Rechtsprechung / BFH, 09.04.2018 – X R 9/18
Zitiert von 8 Entscheidungen
BFH, Beschluss vom 09.04.2018 – X R 9/18
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BFH, 04.08.2020 – XI R 15/18
Beschluss · Rn. 20
Leitsatz 1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung …
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BFH, 05.05.2020 – XI R 33/19
Beschluss · Rn. 24
Leitsatz 1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewa…
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BFH, 04.12.2025 – IX R 11/25 (XI R 26/23), IX R 11/25, XI R 26/23
Urteil · Rn. 34
Leitsatz 1. NV: Für Steuerberater besteht seit dem 01.01.2023 die grundsätzliche Pflicht, vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln…
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BFH, 19.03.2019 – II R 29/17
Beschluss · Rn. 25
Leitsatz NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur …
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BFH, 19.02.2026 – VI R 17/24
Urteil · Rn. 36
Leitsatz NV: Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher (wie zum Beispiel Rechtsanwält…
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BFH, 25.07.2025 – XI S 12/25
Beschluss · Rn. 22
Leitsatz 1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge …
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BFH, 21.07.2021 – X B 126/20
Beschluss · Rn. 12
Leitsatz 1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch di…