2, § 3 107, 112 JG&). Nur bei Übertretungen Yür einem für allgemeine »Dtrafsachen zuständigen Gericht auf Anordnung des Kichters in einem "all, in dem es die Staatssicherheit gebietet, darf von der Heranziehung abgesehen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGC); um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugenägerichtshilfe in der ärfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebligbene Umstände, insbesondere zur erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters,hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5: Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 12).

In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber davon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist, nur der Strafausspruch, nicht der Schuldspruch berührt worden sein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 146). Die Gesichtapunkte, die die Jugendgerichtshilfe vorzubringen hat, können sich nur auf das Maß der Verantwortung der vom bericht als Täter festgestelltenen Person und auf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind, erstrecken. Bei einem Jugendlichen kann zwar von der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach 3 3 JGG zu treffende “ntscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflußt werden. dei der Straftat eines Neranwachsenden findet aber § 3 JGG nach den 53% 105 ff JGG in keinem Falle Anwendung.

Im Strafausspruch kann somit das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten WB vetrifft, wegen dieses Verfahronsfehlers keinen Bestand haben.

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten

1. Die Einwendungen, die die kevision des Angeklagten IB zezen die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand erhebt, greifen nicht durch. Die kevision verkennt, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Es genügt, daß sie nur möglich sind. ber Tatrichter ist auch nicht gehindert, dem einen Angeklagten mehr zu glauben als dem anderen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklacy ten im Urteil niedergelegt hat, verstoßen - ebenso wie die Feststellungen selbst entgegen der Meinung der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen Sätze der allgemeinen Erfahrung. Das Schwurgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht; daß es die feste Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gewonnen hat. len ürundsatz, daß im Zweifel zu vunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, hat es somit nicht verletzt; es hatte keine Zweifel mehr (s. RGSt 52, 319).

2. Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch gegen beide Angeklagte. »

Daß sie zu kecht wegen gemeinschaftlich begangenen besondero schweren Raubes verurteilt worden sind, wird von keiner der beiden Revisionen in Zweifel gezogen. Aber auch der Schuläspruch wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Aus den festgestellten Tätsachen hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß beide Angeklagte gemeinschaftlich durch ihre Handlungen den Tod der Frau KB «it bedingtem Vorsatz herbeigeführt haben (vgl. BUHSt 7, 363, 369):

Bedenlen bestehen auch nicht gegen die Annahme, daß beide Angeklagte aus Habgier (vgl. BGHSt 10, 399) und heimtückisch gehandelt haben (vgl. BGHSt 3, 183, 185; 6, 120, 121; 11, 139, 143).

Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings nicht die Annahme, daß beide Angeklagte Frau KB vorsätzlich getötet hätten, um eine andere Straftat, nämlich den Raub, zu ermöglichen. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die »ngeklagten, als sie mit der Gewaltanwendung begannen und als gi die Geldscheine aus der Rocktasche der Frau KU an sich nahm, schon den - bedingten - Vorsatz der Tötung hatten. #rsichtlich hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz, ohne daß dagegen Bedenken erhoben werden könnten, für beide Angeklagte von dem Augenblick an bejaht, als sie das schwere Atnen ihres geknebelten Opfers bemerkten und als N@WB sozsar äußerte, die Frau ersticke bestinmt. In diesem Augenblick war der Raub vollendet, da beide Angeklagte ihren Opfer das keld bereits in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hatten. Wenn, wie das Schwurgericht festgestellt hat, die Angeklagten Frau KB gefesselt und geknebelt liegen ließen, um unerkannt fortzukommen, liegt die Annahme näher, daß sie ihr Ipfer deswogen' vorsätzlich getötet haben, um eine andere Straftat - den aeub - zu verdecken (vel. UA 15). Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Für ID i:t diese Frage auch ohne Einfluß auf den Strafausspruch, weil er zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt werden mußte (§ 211 StüB). Bezüglich Mg wird das Schwurgericht die Frage im Rahmen der Strafzumessung erneut zu prüfen haben.

3. boweit das Urteil den Angeklagten IB betrifft, läßt es auch im übrigen keinen d&echtsfehler erkonnen,

4. Dagegen hält das auf die allgemeine Sachrüge des 3eschwerdeführers vD nachzuprüfende Urteil, soweit es den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten MB betrifft, der Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat auf die Tat des Angeklagten vw» das allgemeine Strafrecht angewendet und zwar im Anschluß an das für "überzeugend" und "richtig" befundene Gutachten eines Sachverständigen, dessen wesentlichen Inhalt es wie folgt wiedergegeben hat: "Es sei gegenwärtig allgemein zu beobachten, daß die Jugend sich körperlich früh und stark entwickle, während die geistige und seelische deife damit nicht »chritt halte. Das sei aber bei einem normalen Jugendlichen" - richtig: Heranwachsenden -— "der Fall und bei Matle nicht anders... MB habe sich zur 4eit der Tat in einem Entwicklungszustand befunden, der sowohl körperlich als auch geistig-seelisch für sein Alter als in jeder Beziehung normal anzusehen gewesen sei."

Ler Sachverständige und das Schwurgericht gehen also von einem den Zeiterscheinungen entsprechenden Normalbild eines Heranwachsenden aus, der körperlich ausgereift ist, die geistige und seelische Reife aber noch nicht besitzt. Sie meinen offensichtlich, daß derjenige Heranwachsende, der diesen in der Nachkriegszeit häufig beobachteten Stand der Entwicklung erreicht habe, der "normale" Heranwachsende sel; auf den allgemeines Strafrecht angewendet werden müsse, während nur auf denjenigen Heranwachsenden, der hinter di ser zeitbedingten "normalen" Entwicklung noch zurückgeblieben sei, ausnahmsweise nach 3 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugenästrafrecht angewendet werden dürfe. Für einen solchen "nornalen" Heranwachsenden halten sie den Angeklagten ng

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Daß diese Betrachtungsweise des 5 105 Abs. l Nr. 1 JGG unrichtig ist und daß bei der Aburteilung eines Heranwachsenden die Vorschriften des Jugendstrafrechts zu denen des allgemeinen Strafrechts nicht in einem Ausnahneverhältnis stehen, hat der erkennende ®enat bereits im Urteil BGHSt 12, 116, 117 ausgesprochen. Gerade denjenigen Heranwachsenden, dessen geistiges oder (vgl. hierzu BGH 1 StR 224/56 vom 19. Juli 1956 IM 3 105 JGE Nr. 8 = NJW 1956, 1408) seelisches Reifen mit seinem körperlichen deifwerden nicht Schritt gehalten hat, will das Jugendgerichtsgesetz noch mit dien Mitteln des Jusenästrafrechts behandelt wissen, ganz gleich; auf welche Einwirkungen das zurückzuführen ist und ob das Persönlichkeitsbild des Heranvachsenden dem eines beachtlichen Teils seiner Altersgenossen entspricht oder nicht. Die das Lebensalter des Heranwachsenden nach § 1 Abs. JGG umfassende Zeitspanne von drei Jahren soll es gerade ermöglichen, das in der bwegenwart häufig beobachtete Zurückbleiben der geistig-seelischen hinter der körperlichen Entwicklung zu Gunsten der Anwendung des Jugendstrafrechts auszugleichen (BGHSt 12, 116 ff).

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Auch der hiernach bestehende sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils betrifft nur den Strafausspruck.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler