Rechtsprechung / BFH, 28.03.2007 – X R 15/04
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 28.03.2007 – X R 15/04
-
BFH, 20.06.2012 – IX R 67/10
Urteil · Rn. 24
Leitsatz Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach eine…
-
BFH, 16.03.2010 – VIII R 20/08
Urteil · Rn. 17
Leitsatz Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungs…
-
BFH, 08.04.2014 – IX R 45/13
Urteil · Rn. 22
Leitsatz 1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach e…
-
BFH, 27.03.2013 – I R 14/12
Urteil · Rn. 22
Leitsatz 1. NV: Nach dem Veranlassungsprinzip bedarf es der wertenden Entscheidung dazu, ob der bei Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder in…
-
BFH, 03.02.2016 – X R 25/12
Urteil · Rn. 26
Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG…
-
BFH, 06.05.2024 – III R 7/22
Urteil · Rn. 37
Leitsatz 1. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist. 2. Der …
- FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 – 4 K 2653/08 Urteil
- FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 – 9 K 251/07 Urteil · Rn. 4
- FG Münster, 28.08.2024 – 9 K 897/19 E Urteil · Rn. 23
- FG Hessen, 17.11.2011 – 2 K 3036/10 Urteil · Rn. 20
- FG Niedersachsen, 16.03.2010 – 12 K 10235/07 Urteil · Rn. 36